Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0325-S/02
Strittig ist die Einbeziehung der Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-S/02vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Hannes Stöckl ge-gen den Bescheid des Finanzamtes St.Johann (jetzt:
St.Johann Tamsweg Zell am See) betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 1999
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Vorschreibung
von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe samt
Zuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember
1999 aus den dem an der Bw beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
insgesamt gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage, ob die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
Geschäftsführertätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 einzustufen
waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe obliegt gem. § 41 Abs.1
FLAG 1972 (Familienlastenausgleichsgesetz) allen Dienstgebern, die im Inland
Dienstnehmer beschäftigen.
Nach Abs.2 der
Bestimmung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. des EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
818/1993 ist der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Zufolge des durch
das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, neu formulierten
§ 41
Abs. 2 FLAG 1967 und der nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes " in
§ 41 Abs. 3 FLAG
1967 gehören sohin die Einkünfte von Personen, die an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich,
nämlich zu mehr als 25 % beteiligt sind, deren Beschäftigung aber
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47
EStG 1988 aufweist, zur Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988 sind u.a. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt wird.
Wenn der
Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z 2 EStG 1988
sämtliche mit mehr als 25% und damit auch mit mehr als 50 % Beteiligte
aufnimmt, hat er hierbei bewusst dem Kriterium der Weisungsgebundenheit
-ansonsten ein wesentliches Kriterium eines Dienstverhältnisses- eine nur
untergeordnete Bedeutung beigemessen.
Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene an einer
Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendem Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Der Formulierung
im § 22 Z 2 EStG 1988 " sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses
" ist somit das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die
Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der
Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im übrigen nach dem
Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss.
Soweit die
Eingliederung des Gesellschafters- Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus bestritten wird und dazu das Fehlen einer festen
Arbeitszeit, einer Urlaubs- und Krankenstandsregelung etc. und somit das Fehlen
der Voraussetzungen des § 47 EStG 1988 ins Treffen geführt wird, ist
zu entgegnen, dass diese Argumente im Hinblick auf die aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit nicht
überzeugen.
"
Es mag zutreffen, dass die Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung
keinen Weisungen unterliegen; es mag auch zutreffen, dass sie Hilfskräfte
heranziehen, dass sie frei ihre Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub
festlegen, - aber - wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem
Beteiligungsverhältnis resultierende Weisungsfreiheit nicht an" (VwGH v.
20.11.1996, Zl. 96/15/0094).
Der VwGH stellt im
Erkenntnis vom 18. 9.1996,
Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt werden.
Entscheidend dafür, ob ein Dienstverhältnis
vorliegt oder nicht, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
Tätigkeit des Geschäftsführers. Wobei neben der arbeits-und
sozialrechtlichen Einstufung noch die Beurteilung "Unternehmerwagnis"
entscheidend ist.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (
VwGH v. 11.8.1993, Zl. 92/13/0022).
Nach der Judikatur liegt ein Unternehmerwagnis u.a. dann
vor, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom Auftraggeber
ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenen Mitteln getragen werden und daher
auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen
Geschicklichkeit abhängig ist.
Laut Geschäftsführervertrag vom 2. August
1995 wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fixum von S 100.000
jährlich zugesprochen. Darüber hinaus wurde eine Gewinnbeteiligung von
15% - bezogen auf den erwirtschafteten Ertrag - zugesprochen.
Dazu ist auszuführen, dass
zusätzlich gewährte
Erfolgsprämien oder Umsatzbeteiligungen auch in klassischen
Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht als ungewöhnlich
anzusehen sind.
Leistungsbezogene
Entlohnungssysteme sind durchaus auch bei Dienstverhältnissen, zumal bei
Dienstnehmern leitender Position, üblich (VwGH v. 27.7.99,
9/14/0136).
Da dieser "garantierte Mindestbezug" auch dann zur
Auszahlung kam, wenn die Umsätze hinter den Erwartungen zurückblieben,
vermag selbst die Koppelung eines Teiles des Entgeltes an den Umsatz ein
Unternehmerrisiko nicht wirklich begründen.
Was die in der
Berufungsausführung vom 18. Dezember 2000 angeführten
Anfechtungsanträge vom 26. September 2000, 2000/13/0048 (A 14/2000),
2000/13/0074
(A 15/2000) des
VwGH hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen in
§ 41 Abs. 2 und Abs. 3 FLAG 1967 betrifft, so ist festzuhalten, dass
diese mit Erkenntnisse des VfGH vom 7. März 2001, G 110/00, und
1. 3.2001, G 109/00, abgewiesen wurden:
Auch wenn es den
rechtlichen Typus eines unselbständig beschäftigten, wesentlich
beteiligten, weisungsungebundenen, aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisenden Gesellschafter-
Gesellschäftsführer nicht geben sollte, ist die Dienstgeberbeitrags-
(Kommunalsteuer)pflicht dieser Person ausreichend gesetzlich determiniert und
auch sachlich gerechtfertigt.
Die Berufung für die Jahre 1996 bis 1999 war daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-S/02
- Stammnummer
- 8852
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF