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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0314-I/03

Verpachtung eines Bodenschatzes, Absetzung für Substanzverringerung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-I/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer 2001 vom 6.2.2003 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Euro-Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. erzielte im Streitjahr 2001 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Abbau von Gesteinsmaterial). Im gegenständlichen Fall ist zum Zeitpunkt der Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz noch strittig, welcher Betrag bei der Ermittlung des Überschusses als Absetzung für Substanzverringerung von den Nettoeinnahmen in Abzug zu bringen ist. Der Bw. begehrte den Ansatz des Betrages von S 25.- je Tonne reines Material. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass vom angeführten Betrag ein angemessener Abschlag (für Gewinn und Zinsen) abzuziehen sei. Alternativ bestehe die Möglichkeit, den Überschuss in der Weise pauschal zu ermitteln, dass 50 % der Bruttoeinnahmen als Überschuss angesetzt werden . Über die Berufung wurde erwogen: Bei unentgeltlichem Erwerb des Bodenschatzes (Erbweg) und späterer erstmaliger Verwendung zur außerbetrieblichen Einkünfteerzielung (wie im gegenständlichen Fall) kommen gemäß § 6 Z. 9 lit. b und § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. c EStG 1988 als Basis für die Absetzung für Substanzverringerung die fiktiven Anschaffungskosten zur Anwendung (Doralt, EStG, Kommentar, § 8, RZ 66/1). Anlässlich des Erörterungstermines vom 17.3.2004 wurde mit beiden Parteien die hier strittige Frage (Wertansatz für die Absetzung für Substanzverringerung) eingehend erörtert. Beide Parteien stellten als Absetzung für Substanzverringerung folgenden Ansatz außer Streit: 1,6 Euro (= 22,02 S ) pro Tonne reines Material Der angeführte Betrag (fiktive Anschaffungskosten) erscheint auch nach Auffassung der Berufungsbehörde zutreffend und ist daher der Überschussermittlung zu Grunde zu legen.   Es ergibt sich daher folgende adaptierte Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:   | Einnahmen netto | S 376.325,54 | Absetzung für Substanzverringerung | | a.) 7.002,01 t reines Material a S 22,02.- | -S 154.184,26 | b.) 14.676,18 t verschmutztes Material a S 7,34 (1/3 von S 22,02) | -S 107.723,16 | Überschuss der Einnahmen | S 114.418,12   Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf die beigeschlossene Berechnung in Euro verwiesen. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 Euro = 13,7603 S. Zwecks besserer Übersichtlichkeit ist der Entscheidung auch eine Steuerberechnung in S angeschlossen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden .   Beilagen: 2 Berechnungsblätter Innsbruck, 18. 3.2004  

Normen und Schlagworte

Verpachtung eines BodenschatzesAbsetzung für Substanzverringerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0314-I/03
Stammnummer
8870
Gültig
18.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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