Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0698-W/02
Kein Vorsteuerabzug aufgrund von Scheinrechnungen; verdeckte Ausschüttung aus ungerechtfertigt lukrierten Vorsteuerguthaben an den Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0698-W/02vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit einer (Eingangs-)Rechnung eine reale Lieferung verrechnet wird. Werden hinsichtlich nicht existenter Waren innerhalb eines Firmenkomplexes fingierte Warenflüsse verrechnet, liegen mangels eines Leistungsaustausches Scheinrechnungen vor und der Vorsteuerabzug ist zu versagen.
Vorgeblich betrieblich verwendete Beträge stellen verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer dar, wenn die Beträge zugeflossen sind und die betriebliche Veranlassung fehlt. Wurden auf dem Firmenkonto befindliche Rückzahlungsbeträge aus Vorsteuerguthaben durch Behebung der Beträge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft entzogen und hat mangels realer Geschäfte und Vorliegen von Scheinrechnungen die vorgebliche Barzahlung der Rechnungen nie stattgefunden, sind die Beträge dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen. Die Zuwendung ist allein durch die Anteilsinhaberschaft begründet und somit als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Umsatzsteuer
1995 und 1996, Festsetzung der Kapitalertragsteuer 11/95 - 8/96
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1995 sowie Festsetzung der
Kapitalertragsteuer 11/95 - 8/96 bleiben unverändert.
Der
angefochtene Bescheid hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1996 wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen sind den im Anschluss an die
Entscheidungsgründe angeführten Berechnungen zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil des Bescheidspruchs. Die Fälligkeit der Abgaben
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die
Höhe der Abgaben beträgt unverändert für
die:
|
Umsatzsteuer
1995:
|
Gutschrift
|
Euro
|
382,11
|
(ÖS
5.258,--)
|
Umsatzsteuer
1996:
|
Gutschrift
|
Euro
|
236,99
|
(ÖS
3.261,--)
|
Kapitalertragsteuer
11/95 - 8/96
|
|
Euro
|
4.116,19
|
(ÖS
56.640,--)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 2.12.1974 gegründet und am 26.2.1975 ins
Firmenbuch eingetragen. Mit
Abtretungsvertrag vom 9.11.1995 wurden
die Gesellschaftsanteile zu 100% an Walter
V. abgetreten. Gleichzeitig wurde Walter V. als Geschäftsführer
eingesetzt und verblieb in dieser Funktion bis 10.6.1998. Mit 10.6.1998
erfolgte ein neuerlicher Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel.
Die Gesellschaftsanteile befinden sich seitdem zu 100% im Besitz der AEB,
Geschäftsführerin ist Helga V. Wie aus der Aktenlage
ersichtlich ist, übte die Bw. jedenfalls ab 1990 bis zur Abtretung der
Gesellschaftsanteile an Walter V. keine Tätigkeit aus. Mit dem
Gesellschafterwechsel im November 1995 wurde die Tätigkeit als
Handelsunternehmen wieder aufgenommen.
Das Finanzamt für
Körperschaften führte von Oktober 1996 bis Juni 1998 bei der Bw.
für den Zeitraum
11/1995 - 8/1996 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 Abs. 3 BAO durch.
Die
Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp)
lt. Bp-Bericht vom 4.8.1998 sind:
Aberkennung
des Vorsteuerabzuges, da den Eingangsrechnungen kein Leistungsaustausch (keine
Lieferung) zugrunde lag,
mangels
Fehlen der verrechneten Ware Einstufung der Ausgangsrechnungen als
Scheinrechnungen sowie
Feststellung
einer verdeckten Ausschüttung gegenüber dem
Gesellschafter-Geschäftsführer Walter V. aus dem Zufluss der aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen resultierenden
Steuerguthaben.
Wie
dem Bp-Bericht zu entnehmen ist, gehörte die Bw. zu einem aus mehreren
Firmen, der H. GmbH, Ast. GmbH, Dis. GmbH und Com. GmbH bestehenden
Firmenkomplex. Die Firmenanteile befanden sich jeweils zu 100% im Besitz des
Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw., Walter V. Die
genannten Firmen seien zeitgleich zur Bw. einem Bp-Verfahren unterzogen worden,
wodurch es möglich gewesen sei deren Geschäftsbeziehungen zur Bw.
lückenlos zu überprüfen. Im Zuge dessen sei eine im gesamten
Firmenkreis übliche Vorgangsweise (Abwicklung von Scheingeschäften,
Erstellung von Scheinrechnungen, Weiterfakturierung nicht vorhandener Ware im
Firmenkreis, etc.) festgestellt worden, die dem Zweck der Erlangung von
Vorsteuerguthaben diente. Erst durch die gleichzeitige Prüfung
sämtlicher Firmen sei die Vorgehensweise aufgedeckt worden. Die jeweiligen
Buchhaltungen wurden von verschiedenen steuerlichen Vertretern betreut, sodass
die Verbindung der Gesellschaften untereinander sowie die
Gesellschafterverhältnisse von außen nicht offensichtlich erkennbar
gewesen seien. Die im Rechenwerk der Bw. befindlichen Eingangsrechnungen
stammten ausschließlich von den genannten, zum Firmenkreis gehörigen,
Gesellschaften. Diese Rechnungen seien jedoch in den jeweiligen Rechenwerken
bzw. den erklärten steuerpflichtigen Umsätzen der rechnungslegenden
Gesellschaften (H. GmbH, Ast. GmbH, Dis. GmbH) nicht enthalten
gewesen. Walter V. habe sich diesbezüglich nur zu einer der
Gesellschaften, der H. GmbH, geäußert. Er gab an, dass er die
Ausgangsrechnungen der H. GmbH wohl nicht zur Buchung an den Steuerberater
weitergegeben habe. Infolge Durchführung einer lückenlosen
Mengenrechnung bei der H. GmbH habe die Bp festgestellt, dass die der Bw. in
Rechnung gestellten Waren bei der H. GmbH nicht vorhanden gewesen seien und die
Umsätze aus diesen Rechnungen nicht in den erklärten steuerpflichtigen
Umsätzen enthalten gewesen seien. Aufgrund der vorliegenden
Ausgangsrechnungen der Bw. sei festgestellt worden, dass diese nur steuerfreie
Ausfuhrlieferungen nach Ungarn getätigt habe. Diese Geschäfte stellten
jedoch aufgrund der nie vorhandenen Ware lediglich Scheingeschäfte
dar. Das bedeutet, dass die Bw. zwar die Vorsteuern aus den
Eingangsrechnungen lukriert habe, jedoch selbst, aufgrund der Steuerfreiheit der
erklärten Ausfuhren, keine Umsatzsteuer abzuführen hatte. Dadurch
waren hohe Vorsteuerüberhänge in den überprüften
Umsatzsteuervoranmeldungen und folglich Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bw.
festzustellen. Diese Steuerguthaben seien sodann durch das Finanzamt, über
Antrag der Bw., auf das Firmenkonto rückgezahlt worden.
Sowohl die Bezahlung der
Eingangs- als auch der Ausgangsrechnungen sei jeweils in bar erfolgt, wobei dies
bei Rechnungen der gegebenen Größenordnung nach Ansicht der Bp. als
äußerst unüblich zu beurteilen sei. Infolge dieser
Vorgehensweise seien im Prüfungszeitraum negative Kassabestände
entstanden, die durch Gesellschaftereinlagen bzw. durch Einlagen vom Bankkonto
korrigiert wurden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer Walter V. habe
dazu angegeben, dass ausschließlich er mit der Führung der
Kassabücher betraut gewesen sei und die Differenzen möglich gewesen
seien, da er den Kassastand lt. Kassabuch mit dem Bestand lt. Kassa nur am
Jahresende (wenn überhaupt) verglichen habe. Die Beträge auf dem
Bankkonto stammten aus den rückgezahlten Steuerguthaben. Infolge der
durch Walter V. getätigten Abhebungen vom Bankkonto und der behaupteten
Barzahlung der fingierten Eingangsrechnungen mittels dieser Beträge seien
dem Gesellschafter-Geschäftsführer die rückgezahlten Beträge
aus den Steuergutschriften in Höhe von insgesamt ÖS 194.279,--
zugeflossen.
Die Bp habe sämtliche
Rechnungen im Prüfungszeitraum als Scheinrechnungen bzw. die Geschäfte
als Scheingeschäfte beurteilt. Aufgrund des fehlenden Leistungsaustausches
sei der Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu versagen gewesen.
Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossenen
Beträge stellten verdeckte Ausschüttungen dar und seien der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Bp und setzte dementsprechend die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Zeiträume 12/1995 und 2/1996 bis 8/1996 mit Datum 18.8.1998
sowie die Kapitalertragsteuer für 11/1995 - 8/1996 mit Datum 13.8.1998
fest.
Die
Nachforderungen betrugen
zur:
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Umsatzsteuer
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|
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11/1995
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ÖS
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96.900,--
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1-8/1996
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ÖS
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241.191,--
|
Kapitalertragsteuer
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11/95 -
8/96
|
ÖS
|
56.640,--
Gegen die
Umsatzsteuer- sowie die Kapitalertragsteuerfestsetzungsbescheide brachte die Bw.
am 29.9.1998 das
Rechtsmittel der Berufung ein.
In weiterer Folge ergingen die
Jahresbescheide für
die Umsatzsteuer 1995 bzw. 1996
. Der Bescheid für
das Jahr 1995 wurde mit Datum 25.9.1998
erlassen, wobei das Finanzamt inhaltlich und betragsmäßig den
Feststellungen der Bp folgte. Der Bescheid für das
Jahr 1996 erging mit Datum 1.2.1999,
wobei dem Grunde nach den Feststellungen der Bp gefolgt und ein Vorsteuerabzug
in Höhe von ÖS 267.572,94 versagt wurde. Entgegen der
Feststellung der Bp, dass die Bw. nur Scheingeschäfte abgewickelt habe,
wurden jedoch die erklärten Ausfuhrumsätze als steuerbare, wenn auch
steuerfreie Umsätze bei den Bemessungsgrundlagen
berücksichtigt.
Durch das Ergehen der
Jahresbescheide für 1995 und 1996 befanden sich die jeweiligen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 12/1995 bzw.
2/1996 bis 8/1996 nicht mehr im Rechtsbestand und die diesbezügliche
Berufung war gegenstandslos geworden.
Mit Schreiben vom 12.10.1998
bzw. 23.2.1999 erhob die Bw. die verfahrensgegenständlichen
Berufungen gegen den
Bescheide über die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 bzw. für das
Jahr 1996 und verwies in der Begründung beider Schriftsätze auf
die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 29.9.1998. Die Bw.
vermeinte, dass die Nichterfassung der Rechnungen in den steuerpflichtigen
Umsätzen der rechnungsausstellenden Firmen nicht zur Aberkennung der
Vorsteuern bei der Bw. führen könne, sondern eine
Mehrwertsteuerpflicht bei den rechnungsausstellenden Firmen auslöse.
Weiters legte sie eine Aufstellung der nichtanerkannten Eingangsrechnungen mit
den zugehörigen Ausgangsrechnungen sowie Kopien sämtlicher Rechnungen
vor. Mit den Ausgangsrechnungen sei die Ware nach Ungarn exportiert worden,
sodass ein echter Warenverkehr vorliege. Es könne nicht sein, dass
nachweislich verkaufte Ware nicht vorsteuerberechtigt angeschafft worden sei.
Als Beispiel führte sie die Eingangsrechnung 96101 an. Die Ware daraus sei
zum Teil mit Ausgangsrechnung 6002 an eine ungarische Firma verkauft worden; der
Rest sei noch im Anlagevermögen vorhanden. Ebenso entsprächen die
Mietaufwendungen von monatlich netto ÖS 8.000,-- einer
ortsüblichen Miete und es könne seitens der Finanz nicht bestritten
werden, dass die Bw. zur Führung der Geschäfte eines Büros
bedürfe. Die Bw. stellte weiters die Vergleichbarkeit der
Prüfungszeiträume bei der Bw. bzw. bei den (Anmerk.: zum Firmenkreis
gehörigen) Lieferanten in Frage. Diese seien unterschiedlich und somit sei
die Behauptung, dass die Waren bei den Lieferanten nicht gebucht worden seien
nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der festgestellten verdeckten
Ausschüttung führte die Bw. an, dass die Hypothese der Bp
gänzlich nicht nachvollziehbar sei. Klar sei, dass die Rückzahlungen
der Vorsteuern auf das Firmenkonto erfolgten und diese Beträge behoben und
in die Kassa eingelegt worden seien um die Eingangsrechnungen der H. GmbH, der
Dis. GmbH und der Ast. GmbH zu bezahlen. Die durch nichts bewiesene Behauptung
der Bp. widerspreche der Ermittlungspflicht, denn es könne aus einem von
den üblichen Normen abweichenden Buchungsvorgang keine verdeckte
Ausschüttung abgeleitet werden. Infolge der bei der Bw.
vorliegenden lückenlosen Mengenrechnung seien Scheingeschäfte nicht
gegeben. Es werde daher gebeten, die geltend gemachten Vorsteuern (1995 -
ÖS 96.900,-- und 1995 ÖS 242.791,--) anzuerkennen und den
Haftungsbescheid zur Kapitalertragsteuer (in Höhe von
ÖS 56.640,--) aufzuheben.
In ihrer, der Bw. zur Kenntnis
gebrachten, Stellungnahme
zur Berufung vom 19.1.1999 verwies die Bp im Großen und Ganzen auf
den Bp-Bericht. Zusätzlich führte sie an, dass die Lieferanten der Bw.
(H. GmbH, Dis. GmbH, Ast. GmbH) ihren Wareneinkauf nachweislich über
fingierte Rechnungen gestaltet hatten, was bedeute, dass die an die Bw.
fakturierte Ware bei den Lieferanten der Bw. nicht vorhanden gewesen sei. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer Walter V. habe zu dieser Vorgangsweise
u. a. angegeben, dass er anstelle die Ware im Firmenkreis (von der Ast. GmbH an
die H. GmbH) weiterzufakturieren lediglich die ursprüngliche, von
außerhalb des Firmenkreises stammende, Eingangsrechnung kopiert und den
Rechnungsempfänger geändert habe. Die Bp verwies noch darauf,
dass bei allen von Walter V. kontrollierten Gesellschaften von einem erwiesenen
Vorsteuerschwindel durch manipulierte bzw. verfälschte Rechnungen
auszugehen sei. Somit seien die Geschäfte innerhalb des Firmenkreises als
Scheingeschäfte einzustufen und der Vorsteuerabzug sei bei der Bw. aufgrund
des fehlenden Leistungsaustausches nicht zulässig. Infolgedessen seien auch
sämtliche Geschäfte der Bw. als Scheingeschäfte einzustufen und
die Unternehmereigenschaft gem. § 2 (1) UStG sei nicht mehr gegeben.
Aus diesem Grund seien auch die Vorsteuerbeträge aus den Mietaufwendungen
nicht anzuerkennen. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der
Prüfungszeiträume bei den Lieferanten der Bw. und der Bw. selbst werde
darauf verwiesen, dass sich die bei den Lieferanten der Bw. geprüften
Nachschauzeiträume mit dem geprüften Nachschauzeitraum der Bw. decken.
Somit seien die Buchhaltungsunterlagen der Lieferanten hinsichtlich der gleichen
Zeiträume geprüft worden. Bezüglich der Tätigkeit der
Lieferfirmen habe Walter V. niederschriftlich angegeben, dass die H. GmbH seit
Anfang 1996 (letzte Ausgangsrechnung 14.12.1995) keine Tätigkeit mehr
ausübt, sich die Ast. GmbH in Konkurs befinde und seit 10/96 (letzte
Ausgangsrechnung 30.8.1996) nicht mehr tätig sei, sowie dass die Dis. GmbH
mit Ende 1995 ihre Tätigkeit beendet habe. Zur Hypothese
hinsichtlich der verdeckten Ausschüttung vermerkte die Bp., dass sich diese
aus dem vorgesagten Sachverhalt ergebe und, da die Lieferantenrechnungen als
Scheinrechnungen einzustufen waren, könne auch die These des steuerlichen
Vertreters, dass die Behebungen vom Bankkonto zur Bezahlung dieser Rechnungen
dienten, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr gehe die Bp davon aus, dass die zu
Unrecht lukrierten Vorsteuerbeträge zur Abdeckung der privaten Aufwendungen
des Gesellschafter-Geschäftsführers, Walter V., verwendet worden
seien.
Die Berufungen zu den
Umsatzsteuerbescheiden 1995 und 1996 sowie zum Festsetzungsbescheid über
die Kapitalertragsteuer 11/1995 - 8/1996 wurden durch das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidungen
(BVE) vom 22.3.1999 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt folgte
in den Begründungen den Feststellungen der Bp.
Die entsprechenden
Vorlageanträgewurden durch die Bw. jeweils mit Schreiben vom 25.3.1999 gestellt. Sie
vermeinte darin, dass in den BVE nicht auf ihre Argumentation eingegangen worden
sei und nur die aus dem Bp-Bericht stammenden Fakten zur Begründung der
Abweisung angeführt worden seien. Mit Schreiben vom 19.4.1999 legte die Bw.
zur Ergänzung eine
Stellungnahme (mit Datum 14.4.1999) vor, worin zu insgesamt 10 einzelnen
an die Bw. ausgestellte Rechnungen der Gesellschaften Dis. GmbH, Ast. GmbH und
H. GmbH in Stichworten die Herkunft der Ware dargelegt wurde:
Rechnungen
der Dis. GmbH vom 31.12.95, 12.3.96 und 17.7.96: Die verrechnete Ware
(Rinderzuchtprogramme) sei teils durch Erstellung von Programmkopien infolge von
bestehenden Lizenzverträgen mit einer deutschen Firma selbst produziert
worden. Die EDV-Reinigungsmittel seien aus Deutschland bzw. England importiert
worden.
Rechnungen
der Ast. GmbH vom 31.12.95 und 17.2.96: Die Ware (1000 Stk. "Exatape 650
MB") sei von verschiedenen österreichischen Firmen zugekauft worden und
teils aus vorhandenem Bandmaterial oder aus Leerkassetten zusammengestellt
worden. Die verrechnete Hardware sei aus Norwegen importiert und weiterverkauft
worden.
Rechnungen
der H. GmbH vom 27.2.96, 3.4.96, 5.5.96 und 27.6.96: Die Ware stamme aus
den Lagerbeständen (Lagerstand per Dez. 94 - ÖS 2,2 Mio) bzw. aus
bereits vorverzollten Lieferungen, die nicht mehr im Lagerbestand geführt,
jedoch durch Storno wieder reaktiviert worden
sei.
Im weiteren
Verlauf des nunmehr vor dem unabhängigen
Finanzsenat geführten
Berufungsverfahrens wurde Einsicht in
die, Walter V. bekannten, Bp-Berichte der zum Firmenkreis gehörigen und als
Lieferanten der Bw. genannten Gesellschaften Ast. GmbH und Dis. GmbH genommen.
Diesen Berichten war unter anderem folgendes hinsichtlich der
Geschäftsgepflogenheiten sowie der Beziehungen zur Bw. zu entnehmen:
Dis.
GmbH
: Der gebuchte Wareneinkauf
basierte zum größten Teil auf gefälschten Eingangsrechnungen,
denen kein Leistungsaustausch zugrunde lag und womit in der Folge
ungerechtfertigt Vorsteuerguthaben lukriert wurden. Dies geht aus den
eingeholten Auskünften bei den außerhalb des Firmenkreises
befindlichen Lieferanten der Dis. GmbH hervor. Andererseits resultieren die
Wareneingänge aus der Verbuchung der aus dem Firmenkreis stammenden
Scheinrechnungen. Im Hinblick auf die Angaben der Bw., Teile der Waren seien aus
Deutschland und England importiert worden, ist den im Bp-Bericht enthaltenen
Erklärungsdaten nicht zu entnehmen, dass die Dis. GmbH in den Jahren 1995
bzw. 1996 innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt hätte. Die im
Rechenwerk der Bw. vorgefundenen Eingangsrechnungen waren im Rechenwerk der Dis.
GmbH nicht als Ausgangsrechnungen
enthalten. Ast.
GmbH
: Dem gebuchten Wareneinkauf
lagen zum Großteil fingierte, manipulierte bzw. verfälschte
Rechnungen zugrunde, womit in der Folge ungerechtfertigt Vorsteuerguthaben
lukriert wurden. Erhebungen bei den Lieferanten der Ast.GmbH haben ebenfalls
ergeben, dass Warenlieferungen gar nicht oder nur in geringstem Umfang erfolgt
waren. Die in der Folge durch die Ast. GmbH innerhalb des o. a.
Firmenkreises bzw. an die Bw. direkt oder - über eine weitere im
Firmenkreis befindliche Gesellschaft - indirekt weiterfakturierte Ware war daher
nie körperlich vorhanden gewesen. Die im Rechenwerk der Bw. vorgefundenen
Eingangsrechnungen waren im Rechenwerk der Ast.GmbH als Ausgangsrechnungen nicht
enthalten. Weiters wird beispielhaft zur - seitens der Bw. in der
ergänzenden Stellungnahme vom 14.4.1999 angeführten - Eingangsrechnung
vom 31.12.95 ausgeführt, dass die durch die Ast. GmbH an die Bw.
weiterfakturierte Ware bei der Ast. GmbH nie vorhanden gewesen war. Aus den
Angaben der als Lieferant der Ast. GmbH genannten (außerhalb des
Firmenkreises befindlichen) Gesellschaft geht hervor, dass diese Rechnung
fingiert worden war. Eine derartige Ware (Exatape 650 MB) sei von ihr nicht
vertrieben und nie an die Ast. GmbH geliefert worden. Bemerkenswert ist die
Tatsache, dass dieselbe fingierte Rechnung auch im Rechenwerk der Dis. GmbH als
Eingangsrechnung erfasst worden war. Aus dem
Arbeitsbogen zum Bp-Bericht zur Bw.
geht hervor, dass die durch die H. GmbH
fakturierte Ware bei dieser weder auf Lager (lt. Inventur) noch aufgrund der
Einkäufe im Jahr 1995 vorhanden gewesen sei. Zu den durch die Bw.
fakturierten Ausfuhren liegen die zugehörigen Ausfuhrbescheinigungen im
Arbeitsbogen in Kopie vor. Daraus ist ersichtlich, dass die Vorverzollung im
Zollamt Wien erfolgt ist. Aus dem Code des Stempels geht hervor, dass keine
Einschau in die Warenpakete vorgenommen worden ist. Es ist auffallend, dass
zwischen der Vorverzollung und der späteren tatsächlichen Ausfuhr beim
Zollamt Klingenbach Zeiträume von 2 bis zu 6 Monaten gelegen sind. Die
Anfragen der Bp beim Außenhandelsdelegierten für Ungarn haben
ergeben, dass die ungarischen Kunden der Bw. zum Teil nicht im Firmenbuch
eingetragen waren und zum Teil an den genannten Adressen nicht
existierten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
UMSATZSTEUER
1995 und 1996
Gemäß
§ 3 Abs. 1 UStG 1994
liegt eine Lieferung vor, wenn ein Unternehmer dem Abnehmer oder in dessen
Auftrag einem Dritten die Verfügungsmacht über einen Gegenstand
verschafft.
Gegenstand einer Lieferung sind
körperliche Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechtes; insbesonders
alles, was man als Waren zu bezeichnen pflegt. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unter Berücksichtigung dieser
gesetzlichen Bestimmungen ist zum gegenständlichen Fall zu prüfen ob
1995 und 1996 Warenlieferungen an die Bw. erfolgt sind bzw. inwieweit der
Vorsteuerabzug zu Recht versagt worden ist.
Wie im Sachverhalt dargestellt,
gehörte die Bw. zu einem Komplex von Gesellschaften, die sämtlich im
Einflussbereich des Herrn Walter V., der auch
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. war, standen. Durch die engen
Verflechtungen und die Fakturierungen innerhalb dieses Komplexes wurden zum
Großteil ungerechtfertigt Vorsteuerguthaben erlangt. Bei den involvierten
Firmen handelte es sich um die Bw. sowie um die H. GmbH, Ast. GmbH, Dis. GmbH
und Com. GmbH.
Zeitgleich zur Prüfung bei
der Bw. wurden auch bei den genannten Gesellschaften Betriebsprüfungen bzw.
Nachschauen durchgeführt, wobei sich die jeweils geprüften
Nachschauzeiträume mit dem Prüfungszeitraum bei der Bw. deckten,
sodass eine lückenlose Überprüfung der Geschäftsbeziehungen
möglich war.
Konkret war bei der Bw.
festzustellen, dass sämtliche für 1995 und 1996 verbuchte
Eingangsrechnungen von Gesellschaften stammten, die dem Firmenkreis
zugehörig waren. Es waren dies die Gesellschaften H. GmbH, Ast. GmbH und
Dis. GmbH. Außerhalb des Firmenkreises tätigte die Bw. keine
Wareneinkäufe. Zu den einzelnen Gesellschaften ist Folgendes festzustellen:
Bei der H. GmbH wurde durch die
Bp über die im Prüfungszeitraum verbuchte Ware eine Mengenrechnung
durchgeführt. Das Ergebnis zeigte, dass sich die der Bw. im Jahr 1996 in
mehreren Rechnungen verrechnete Ware nicht (wie von der Bw. in ihrem Schreiben
vom 14.4.1999 behauptet) auf Lager befunden hat. Zudem war ein Großteil
der verbuchten Wareneinkäufe der H. GmbH schon dem Grunde nach in Zweifel
zu ziehen, da die Eingangsrechnungen dazu ebenfalls aus dem Firmenkreis stammten
- nämlich von den Firmen Ast. GmbH und Dis. GmbH - und als Scheinrechnungen
zu qualifizieren waren. Angemerkt wird, dass die H. GmbH lt. Angabe des
Walter V. ihre Tätigkeit mit Anfang 1996 eingestellt hat. Dies ist ein
weiterer Hinweis dafür, dass es während des Jahres 1996 keine realen
Lieferungen der H. GmbH an die Bw. gegeben hat, sondern die Verrechnungen nur
zum Schein erfolgt sind.
Die weitere
Überprüfung der Lieferanten der Bw., der
Ast. GmbH und der Dis. GmbH, hat
ergeben, dass der in deren Rechenwerken gebuchte Wareneinkauf ebenfalls
großteils nicht auf realen Geschäften basierte. Die verbuchten
Eingangsrechnungen ließen zwar auf inländische Lieferanten, die sich
außerhalb des Firmenkreises befanden, schließen. Ermittlungen haben
jedoch ergeben, dass die Rechnungen nicht von den angeführten Lieferanten
ausgestellt worden sind sondern fingiert bzw. manipuliert waren. Die Ware wurde
gar nicht oder nicht in dieser Form von den Firmen vertrieben. Daraus folgt,
dass Warenlieferungen an die Ast. bzw. Dis. GmbH, wenn überhaupt, nur in
ganz geringem Umfang stattgefunden haben. Damit war jedoch jene Ware nicht
verfügbar, die später an die Bw. weiterverkauft bzw. weiterverrechnet
worden war.
Die Bw. bringt im
Rechtsmittelverfahren zu der am 31.12.95 durch die
Dis. GmbH an sie verrechneten Ware vor,
dass es sich um Kopien von bestehenden (EDV-)Programmen gehandelt habe und diese
Kopien aufgrund eines Lizenzvertrages mit einer deutschen Firma durch die Dis.
GmbH gezogen worden seien. Diese Angaben wurden durch die Bw. nicht belegt und
sind auch nicht aufgrund der Ermittlungen der Bp zur Dis. GmbH nachzuweisen. Es
liegen keine Hinweise dazu vor, dass die Dis. GmbH mit in Lizenz hergestellten
EDV-Programmen gehandelt hat. Das weitere Argument der Bw., dass es sich bei der
durch die Dis. GmbH im Jahr 1996 verrechneten Ware um Importe aus England und
Deutschland gehandelt habe, geht insoweit ins Leere als die Dis. GmbH im
fraglichen Zeitraum weder Importe noch innergemeinschaftliche Erwerbe
erklärt hat. Zusätzlich ist anzumerken, dass Walter V. gegenüber
der Bp im Zuge einer Befragung angegeben hat, dass die Dis. GmbH ihre
Tätigkeit mit Ende 1995 eingestellt hat, sodass auch aus diesem Grund den
vorgeblichen Lieferungen an die Bw. im Jahr 1996 die Grundlage entzogen
ist.
Die Bw. argumentiert weiter,
dass die am 31.12.95 durch die Ast.
GmbH verrechnete Ware von dieser von verschiedenen österreichischen
Firmen während des Jahres zugekauft worden sei. Diese Angabe widerspricht
den Feststellungen bei der Ast. GmbH. Die Bp. hat erhoben, dass die verrechnete
Ware ("Exatape 650 MB") mittels einer gefälschten Rechnung sowohl in das
Rechenwerk der Ast. GmbH als auch bei der Dis. GmbH Eingang gefunden hatte.
Tatsache ist, dass die Ware durch den vorgeblichen Lieferanten nie vertrieben
und somit auch nicht geliefert worden ist. Die Weiterverrechnung der nicht
vorhandenen Ware erfolgte nur auf dem Papier durch die Ast. GmbH an die Bw.
Somit liegt hier eine weitere Scheinrechnung der Ast. GmbH an die Bw. vor. Die
Bw. hat diese "Ware" in der Folge zum Teil an ungarische Kunden
weiterfakturiert, die Vorsteuer geltend gemacht und daraus aufgrund der
Steuerfreiheit der Ausfuhr ein Guthaben lukriert.
Die Bw. geht in ihrer
Stellungnahmen auf die Firmenverflechtungen und den Vorwurf der
Rechnungsmanipulation nicht ein, vermeint jedoch, dass durch die Rechnungslegung
der genannten Lieferanten bei diesen eine Mehrwertsteuerpflicht entstanden sei
und möglicherweise vergessen worden sei, die Rechnungen in den
steuerpflichtigen Umsätzen zu verbuchen. Deswegen könne aber der Bw.
der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Richtig ist, dass den
rechnungsausstellenden Gesellschaften die Mehrwertsteuer aufgrund der
Rechnungslegung gem. § 11 Abs 14 UStG vorzuschreiben ist. Daraus
resultiert jedoch für die Bw. kein Recht auf Vorsteuerabzug. Weiters
argumentiert die Bw., dass der Warenfluss tatsächlich gegeben gewesen sei,
da die Ware nachweislich durch Ausfuhrlieferungen nach Ungarn verkauft worden
sei. Doch auch mit diesem Argument ist für die Bw. nichts zu
gewinnen. Es liegen zwar lückenlos Kopien von augenscheinlich
ordnungsgemäßen Zollpapieren über die Vorverzollung und die
spätere Ausfuhr vor, jedoch ist mit diesen Papieren kein Nachweis
darüber zu führen, welche Waren bzw. ob Waren tatsächlich nach
Ungarn ausgeführt worden sind. Aus dem Code des Zollstempels ist
ersichtlich, dass keine Einschau erfolgt ist, somit hat das Zollamt keine
Bestätigung darüber erteilt, dass die im Ausfuhrpapier bzw. in der
beigelegten Rechnung beschriebene Ware tatsächlich im Paket enthalten war.
Auch die Ermittlungen zu den ungarischen Kunden der Bw. bestätigen den
Verdacht, dass es sich um reine Scheingeschäfte gehandelt hat. Der
Beantwortung des Auskunftsersuchens an den Außenhandelsdelegierten der
Wirtschaftskammer Österreichs in Ungarn war zu entnehmen, dass die
vermeintlichen Kunden (Gesellschaften) in Ungarn zum einen gar nicht
existierten, d. h. nicht im Firmenbuch eingetragen waren und zum anderen
nicht an den angegebenen Adressen existent waren. Auch die Abwicklung der
Bezahlung der Lieferungen in Form von Barzahlung durch die ungarischen Kunden
lässt das Vorliegen von realen Geschäften zweifelhaft erscheinen, da
es keinesfalls als im Wirtschaftsleben üblich zu beurteilen ist, dass
Exportgeschäfte in den vorliegenden Größenordnungen (bis zu
ÖS 210.000,--) bar abgewickelt werden und weiters dazu nur Eigenbelege
in Form von Kassabelegen vorliegen. Aufgrund des Sachverhaltes wird
festgestellt, dass die vermeintlich ausgeführte Ware nie körperlich
vorhanden war, die Kunden nicht existent waren und Ausfuhrlieferungen nicht
stattgefunden hatten.
Unter Berücksichtigung des
Sachverhaltes ist es als erwiesen anzusehen, dass die hier vorliegende
Konstruktion der Firmenverflechtung und angewendete Vorgehensweise hinsichtlich
der Manipulationen beim Wareneinkauf nur dazu diente Vorsteuerguthaben zu
lukrieren. Die gesamte Vorgangsweise war erst dadurch möglich, da sich
sämtliche involvierte Firmen zu 100% im Besitz und Einfluss des Herrn
Walter V. befanden. Es war schlüssig nachzuvollziehen, dass die
Bw., die das letzte Glied in der Verrechnungskette war, in den
berufungsrelevanten Zeiträumen 1995 und 1996, mittels Scheinrechnungen
denen keine Warenlieferungen zugrunde lagen, Vorsteuerguthaben zu Unrecht
lukriert hatte. Da keine Lieferungen an die Bw. im Sinne des
§ 3 UStG vorlagen, war der Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für die in den - als
Scheinrechnungen qualifizierten - Eingangsrechnungen enthaltenen
Steuerbeträge sowohl für 1995 als auch für 1996 durch das
Finanzamt zu Recht versagt worden. Infolge der Manipulationen und des
fehlenden Warenflusses sind die für das
Jahr 1996 durch die Bw. erklärten
Ausfuhren ebenfalls als Scheingeschäfte zu qualifizieren. Es liegen daher
im Jahr 1996 keine steuerfreien Umsätze vor, die in die
Bemessungsgrundlagen einzubeziehen sind. Die
Umsätze des Jahres 1996 sind mit Null zu bemessen. Eine
Änderung hinsichtlich des Abgabenbetrages resultiert daraus
nicht.
Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer 1996:
|
Text
|
in
ÖS
|
Steuer
in ÖS
|
in
Euro
|
Lieferungen
und Leistungen
|
0,00
|
0,00
|
|
innergem.
Erwerb
|
4.832,43
|
966,48
|
|
Vorsteuer
|
|
-
3.260,93
|
|
Vorsteuer
innergem. Erwerb
|
|
-966,48
|
|
GUTSCHRIFT
|
|
3.261,00
|
236,99
KAPITALERTRAGSTEUER
11/95 - 8/96:
Gem.
§ 93 EStG 1988 sind
inländische Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Darunter versteht man u. a. Ausschüttungen von Gewinnanteilen von
Kapitalgesellschaften, egal ob es sich um offene oder verdeckte
Ausschüttungen handelt. Verdeckte Ausschüttungen liegen bei
Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensvermehrungen einer
Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang
mit einer offenen Ausschüttung stehen. Dies sind somit alle außerhalb
der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu
Unrecht mindern, ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und fremden
Dritten nicht gewährt werden würden. Die Kapitalertragsteuer
ist im Wege eines Haftungsbescheides der zum Abzug verpflichteten
Körperschaft vorzuschreiben.
Im Fall der Bw. wurden, wie
oben ausgeführt, mittels Scheinrechnungen Vorsteuerguthaben lukriert. Die
entstandenen Guthaben wurden durch das Finanzamt aufgrund von
Rückzahlungsanträgen auf das Firmenkonto der Bw. überwiesen. In
weiterer Folge wurden diese Beträge vom Konto behoben und in die Kassa
eingelegt. Damit seien, wie die Bw. vorbringt, die Eingangsrechnungen der
Gesellschaften H. GmbH, Ast. GmbH und Dis. GmbH bar bezahlt worden.
Dieser Angabe der Bw. ist jedoch nicht zu folgen. Wie der
Gesellschafter-Geschäftsführer, Walter V., gegenüber der Bp.
angegeben hat, war er allein für Kassen- und Bankgeschäfte der Bw.
verantwortlich. Wie schon ausgeführt, sind die Eingangsrechnungen als
Scheinrechnungen, denen keine Warenlieferungen zugrunde lagen, zu qualifizieren.
Da die Bw. folglich keine realen Geschäfte abgewickelt hat, ist auch von
keinem Zahlungsfluss an die rechnungsausstellenden Gesellschaften auszugehen.
Durch die Behebung der aus den Vorsteuerguthaben resultierenden Beträge
konnte Walter V. über die Geldmittel der Bw. verfügen. Die - für
die vorgebliche Barzahlung der Rechnungen - als betrieblich verwendet
dargestellten Beträge sind daher als dem
Gesellschafter-Geschäftsführer Walter V. zugeflossen zu beurteilen.
Die Zuwendung ist allein durch die Gesellschafterstellung des Walter V.
begründet.
Die für die Jahre 1995 und
1996 im Jahr 1996 erfolgten Rückzahlungen des Finanzamtes stellen daher
verdeckte Ausschüttungen an Walter V. dar. Aufgrund der Annahme, dass die
Schuldnerin der Kapitalertragsteuer, die Bw., die KeSt zugunsten des
Gläubigers Walter V. übernimmt, stellt diese einen weiteren
Kapitalertrag dar. Die Kapitalertragsteuer wird, wie im Bp-Bericht vom
4.8.1998 unter Textziffer 25 dargestellt, vom Bruttobetrag, das sind die
Rückzahlungsbeträge zuzüglich KeSt, errechnet. Sie beträgt
für den Zeitraum 1-6/1996 22% bzw. für den Zeitraum 7-8/1996 25% der
Bemessungsgrundlage.
Über
die Berufungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vorsteuerabzugreale LieferungLeistungsaustauschFirmenkomplexScheinrechnungenVorsteuerguthabenverdeckte Ausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0698-W/02
- Stammnummer
- 8858
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF