Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0578-S/02
Strittig ist die Einbeziehung der Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-S/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gruber Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
St.Johann (jetzt: St.Johann Tamsweg Zell am See) betreffend Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1997 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (BW) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Herr G.B. ist geschäftsführender Gesellschafter
und ist zu 100% an dem Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch das
FA für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 wurden die
Geschäftsführerbezüge des Herrn G.B. dem Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unterworfen.
Dagegen richtet sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur
Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen obliegt gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) idF BGBl. Nr. 1993/818 allen
Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen.
Nach Abs. 2
FLAG sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist
der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Zufolge des durch
das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, neu formulierten
§ 41 Abs.
2 FLAG 1967 und der nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes " in
§ 41 Abs. 3 FLAG gehören sohin die Einkünfte von
Personen, die an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988 wesentlich, nämlich zu mehr als 25 % beteiligt sind, deren
Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Sinne des § 47 EStG 1988 aufweist, zur Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
sind ua. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt wird.
Wenn der
Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z 2 EStG 1988 sämtliche
mit mehr als 25% und damit auch mit mehr als 50 % Beteiligte aufnimmt, hat er
hierbei bewusst dem Kriterium der Weisungsgebundenheit -ansonsten ein
wesentliches Kriterium eines Dienstverhältnisses- eine nur untergeordnete
Bedeutung beigemessen.
Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene an
einer Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendem Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Der Formulierung
im § 22 Z 2 EStG 1988 "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses"
ist somit das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die
Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der
Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem
Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss.
Soweit die
Eingliederung des Gesellschafter- Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen
Arbeitszeit, einer Urlaubs- und Krankenstandsregelung, einer Regelung über
Abfertigungsansprüche etc. und somit das Fehlen der Voraussetzungen des
§ 47 EStG 1988 ins Treffen geführt wird, ist zu entgegnen, dass diese
Argumente im Hinblick auf die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung
fehlende Weisungsgebundenheit nicht überzeugen.
"Es mag zutreffen,
dass die Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen
unterliegen; es mag auch zutreffen, dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass
sie frei ihre Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub festlegen, - aber -
wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem Beteiligungsverhältnis
resultierende Weisungsfreiheit nicht an" (vgl.VwGH 20.11.1996,
96/15/0094).
Selbst wenn kein
Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen
dieser Ansprüche insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben
ist.
Der VwGH stellt im
Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesellschafter-
Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig
wird.
Entscheidend dafür, ob ein Dienstverhältnis
vorliegt oder nicht, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
Tätigkeit des Geschäftsführers.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei der Abgrenzung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit neben dem
Merkmal der Eingliederung der Gesellschafter- Geschäftsführers in den
Organismus der Kapitalgesellschaft auch der Frage nach dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses große Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführers bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann
(vgl.VwGH 24.2.1999, 98/13/0014).
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse
an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht die Frage, ob der Steuerpflichtige
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen
trifft.
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist,
dass der Arbeitnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes
Entgelt enthält. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird.
Aus den
Prüfungsergebnissen des Finanzamtes I. Instanz ist ersichtlich, dass Herr
G:B. in den Jahren 1998-2000, unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der
Gesellschaft, einen der Höhe nach etwa gleich hohen
Geschäftsführerbezug von S 140.000.- bzw. 150.000.-
(10.174,20€ bzw.10.900,93€) .- jährlich erhalten
hat.
Eine jährlich gleich
bleibende Geschäftsführerentschädigung spricht aber gegen ein
Unternehmerrisiko auf der Einnahmenseite, woran es nichts ändert, dass
- wie dies im Wirtschaftsleben oftmals der Fall ist- bei einem
Erfolgseinbruch beim Dienst-oder Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden kann,
dass das Vertragsverhältnis nicht oder nur zu geänderten Konditionen
verlängert wird.
Die Kürzung der
Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers G.B. im
Wirtschaftsjahr 1998 (gegenüber 1997) ist auf die Ertragslage der
Gesellschaft zurückzuführen und lassen keinen Rückschluss auf
eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des
Geschäftsführers zu.
Das Risiko einer
Bezugskürzung bei einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung bildet
ebensowenig ein unternehmerspezifisches Risiko wie das Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation (VwGH 18. 2. 1999,
97/15/0175).
Ausgabenseitig ist ebensfalls
kein konkretes Unternehmerrisiko erkennbar, da, den Ermittlungsergebnissen des
Finanzamtes zufolge, in den Kalenderjahren 1999 und 2000 ein Ersatz der
angefallenen Reisekosten (Kilometergelder und Diäten) durch die
Gesellschaft erfolgt ist.
Darüber hinaus wurden dem
Gesellschafter-Geschäftsführer G.B. Arbeitsgeräte und
Arbeitsmaterial von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen der
Finanzbehörde I. Instanz ( Fehlen des Unternehmerrisikos, Betriebsmittel
werden zur Verfügung gestellt, regelmäßige und laufende
Entlohnung, Auslagenersatz ) lassen die Einkünfte des Herrn G.B. aus seiner
Geschäftsführertätigkeit für die Bw, ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter, als "
Arbeitslöhne " im Sinne der Bestimmungen des § 41 FLAG 1967
erscheinen.
Auch wenn es den
rechtlichen Typus eines unselbständig beschäftigten, wesentlich
beteiligten, weisungsungebundenen, aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisenden Gesellschafter-
Gesellschäftsführer nicht geben sollte, ist die Dienstgeberbeitrags-
(Kommunalsteuer)pflicht dieser Person ausreichend gesetzlich determiniert und
auch sachlich gerechtfertigt.
Die Berufung war daher aus oben
dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
8.März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-S/02
- Stammnummer
- 8825
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF