Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0102-W/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0102-W/03vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch Mag. Dr. Harald Machacek, wegen
des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 20. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Waidhofen an der Thaya vom 22. Mai 2003 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit
aufgehoben, als darin der Vorwurf der versuchten Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG für Umsatzsteuer 1995 bis 1999
sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis
März 2001 erhoben wurde.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde hinsichtlich der versuchten Abgabenhinterzeihung von Einkommensteuer
für die Jahre 1995 bis 1999 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Mai
2003 hat das Finanzamt Waidhofen an der Thaya als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Bf. zur Strafnummer 2003/00021-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflichten (durch Nichtbekanntgabe bzw. durch die - erst nach
Zusendung von Abgabenerklärungen erfolgte - Bekanntgabe der vom
Verband N. vereinnahmten Provisionen für die Jahre 1995 bis 1999) -
versucht hat, Abgabenverkürzung an
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Umsatzsteuer
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für
das Jahr 1995
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in
Höhe von ATS
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34.406,00
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(entspricht
€ 2.500,38)
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Einkommensteuer
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für
das Jahr 1995
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in
Höhe von ATS
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48.717,00
|
(entspricht
€ 3.540,40)
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Umsatzsteuer
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für
das Jahr 1996
|
in
Höhe von ATS
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21.992,00
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(entspricht
€ 1.598,22)
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Einkommensteuer
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für
das Jahr 1996
|
in
Höhe von ATS
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31.941,00
|
(entspricht
€ 2.321,24)
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Umsatzsteuer
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für
das Jahr 1997
|
in
Höhe von ATS
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10.946,00
|
(entspricht
€ 795,48)
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Einkommensteuer
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für
das Jahr 1997
|
in
Höhe von ATS
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17.514,00
|
(entspricht
€ 1.272,79)
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Umsatzsteuer
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für
das Jahr 1998
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in
Höhe von ATS
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7.614,00
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(entspricht
€ 553,33)
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Einkommensteuer
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für
das Jahr 1998
|
in
Höhe von ATS
|
12.182,00
|
(entspricht
€ 885,30)
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Umsatzsteuer
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für
das Jahr 1999
|
in
Höhe von ATS
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6.476,00
|
(entspricht
€ 470,63)
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Einkommensteuer
|
für
das Jahr 1999
|
in
Höhe von ATS
|
10.362,00
|
(entspricht
€ 753,04)
zu bewirken und in
der Folge unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen (durch die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. durch die Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen) Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von ATS
6.848,00 (entspricht € 497,66) und Jänner bis März 2001 in
Höhe von ATS 3.477,00 (entspricht € 252,68) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG sowie § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat. Als Begründung wurde auf die Aktenlage -
Einvernahmen vom Verband N. bzw. die Feststellungen des
Betriebsprüfungsberichtes vom 28. Juni 2001, TZ 18 - verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten
vom 20. Juni 2003, die sich gegen den Vorwurf des Vorsatzes richtet und die
Einstellung des Finanzstrafverfahrens begehrt. Ein Vorsatz liege nur vor, wenn
der Beschuldigte mit Wissen und Willen eine strafbare Handlung begeht und von
der Rechtswidrigkeit wisse. Die vorgeworfenen Punkte erfüllen jedoch
keineswegs den Tatbestand des Vorsatzes.
Die Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben (Kosten Arbeitszimmer, Kilometergeld, Fremdprovisionen, Telefon
und Diäten) für die Einkommensteuer würden nur unterschiedliche
Beurteilungs- und Anerkennungskriterien zwischen der Finanzverwaltung und dem
Steuerpflichtigen darstellen. Laut Meinung des Bf. seien die getätigten
Ausgaben absetzbar gewesen, weshalb kein Vorsatz gegeben sein könne, wenn
die Finanzverwaltung strengere Kriterien für die Absetzbarkeit von
Betriebsausgaben annehme. Die Anerkennung der Kürzung der Betriebsausgaben
wäre nur erfolgt, um einen raschen und sparsamen Abschluss des Verfahrens
zu gewährleisten. Eine Nichtanerkennung sei somit keinesfalls für
möglich gehalten worden.
Zur Kürzung der Vorsteuer
wäre ebenfalls auf das Gesagte zu verweisen. Wichtig erscheine, dass erst
im Rahmen von Besprechungen und Telefonaten mit dem Finanzamt festgestellt
worden sei, dass der Bf. umsatzsteuerpflichtig sei. Dabei wäre erst
festgestellt worden, dass eine Umsatzsteuerpflicht gegeben sei, weil die
pauschalierten Einkünfte für die Berechnung der
Kleinunternehmerregelung herangezogen würden. Da dies der Bf. nicht gewusst
und keine Umsatzsteuer bei den Abrechnungen der Provisionen angeführt habe,
liege keinesfalls eine Verkürzung, sondern ein entschuldbarer Irrtum vor.
Die Nachverrechnung der Umsatzsteuer sei erst im Nachhinein mit dem Auftraggeber
besprochen worden.
Daraus sei ersichtlich, dass
kein Vorsatz und kein Finanzvergehen gegeben sei. Denn was sollte eine
Abgabenverkürzung der Umsatzsteuer bringen, wenn der Bf. die Umsatzsteuer
nicht einmal verrechnet habe. Aufgrund der Sorgepflichten für zwei Kinder
und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit wird um Einstellung des
Verfahrens bzw. um eine Verwarnung ersucht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Zunächst ist im
Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben (Kosten Arbeitszimmer, Kilometergeld, Fremdprovisionen, Telefon
und Diäten) für die Einkommensteuer bzw. Kürzung der damit
zusammenhängenden Vorsteuer, die nur unterschiedliche Beurteilungs- und
Anerkennungskriterien zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen
darstellen würden, darauf hinzuweisen, dass diese steuerrechtlich nicht
anerkannten Betriebsausgaben nicht Gegenstand des laufenden
Finanzstrafverfahrens sind und daher im Rahmen der Beschwerdeentscheidung nicht
näher darauf einzugehen ist.
Hinsichtlich der aus der
Nichtmeldung von Provisionen resultierenden Einkommensteuer übersieht der
Bf., dass seine Provisionseinnahmen der Abgabenbehörde überhaupt nicht
gemeldet wurden. Allein aus der Tatsache, dass ein Abgabepflichtiger Einnahmen
gegenüber der Abgabenbehörde verschweigt, nimmt er jedoch in Kauf,
dass die daraus resultierenden Abgaben verkürzt werden. Voraussetzung
für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine
Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der
dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die
Möglichkeit. Allein aus der Lebenserfahrung liegt der Verdacht der
Verkürzung nahe, da nicht ernsthaft vorgebracht werden kann, Einnahmen von
immerhin zusammen ATS 488.605,00 (entspricht € 35.508,31) würden
steuerlich keine Auswirkungen haben und wären daher der Abgabenbehörde
gegenüber nicht erwährenswert.
Der Verdacht, der Bf. habe
vorsätzlich Einkommensteuer durch fünf Jahre hindurch zu
verkürzen versucht, ist im konkreten Fall auf Grund der Höhe der
- vom Bf. gegenüber der Abgabenbehörde verschwiegenen -
nicht erklärten Provisionseinnahmen sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht ausreichend begründet. Die pauschalierte Besteuerung
als Landwirt befreit den Bf. nicht von der jeden Abgabenpflichtigen treffenden
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Gerade deswegen muss in solchen Fällen
eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt obwalten, um die vollständige
und richtige Erfassung aller Einnahmen zu gewährleisten. Dass für
Beträge von zusammen über € 35.000,00 keine Steuern zu zahlen
sind, wird im Übrigen vom Bf. auch nicht bestritten. Die Beschwerde war
daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Das weitere
Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich gegen den Vorwurf der
vorsätzlichen Hinterziehung von Umsatzsteuer, wobei ausgeführt wurde,
dass erst im Rahmen von Besprechungen und Telefonaten mit dem Finanzamt
festgestellt worden sei, dass der Bf. umsatzsteuerpflichtig sei, was er nicht
gewusst habe. Es liege keinesfalls eine Verkürzung, sondern nur ein
entschuldbarer Irrtum vor; die Nachverrechnung der Umsatzsteuer sei erst im
Nachhinein mit dem Auftraggeber besprochen worden; was sollte eine
Abgabenverkürzung der Umsatzsteuer bringen, wenn der Bf. die Umsatzsteuer
nicht einmal verrechnet habe.
Aus dem Umstand, dass es der
Bf. unterlassen hat, sich zu erkundigen, ob er von den von ihm vereinnahmten
Provisionen, die teilweise mit dem Vermerk "netto" versehen waren,
eine Umsatzsteuer abzuführen gehabt hätte, lässt sich jedoch
ableiten, dass der Bf. die objektiv gebotene Sorgfalt, zu deren Anwendung er
nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und
die ihm auch zuzumuten ist, nicht eingehalten hat. Den in der
Betriebsprüfung vorgelegten Auszügen aus dem Lohnkonto sind die
ausbezahlten Beträge an Provisionen jeweils ohne Aufgliederung in
Nettobetrag und Umsatzsteuer zu entnehmen, sodass auch daraus kein Hinweis auf
eine Umsatzsteuerverpflichtung gewonnen werden kann. Hinsichtlich der
angeschuldeten Umsatzsteuerverkürzungen für 1995 bis 1999 ist somit
lediglich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten zu entnehmen, die jedoch
- wenn überhaupt - nur auf eine fahrlässige
Abgabenverkürzung hinweist, die angesichts der angeschuldeten versuchten
Delikte kein strafbares Verhalten darstellt, weshalb der angefochtene Bescheid
betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1999 aufzuheben war.
Hinsichtlich der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis März 2001 ist
der Bf. insoweit im Recht, als keine Anhaltspunkte für den Verdacht einer
für diese Art der Abgabenhinterziehung geforderten subjektiven Tatseite der
Wissentlichkeit des Verkürzungseintritts (angesichts der von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz unwidersprochen gebliebenen
Äußerung in der vom Bf. eingebrachten Beschwerde, dass erst im Rahmen
von Besprechungen und Telefonaten mit dem Finanzamt festgestellt worden sei,
dass der Bf. umsatzsteuerpflichtig sei, was er nicht gewusst habe) vorliegen,
sodass der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich dieses erwähnten
Finanzvergehens aufzuheben war.
Dem in der Beschwerde
gestellten Ersuchen um Verwarnung ist zu erwidern, dass eine Anwendung der
entsprechenden Bestimmung des § 25 Abs. 1 FinStrG nur in Frage kommt, wenn
die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist und die Tat keine oder nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann aber nur die Rede sein,
wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der
betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich
zurückbleibt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch der Verdacht, dass in
für gewisse Abgabenhinterziehungen typischer Weise Provisionen über
Jahre hindurch verschwiegen wurden, sodass schon diese Voraussetzung nicht
vorliegt. Zudem kann angesichts eines Verkürzungsbetrages von ca. €
8.500,00 an Einkommensteuer für fünf Jahre keine Rede davon sein, dass
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen im Sinne des § 25 FinStrG nach
sich gezogen hat, sieht doch der Verwaltungsgerichtshof selbst bei einem Betrag
von ATS 23.000,00 (entspricht € 1.671,48) die Folgen der Tat als nicht
unbedeutend an (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
16. März 2004
OR Mag.
Gerhard Groschedl
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0102-W/03
- Stammnummer
- 8834
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF