Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4432-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4432-W/02vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
in Wien betreffend
1.
Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2002 für
K., geb. 1998 und
2. Abweisung des Antrags auf
erhöhte Familienbeihilfe ab September 1997 bzw. Zurückweisung für
den mehr als 5 Jahre zurückliegenden Antragszeitraum für das Kind G.,
geb. 1995
entschieden:
1.
Der Berufung betreffend den Sohn K. wird Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird aufgehoben.
2. Die
Berufung betreffend die Tochter G. wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte die
erhöhte Familienbeihilfe, und zwar
für den Sohn K., geb. 1998,
ab
1. Oktober 2002
und
für die Tochter G., geb. 1995,
für den Zeitraum 1.7.1995 bis 31.8.1997 sowie
für den Zeitraum ab 1.9.1997.
Die von der Bw.
vorgelegten Ärztlichen Bescheinigungen (Beih 3), datiert mit 11. September
2002, weisen einen Behinderungsgrad von 30 % aus.
Das Finanzamt erließ
daraufhin am 25. Oktober 2002 unter Verweis auf den § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), wonach der Behinderungsgrad mindestens 50
% betragen müsse, abweisende Bescheide. Weiters verwies es darauf, dass die
erhöhte Familienbeihilfe für höchstens fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden
könne.
Die Bw. erhob am 14. November
2002 gegen obige Bescheide Berufung und verwies darauf, dass ihre Kinder auf
bestimmte Nahrungsmittel allergisch reagieren würden. Folge davon seien
Ausschläge im Gesichtsbereich, verbunden mit Eiter und Juckreiz. Die
Neigung zu Bronchitis hätte sich durch eine Klimakammertherapie gebessert.
Weiters könnten sie durch die diätliche Ernährung den
Kindergarten bzw. Hort nicht ganztags besuchen.
Die Berufung wurde an die
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland ersuchte mit Schreiben vom
3. Dezember 2002 das Bundessozialamt Wien um Erstellung von ärztlichen
Sachverständigengutachten betreffend den Sohn und die Tochter der Bw. Es
wurde gebeten, im Falle, dass bei der Tochter der Behinderungsgrad 50 %
beträgt, mitzuteilen, wann dieser Behinderungsgrad eingetreten sei.
Das daraufhin am 22.
Jänner 2003 von Dr. E.K. erstellte Lungenfachärztliche
Sachverständigengutachten, betreffend den Sohn K. hat folgende Diagnose zum
Inhalt:
1. Allergisches Asthma
bronchiale
III/a/286.... 30 % ab
1.1.1999
Unterer Rahmensatz wegen leicht
bis mäßiggradiger Einschränkung der respiratorischen
Leistungsreserven im Rahmen frühkindlicher Atemwegsinfekte unter
gleichzeitiger Berücksichtigung der Allergieneigung sowie des normalen
klinischen Untersuchungsbefundes.
2. Neurodermitis
IX/a/699.... 40 % ab
1.1.1999
1 Stufe über unterem
Rahmensatz, da mit neuen cortisonfreien Präparaten (Protopic) fast
völlige Beschwerdefreiheit erzielt werden kann.
Gesamt-GdB:.... 50 %, weil das
führende Leiden 2 durch Leiden 1 um eine Stufe erhöht wird.
Das Dermat.-Fachärztliche
Sachverständigengutachten, erstellt von Dr. S. am 22. Jänner 2003,
betreffend die Tochter G. enthält folgende Diagnose:
Neurodermitis
IX/a/6999.... 40 %
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da mit neuem
cortisonfreien Präparat fast völlige Beschwerdefreiheit erzielt werden
kann.
Die Gutachten
wurden der Bw. zur Kenntnis gebracht. Die Bw. erhob dagegen Einwendungen.
Die Abgabenbehörde II.
Instanz ersuchte daraufhin das Bundessozialamt um Stellungnahme bzw.
Neubefundung.
Das nunmehr durch eine
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde erstellte neuerliche
Sachverständigengutachten vom 29. April 2003, betreffend den Sohn K., ergab
- wie das Gutachten vom 22. Jänner 2003 - ein Gesamtgrad der Behinderung
von 50 %.
Die Tochter der Bw. wurde am
16. Juli 2003 - ebenfalls durch eine Fachärztin für Kinder- und
Jugendheilkunde - untersucht. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde - wie schon
im vorhergehenden Gutachten vom 22. Jänner 2003 - mit 40 %
ausgewiesen.
Die Bw. erhielt die beiden
Gutachten mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Oktober
2003 zur neuerlichen Stellungnahme. Sie hat sich bis dato nicht mehr dazu
geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Erledigung der
Berufungen ist nach § 323 Abs. 10 BAO nunmehr der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der
durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten
schlüssigen Gutachten
betreffend
den Sohn K. (Dermat.-Fachärztliches und lungenfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 22. Jänner 2003 sowie
Kinderfachärztliches Sachverständigengutachten vom 29. April 2003) und
betreffend
die Tochter G. (Dermat.-Fachärztliches und lungenfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 22. Jänner 2003 sowie
Kinderfachärztliches Sachverständigengutachten vom 16. Juli
2003)
kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 50 v.H. für den Sohn K. und 40 v.H. für die Tochter G.
mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe auf Grund
des Behinderungsgrades nur für den Sohn K. gegeben.
Dass überdies erhöhte
Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 3 FLAG für höchstens fünf
Jahre rückwirkend gewährt werden kann, hat bereits das Finanzamt in
seiner Bescheidbegründung unwidersprochen dargelegt.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4432-W/02
- Stammnummer
- 8859
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF