Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0600-I/03
Bindung des Anspruchszinsenbescheides an die Nachforderung laut KöSt-Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0600-I/03vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Baldauf & Eberle WTH OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 26. November 2003 setzte das
Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin die Körperschaftsteuer
für die Jahre 2000 und 2001 sowie Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO für 2000 (984,72 €) und 2001
(472,66 €) fest.
Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide wurde
ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der ebenfalls angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheide begründet. Das Rechtsmittel wurde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung
vorgelegt
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205
BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie
folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen)...
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für
die Körperschaftsteuer 2000 und 2001 mit Ablauf der Jahre 2000 und 2001 -
entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier
mit Bescheiden vom 26. November 2003 - erfolgt.
Anspruchszinsenbescheide sind
zwar mit Berufung anfechtbar. Zur Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund der
behaupteten Unrichtigkeit der Körperschaftsteuerbescheide ist jedoch zu
bemerken, dass Zinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Wegen dieser Bindung des Anspruchszinsenbescheides an die im
Spruch des zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene
Nachforderung muss der Berufung gegen den Zinsenbescheid, die
ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption
des § 205 BAO folgt nämlich, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides -
etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz
nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung der
Körperschaftsteuerbescheide für 2000 und 2001 im Zuge der Entscheidung
über die dagegen gerichtete Berufung durch die amtswegige Erlassung von an
den Spruch der Berufungsentscheidung gebundenen (Gutschrifts)-Zinsenbescheiden
Rechnung zu tragen (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0600-I/03
- Stammnummer
- 8866
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF