Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0302-I/02
Werbungskosten einer AHS-Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-I/02vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind und eine private (Mit)Veranlassung ausgeschlossen bzw. vernachlässigt werden kann. Dies bedeutet, dass Aufwendungen für Eintritte in Museen und Ausstellungen nur dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Ausstellungen nur für Angehörige der Berufsgruppe und nicht von allgemeinem Interesse sind.
Kosten für Bücher und Zeitschriften dürfen nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Werke nicht von allgemeinem Interesse oder für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kalenderjahr 2000 werden die Bemessungsgrundlage mit 22.644,93 €
(311.601,05 S) und die Einkommensteuer mit 4.838,70 €
(66.581,98 S) festgesetzt. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt
sich für das Kalenderjahr 2000 eine Gutschrift in Höhe von
1.076,43 € (14.812 S).
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 begehrte die Bw. - eine die
Fächer Französisch und Geschichte an einer allgemeinbildenden
höheren Schule unterrichtende Lehrerin - die Berücksichtigung von
Werbungskosten in Höhe von 35.979,67 S. Dieser Betrag setzt sich aus
Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildung und Fachliteratur, aus
Beiträgen zu Interessensvertretungen sowie aus Kosten für eine in der
Zeit vom 5. bis 18. November 2000 besuchte Fortbildungsveranstaltung in
Frankreich zusammen.
Mit dem Bescheid vom 5. Juli 2001 führte das Finanzamt
die Veranlagung zur Einkommensteuer durch und zog als Werbungskosten lediglich
den Betrag in Höhe von 12.415 S ab. Die Nichtberücksichtigung des
Differenzbetrages wurde damit begründet, dass Aufwendungen für eine
ein Mischprogramm aufweisende Studienreise ebenso der privaten
Lebensführung zuzurechnen seien wie Aufwendungen für die Beschaffung
von Lesestoffen und Büchern, die für die Allgemeinheit oder zumindest
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2001 gab
das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise Folge, als nunmehr Werbungskosten
in Höhe von 21.137 S berücksichtigt wurden. In diesem Betrag sind
die im Zusammenhang mit der o. a. Fortbildungsveranstaltung in Frankreich
geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze enthalten.
Nachstehende Aufwendungen hat das Finanzamt auch in der
Berufungsvorentscheidung nicht als Werbungskosten anerkannt:
Position Datum Grund für
den Aufwand Schilling
03 28.01.2000 Absolventenverein BG Leoben 200,00 S
04 28.01.2000 Jahresmitgliedsbeitrag Ferdinandeum 300,00
S
07 05.02.2000 Le Monde 25,00 S
10 09.02.2000 Fischer WeItgeschichte 518,00 S
12 11.02.2000 Ecoute Zeitung 72,00 S
14 24.02.2000 La Cuisine francaise 94,00 S
16 11.03.2000 Eintritt Deutsches Museum 75,00 S
19 20.03.2000 Express, Nouvel Obs. 132,00 S
21 23.03.2000 Guide poetique de Paris 270,00 S
25 05.04.2000 Würfelblock 45,00 S
26 05.04.2000 Aktentasche 1.999,00 S
27 05.04.2000 Geo Spezial 105,00 S
28 14.04.2000 Ecoute Zeitung 72,00 S
29 15.04.2000 Kircheneintritt Basilika Aquilaea 14,00
S
30 16.04.2000 Eintritt Krypta Basilika Aquilaea 14,00
S
31 18.04.2000 Museum in Rovinij 10,00 S
32 19.04.2000 Eintritt Titomuseum Brioni 240,00 S
33 20.04.2000 Eintritt Archäologisches Museum
Pula 16,00 S
36 25.04.2000 Revue de la Presse 291,00 S
39 30.04.2000 Museum Schmetterlingshaus Burgg. 55,00
S
40 30.04.2000 Museum (MAK) 72,00 S
41 01.05.2000 Eintritt Zoo und Palmenhaus
Schönbrunn 110,00 S
42 01.05.2000 französische Fachzeitschrift 55,00
S
44 03.05.2000 Mots croises 72,00 S
50 31.05.2000 Eintritt Film: Fin aout 70,00 S
52 14.06.2000 frz. Videos 768,40 S
53 19.06.2000 Ecoute Zeitung 72,00 S
54 03.07.2000 Le Figaro 70,00 S
57 10.07.2000 Ecoute Zeitung 72,00 S
58 12.07.2000 Rollerpen 48,00 S
59 12.07.2000 Le Vasistas 413,63 S
61 15.07.2000 Le Monde, Le Figaro, L'Express usw. 295,35
S
62 22.07.2000 Dictionaire 240,60 S
63 25.07.2000 historisches Schiffsmuseum 55,00 S
64 31.07.2000 Museum Avebury (Menhiranlage) 39,60 S
65 04.08.2000 Ausstellung Caesaren und Gladiatoren 82,50
S
66 07.08.2000 Jahresbericht BRG Leoben 100,00 S
67 09.08.2000 Programmzeitschrift Landestheater 180,00
S
71 01.09.2000 WeItgeschichte 145,00 S
72 01.09.2000 Mon voyage en France 178,00 S
73 06.09.2000 Ausstellung Leonhard und Paola 85,00 S
74 07.09.2000 Ausstellung De ludo globi 85,00 S
80 15.09.2000 Mentalites et comportements 313,00 S
81 19.09.2000 La cusisine 95,00 S
85 27.09.2000 Ecoute Zeitung 72,00 S
86 27.09.2000 Leerkassetten zur Auffnahme von
Hörübungen 59,00 S
88 29.09.2000 La Provence 159,01 S
89 30.09.2000 Musee Reattu 52,50 S
90 30.09.2000 Musee 63,00 S
91 01.10.2000 Museumspass 126,00 S
92 02.10.2000 Histoire College, Comptines, Termale
usw. 732,65 S
93 02.10.2000 Vous me la copierez 300 fois 123,90 S
95 04.10.2000 Le liseur, Instiutions francaises 239,40
S
96 04.10.2000 Museum Les Abattoirs 42,00 S
98 09.10.2000 Archeo junior 60,90 S
99 09.10.2000 Mademoiselle Else, L'aveuglement 136,50
S
100 10.10.2000 Je ne t'aime pas, Paulus 92,40 S
102 11.10.2000 Sundborn, Les chansones commencent, Je te
dis vous 230,00 S
104 20.10.2000 Weltalmanach 196,00 S
109 30.10.2000 Ecoute Zeitung 72,00 S
111 06.11.2000 Ingrid Caven 219,45 S
112 07.11.2000 Histoires pragoises 174,30 S
113 13.11.2000 La Cote 157,60 S
115 17.11.2000 Du coq a l'ane; Noel; Les plus belles
chansons 567,94 S
118 18.12.2000 Ecoute Zeitung 72,00 S
119 20.12.2000 Der
Standard 2.735,00 S
Insgesamt 14.647,63
S
Durch den rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gilt die Berufung wiederum
als unerledigt. In diesem Antrag schränkte die Bw. ihr Begehren insoweit
ein, als sie die Nichtabzugsfähigkeit folgender Aufwendungen zur Kenntnis
nahm:
Abonnement der Zeitung "Der Standard" (Beleg Nr.
119) 2.735,00 S
Beitrag zum Absolventenverein des BG Leoben (Beleg Nr.
3) 200,00 S
Eintritt Deutsches Museum (Beleg Nr. 16) 75,00 S
Eintritt Museum Burggasse (Beleg Nr. 39) 55,00 S
Eintritt Museum (MAK) Schloss Schönbrunn (Beleg Nr.
40) 72,00 S
Eintritt Zoo und
Palmenhaus Schönbrunn (Beleg Nr. 41) 110,00 S
Insgesamt 3.247,00
S
Zu entscheiden ist somit über einen strittigen Betrag
in Höhe von 11.400,63 S (14.647,63 S - 3.247,00 S).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich wird festgehalten, dass beim
Unabhängigen Finanzsenat hinsichtlich der Abzugsfähigkeit jener
Aufwendungen, welche im bekämpften Bescheid und darüber hinaus in der
Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt als Werbungskosten berücksichtigt
wurden, keine Bedenken entstanden sind. Diese Aufwendungen sind somit
nicht Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung - auch insofern nicht, als sie erst in der
Berufungsvorentscheidung anerkannt wurden. Im Folgenden wird nur mehr über
die oben aufgelisteten, noch immer strittigen Aufwendungen abgesprochen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach den Z. 3 lit. b, 7 und 10 dieser Gesetzesstelle sind
insbesondere Beiträge für die Mitgliedschaft bei Berufsverbänden
und Interessensvertretungen, wenn diese sich nach ihrer Satzung und
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder
überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
befassen, Ausgaben für Arbeitsmittel sowie Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten.
Dem gegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die
Lebensführung, d. s. Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen,
typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen
Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar
auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit von einem Aufwand
nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung
oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung
enthält die wesentliche Aussage, dass gemischt veranlasste Aufwendungen,
also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht
abzugsfähig sind. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben,
welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (s. hiezu
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Wien, 1993, Seiten 769,
770, und die dort angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen
von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss
(s. z. B. das Erkenntnis vom 24.11.1999, 99/13/0202, und die dort
angeführte Vorjudikatur).
Diese Gesetzeslage, Rechtsprechung und Literaturmeinungen
sind auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden. Dabei ergibt
sich Folgendes:
1.
Arbeitsmittel:
Lehre und Rechtsprechung sind sich in der Ansicht einig,
dass Arbeitsmittel Wirtschaftsgüter sind, die ausschließlich oder
nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die Bw. - vom Finanzamt
unwidersprochen - glaubhaft gemacht, dass die unter dem Titel "Arbeitsmittel"
geltend gemachten Aufwendungen (Beleg - Nrn. 25, 26, 52, 58 und 86) durch
Wirtschaftsgüter verursacht wurden, welche ausschließlich beruflich
verwendet werden, sodass einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen in
Höhe von 2.919,40 S nichts im Wege steht.
2.
Beiträge:
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei
Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind nach der o. a Bestimmung
des § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 nur dann als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Berufsverbände und
Interessenvertretungen nach ihrer Satzung und tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der
Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
Beim Museumsverein "Ferdinandeum" handelt es sich weder um
einen Berufsverband für Französisch- und Geschichtelehrer noch um eine
Ineressensvertretung, welche ausschließlich oder überwiegend die
beruflichen Interessen von Französisch- oder Geschichtelehrern vertritt.
Vielmehr unterstützt bzw. fördert dieser Verein die Aktivitäten
des Landesmuseums Ferdinandeum. Bei dieser Sachlage kann aber der
Mitgliedsbeitrag zu diesem Verein (Beleg.-Nr. 4) in Höhe von 300 S
nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
3. Eintritte in Museen,
Ausstellungen usw.:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen eines Lehrers für den Besuch von
Ausstellungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die Ausstellungen
nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe, sondern von allgemeinem
Interesse sind (VwGH 29. 3. 2001, 97/14/0021).
Die Bw. hat im bisherigen Rechtsmittelverfahren lediglich
darauf hingewiesen, dass ihre Besuche in Museen bzw. Ausstellungen beruflich
bedingt gewesen seien, weil sie ihrer beruflichen Weiterbildung gedient
hätten. Außerdem seien die unter den Beleg-Nrn. 29 bis 33
aufgelisteten Eintrittsgebühren im Rahmen einer vom Institut für Alte
Geschichte der Universität Graz durchgeführten Exkursion angefallen,
welche ausschließlich Geschichtestudenten und diplomierten Historikern
angeboten worden sei. Im Rahmen dieser Exkursion seien Ausgrabungen aus der
Römerzeit und frühmittelalterliche Bauwerke in Istrien sowie das
Titomuseum auf Brioni unter der Leitung von einem Universitätsprofessor
besucht worden.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Bw. keineswegs auf,
dass die von ihr besuchten Museen und Ausstellungen nur für Historiker von
Interesse sind. Auch bleibt sie jeden Beweis für ihre Behauptung schuldig,
der Besuch der Ausstellung "Cäsaren und Gladiatoren" (Beleg.-Nr. 65) sowie
der Tiroler Landesausstellung 2000 (Beleg-Nrn. 73 und 74) seien beruflich
bedingt gewesen.
Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass der
Besuch von Museen und Ausstellungen insbesondere bei einer Geschichtelehrerin
die berufliche Tätigkeit zu fördern vermag. Dies ändert jedoch im
Hinblick auf die o. a. Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 nichts daran, dass die diesbezüglichen Aufwendungen
(Beleg-Nrn. 29 bis 33, 50, 63 bis 65, 73, 74, 89 bis 91 und 96) in Höhe von
994,60 S nicht abgezogen werden dürfen.
4. Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften
Wie bereits ausgeführt ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung des angeschafften
Wirtschaftsgutes als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in
zahlreichen Erkenntnissen daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken
der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist,
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (s. z. B.
nochmals das ebenfalls einen Geschichtelehrer betreffende Erkenntnis vom
24.11.1999, 99/13/0202, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Wörterbücher, Tageszeitungen, Reiseführer,
für die Allgemeinheit bestimmte Geschichtswerke, Kinderbücher und
Romane werden typischerweise nicht für schulische sondern für Zwecke
der persönlichen Erbauung oder zur Befriedigung eines Kunst- oder
Kulturinteresses genutzt. Daran ändert der Umstand, dass ein
Steuerpflichtiger, der eine Fremdsprache beherrscht, derartige Werke in der
Originalsprache anschafft und liest, ebenso nichts wie die Tatsache, dass die
Anschaffung derartiger Werke die berufliche Tätigkeit eines
Fremdsprachenlehrers zweifellos fördert und er aus diesen Werken Anregungen
für die Gestaltung des Unterrichts entnehmen kann. Anders verhält es
sich mit Werken, welche auf Grund ihres Inhaltes und ihres Aufbaues erkennbar
die Unterstützung von Menschen bei der Erlernung oder Perfektionierung
einer Fremdsprache zum Ziele haben. Dies geht nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates insbesondere daraus hervor, dass derartige Werke
➢ Vokabel-
und Grammatikangaben enthalten oder
➢ bereits
in Tageszeitungen veröffentlichte Artikel sammeln und somit keine
"aktuellen Meldungen" enthalten.
Auch Aufwendungen für fremdsprachige Schulbücher
oder Unterrichtsmaterialien, welche die Bw. angeschafft hat, um Geschichte in
französichscher Sprache unterrichten zu können, sind nicht ihrer
privaten Lebensführung zuzuordnen, weil sich Schulbücher
grundsätzlich nur an einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit
wenden.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die mit den
Belegen Nr. 12, 28, 36, 44, 53, 81, 85, 92, 98, 109 und 118 nachgewiesenen
Aufwendungen in Höhe von zusammen 1.755,55 S als Werbungskosten
abgezogen werden können, jene, die mit den Belegen Nr. 6, 10, 14, 19, 21,
27, 42, 54, 59, 61, 62, 71, 72, 80, 88, 93, 95, 99, 100, 102, 104, 111, 112, 113
und 115 in Höhe von insgesamt 5.151,08 S nachgewiesen wurden, jedoch
nicht.
Zu dem von der Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.1980, 591/80, ist zu bemerken, dass dieses
Erkenntnis zu einem vom vorliegenden abweichenden Sachverhalt ergangen ist,
behandelt es doch die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine
Studienreise. Der Gerichtshof hat aber auch - ungeachtet seiner
Ausführungen, dass für Sprachlehrer die ständige Erhaltung,
Verbesserung und Aktualisierung der Ausdrucksfähigkeit in der fremden
Sprache und seine Fähigkeit, über die Grundbegriffe hinausgehende
Sprachkenntnisse weiterzuvermitteln, von ganz besonderer Bedeutung ist - in
diesem Erkenntnis deutlich herausgearbeitet, dass nicht sämtliche
Aufwendungen für jede Reise eines Fremdsprachenlehrers in jenes Land,
dessen Sprache er unterrichtet, als Werbungskosten abzugsfähig sind,
sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Studienreise strenge
Voraussetzungen erfüllt, welche sie von üblichen Reisen, die der
privaten Lebensführung zuzurechnen sind, deutlich unterscheiden.
Schließlich vermag auch der Hinweis der Bw. auf die
seit dem Kalenderjahr 2000 erfolgte Neuregelung des § 16 Abs. 1
Z. 10 EStG 1988 der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil aus ihr
nicht ableitbar ist; dass Aufwendungen, die sowohl der Aus- oder Fortbildung als
auch der privaten Lebensführung eines Steuerpflichtigen dienen, entgegen
der allgemeinen Regelung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a
leg. cit. als Werbungskosten abzugsfähig sind. Vielmehr gilt auch für
den Bereich der Aus- und Fortbildungskosten das in der zuletzt genannten
Gesetzesstelle normierte Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl den
privaten wie auch den beruflichen Bereich betreffen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Veranlagung
der Bw. über die in der Berufungsvorentscheidung bereits vom Finanzamt
berücksichtigten Werbungskosten hinaus noch solche in Höhe von
4.674,95 S abzuziehen sind. Die Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
ergibt daher Folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 324.998,00 S
- zusätzliche Werbungskosten lt.
Berufungsvorentscheidung (21.137 - 12.415) - 8.722,00 S
- Werbungskosten
lt. Berufungsentscheidung - 4.674,95 S
Einkommen lt.
Berufungsentscheidung 311.601,05 S
Die
Einkommensteuer beträgt:
0% für die ersten 50.000 S 0,00 S
21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S
31% für die weiteren 200.000 S 62.000,0 S
41% für die
restlichen 11.600 S 4.756,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 77.256,00 S
- allgemeiner Absetzbetrag - 8.209,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 63.547,00 S
+ Steuer für
sonstige Bezüge + 3.034,98 S
Einkommensteuer 66.581,98 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 81.393,80 S
Gutschrift
(gerundet) 14.812,00 S
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitsmittelTageszeitungenBücherWerke der BelletristikAktentascheEintritte in Museen und Ausstellungenfreiwillige Mitgliedsbeiträge an einen Museumsverein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-I/02
- Stammnummer
- 8872
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF