Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3549-W/02
Schätzung wegen Vorliegens eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3549-W/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: behauptete Herkunft der Mittel aus der Verwertung des Vermögens des Bw. in Rumänien
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Ulrike Pilsbacher, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. gab dem FA am
22. Juli 1998 die Eröffnung eines Betriebes, Handel mit Waren aller
Art, mit Beginn 1. August 1998 bekannt. Den voraussichtlichen Gewinn des
Jahres 1998 bezifferte er mit ca. 100.000,00 S.
Im Zuge einer anlässlich
der Neuaufnahme durchgeführten Nachschau erläuterte er, mit Standort
in W. einen Handel mit Olivenöl aus Italien (dem Erhebungsorgan wurden 2
Kataloge italienischer Lieferanten übergeben) nach Rumänien zu
betreiben. Geplant sei eine künftige Ausweitung auf Ungarn, Deutschland und
Österreich. Der Umsatz des Jahres 1999 werde voraussichtlich rd.
2 Mio. S betragen.
In den für die Jahre 1998
und 1999 eingereichten Umsatzsteuererklärungen sowie Einnahmen-
Ausgabenrechnungen wies der Bw. keine Umsätze bzw. Erlöse aus. Die
Einkommensteuererklärungen dieser Jahre zeigen Verluste aus Gewerbebetrieb
in Höhe von -29.589,00 S und -84.997,00 S.
Die Betriebsausgaben dieser
Jahre umfassen u.a. Ausgaben für Fremdarbeit, AfA für Betriebs- und
Geschäftsausstattung (PC), Kfz Aufwand (1998: 6.294,00 S; 1999:
29.166,00 S), Büromaterial und Telefon (1998: 10.021,00 S;
18.952,00 S).
Im Zuge einer beim Bw. im Jahr
2001 durchgeführten, Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der
Prüfer unter Tz. 14 des BP-Berichts das Vorliegen ungeklärter
Vermögenszuwächse fest.
Dazu führt der Prüfer
aus, auf Bankkonten, die auf mehreren im Zuge der Prüfung gesichteten
Belegen aufgeschienen wären, seien Einzahlungen und Eingänge in Lire
und DM getätigt worden. In fast allen Fällen seien an die Volksbank
oder die PSK Valuten verkauft und anschließend auf ein Schillingkonto bei
der Bank eingelegt worden.
Da der Bw. trotz mehrmaliger
Aufforderung, diese Vermögenszuwächse aufzuklären, keine
entsprechenden Belege vorgelegt habe, hätten die offenen Beträge
seitens der BP nur hinzugerechnet werden können. Beträge, die aus dem
Verkauf von rumänischem Hausbesitz stammen könnten, seien entsprechend
mindernd berücksichtigt worden (36.500,00 DM laut Kaufvertrag vom
31. Mai 1999, Bl. 13 Arbeitsbogen). Den kopierten Eigenbelegen über
einen Hausverkauf um 235.000,00 DM (Bl. 17, 18 Arbeitsbogen) hätte
kein Glauben geschenkt werden können. Sonstige Belege seien nicht vorgelegt
worden.
Im Einzelnen stellte die BP
folgende Einzahlungen und Einlagen auf verschiedenen Bankkonten als
ungeklärte Vermögenszuwächse fest (Pkt. 1 der Niederschrift vom
28. Mai 2001):
|
ungeklärte
Vermögenszuwächse
|
Lire
|
DM
|
US $
|
|
in
ATS
|
22.7.1998
Valutenankauf VB
|
2.300.000
|
15.700
|
|
|
123.394
|
29.7.1998
Valutenankauf VB
|
|
2.000
|
|
|
13.685
|
5.8.1998
Valutenankauf VB
|
|
|
100
|
|
1.235
|
5.8.1998
Valutenankauf VB
|
|
700
|
|
|
4.790
|
12.8.1998
Valutenankauf VB
|
2.000.000
|
2.000
|
|
|
27.705
|
20.8.1998
Valutenankauf VB
|
|
1.300
|
|
|
8.895
|
21.8.1998
Bareinlage Lire Kto
|
11.928.000
|
|
|
|
84.768
|
27.8.1998
Valutenankauf VB
|
3.000.000
|
|
|
|
20.730
|
13.10.1998
Valutenankauf PSK
|
6.300.000
|
2.000
|
|
|
57.350
|
27.10.1998
Devisen 2043 156 000
|
|
|
|
|
21.110
|
20.11.1998
Bareinzahlung 2043 156 000
|
|
|
|
|
45.000
|
|
|
|
|
|
408.662
|
|
|
|
|
|
|
8.1.1999
Valutenankauf VB
|
|
5.000
|
|
|
34.737
|
21.1.1999
Bareinlage Lire Kto
|
5.000.000
|
|
|
|
35.533
|
22.2.1999
Valutenankauf PSK
|
|
5.000
|
|
|
35.148
|
22.2.1999
Bareinlage Lire Kto
|
3.500.000
|
|
|
|
24.873
|
8.4.1999
Valutenankauf VB
|
|
200
|
|
|
1.377
|
8.4.1999
Bareinlage Lire Kto
|
9.550.000
|
|
|
|
67.868
|
27.4.1999
Bareinzahlung 2043 156 000
|
|
|
|
|
15.000
|
31.5.1999
Valutenankauf PSK
|
|
5.000
|
|
|
35.175
|
4.6.1999
Valutenankauf PSK Geschenk*)
|
|
16.000
|
|
|
112.538
|
4.6.1999
Valutenankauf PSK
|
|
7.000
|
|
|
49.219
|
15.6.1999
Valutenankauf PSK
|
|
3.000
|
|
|
21.077
|
4.8.1999
Valutenankauf PSK
|
|
60.000
|
|
|
418.965
|
15.12.1999
Überweisung 0001-514439
|
|
|
|
|
129.683
|
23.4.1999 aus
Hausverkauf in Rumänien
|
|
-6.500
|
|
|
-45.731
|
31.5.1999 aus
Hausverkauf in Rumänien
|
|
-30.000
|
|
|
-211.066
|
|
|
|
|
|
724.395
*) der
Valutenankaufsbeleg enthält hier bezüglich Herkunft des Geldes den
Vermerk Geschenk (Bl. 25 Arbeitsbogen)
Diese
ungeklärten Vermögenszuwächse rechnete der Prüfer den
Gewinnen sowie den 20 %-igen Umsätzen der Jahre 1998 und 1999
hinzu.
Nach Herausrechnen der
Umsatzsteuer aus dem festgestellten Vermögenszuwachs setzte der Prüfer
den Umsatz des Jahres 1998 mit 408.662,00 S sowie jenen des Jahres 1999 mit
603.662,50 S fest. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 1998
erhöhte er um 408.662,00 S, jene des Jahres 1999 um
724.395,00 S.
Zu dem vom Bw. anlässlich
der Neuaufnahme bekanntgegebenen Handel mit Olivenöl führt der
Prüfer unter Tz. 15 des BP-Berichts aus, im Zuge einer im
Mai 1999 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung habe der Bw.
angegeben, für seine rumänische Firma in Italien Olivenöl
einzukaufen und über die österreichische Firma zu finanzieren.
Für diese Leistung stünden ihm 5-8 % der finanzierten Summe
zu. Der Bw. habe bisher keine derartigen Einnahmen
erklärt. Am 5. Mai 1999 sei in Italien Olivenöl um
umgerechnet 203.220,00 S eingekauft und von einer Spedition nach
Österreich gebracht worden. Bis zum 25. November 1999 sei das
Olivenöl bei der Spedition in A. gelagert worden. Danach seien die 9
Paletten (5.250 Liter) zur Fa. S. in F. transportiert und in einer
PKW-Garage eingelagert worden. Die Ware sei im Mai 2000 abgelaufen.
Anlässlich einer Erhebung bei der Fa. S im März 2001 sei
festgestellt worden, dass 4 Paletten (ca. 2.880 Liter) noch in der Garage
lagerten. Außerdem sei dem Erhebungsorgan eine Entsorgungsrechnung
über 5.000 Liter Olivenöl vorgelegt worden.
Bei einer Befragung durch den
Prüfer habe der Bw. erklärt, sich um die Entsorgung nicht
gekümmert zu haben. Das habe Fr. S. besorgt. Dies widerspreche jedoch
den Angaben und Eindrücken des Erhebungsorgans. Nach Ansicht der BP seien
die fehlenden 5 Paletten Olivenöl verkauft worden, da die Entsorgungsfirma
und die darauf genannten Personen nicht auffindbar gewesen wären. Der Bw.
habe den Vorfall trotz mehrfacher Aufforderung nicht aufklären
können.
Die BP nahm jedoch aus diesem
Titel keine Zuschätzung vor, da entsprechende Verkaufserlöse
wahrscheinlich in den ungeklärten Vermögenszuwächsen enthalten
seien.
Das FA setzte in den
angefochtenen Bescheiden den Feststellungen der BP folgend die Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 mit 68.110,00 S und für das Jahr 1999 mit
120.732,00 S sowie die Einkommensteuer für das Jahr 1998 mit
104.300,00 S und für das Jahr 1999 mit 212.464,00 S
fest.
In der Berufung wendet der Bw.
unter dem Hinweis, im Jahr 1998 nach Österreich übersiedelt zu sein
und in den folgenden Jahren auch seine Familie nach Österreich geholt zu
haben, ein, er habe während der gesamten Prüfung versucht zu
erklären, dass die Vermögenszuwächse aus dem Verkauf seines
Vermögens in Rumänien stammten und er in Österreich noch keine
Geschäfte getätigt habe. Er sei Besitzer einer Gesellschaft in
Rumänien, der S. C. GmbH, einer der größten Importeure
für Natursäfte, Olivenöl und Kosmetikartikel, gewesen. Die Firma
habe vor allem von Del Monte bezogen, auch Metro habe nach Rumänien
geliefert. Aus der beigelegten Bilanz sei zu ersehen, dass die Gesellschaft
Verbindlichkeiten dem Bw. gegenüber hatte, die der Bw. vor seiner
Übersiedlung eingefordert habe. Im April und Juni 1998 sei z.B.
über diese Firma in Italien Olivenöl bezogen und in Rumänien
verkauft worden. Die Einkaufsrechnungen würden beiliegen. Der Bw. habe die
Einnahmen aus diesen Geschäften in Rumänien in Devisen gewechselt und
bei jedem seiner Besuche in Österreich mitgebracht und auf sein Konto
eingezahlt. Aus der der Berufung beigelegten Bestätigung des
Finanzamtes sei ersichtlich, welche Autos der Bw. im Zeitraum 1996 bis 1998
gekauft und verkauft habe. Zum Hausverkauf werde vom örtlichen
Finanzamt in Rumänien mit 12. Juni 2001 der Wert des vom Bw.
verkauften Hauses mit 2.127.540.389,00 Lei bestätigt. Zur
Verdeutlichung habe der Bw. auch Fotos des Hauses beigelegt.
Zusammenfassend hielt der Bw.
fest, sein gesamtes Vermögen in Rumänien verkauft und mit dem Geld in
Österreich einen Neubeginn finanziert zu haben. Auf Grund der schwierigen
wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Rumänien sei es nicht
möglich gewesen, über jeden dieser Geschäftsfälle Belege
vorzulegen. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Prüfung kein
einziger vom Bw. in Österreich abgewickelter Geschäftsfall definitiv
nachgewiesen werden konnte.
In der zur Berufung ergangenen
Stellungnahme erklärt der Prüfer, es stimme, dass der Bw. während
der Prüfung die ungeklärten Vermögenszuwächse als aus
Rumänien stammend bezeichnet habe. Es seien aber trotz mehrmaliger
Aufforderung keine entsprechenden Belege bzw. nur in rumänischer Sprache
verfasste oder im Widerspruch zu bisher erklärten Sachverhalten stehende
Belege vorgelegt worden.
Der Bw. sei alleiniger
Gesellschafter der S. C. GmbH. Auf Grund des Währungsrisikos
seien die Oliveneinkäufe über Österreich (Lire Konto bei der
Volksbank) finanziert worden. Es sei weiters eine unbewiesene, seitens der BP
nicht überprüfbare Behauptung, dass der Bw. eine Forderung gegen die
Gesellschaft hatte.
Der Wert des Hauses, dessen
Finanzierung nicht belegt sei, werde nicht in Frage gestellt. Der Wert
könne vom Kaufpreis auch differieren. Die BP stütze sich auf einen
notariell beglaubigten Kaufvertrag. Eigenbelege, die einen 6,5-fachen
Verkaufspreis angeben und nach genauerer Befragung des Bw. mit dessen
mündlicher Aussage nicht übereinstimmten, seien von der BP nicht
berücksichtigt worden. Auf der Bestätigung betreffend den
Fuhrpark des Bw. seien weder die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen
noch Kaufpreis, Verkaufspreis noch Besitzdauer vermerkt. Eine Erhebung
der in W. angemeldeten Fahrzeuge habe ergeben, dass das Leasingauto Mercedes
Benz am 28. April 1999 in Mailand entwendet worden sei, ein 3,5 t Iveco sei
von 13. Jänner bis 19. Oktober 1999 angemeldet gewesen. Seit
7. Dezember 1999 sei ein Audi gemeldet.
In dem zur Stellungnahme der BP
eingereichten Schreiben vom 8. Juni 2002 bringt der Bw. vor, das Haus aus
eigenen Mitteln finanziert zu haben. Er verweist darauf, dass der Wert des
Hauses laut Bescheinigung der Finanzdirektion Arad 2.127.540.389,00 Lei,
umgerechnet 2.127.540 S, betragen habe. Die Liegenschaft sei inzwischen an
Avram C. verkauft worden. Die Bilanz der S. C. GmbH zum
31.12.1998 weise einen Nettogewinn von 6.371.000,00 Lei, umgerechnet
6.371,00 S, aus. Die in Rumänien angemeldeten Autos seien auch
dort vor dem Umzug nach Österreich verkauft worden, Kaufverträge seien
keine vorhanden. Ein Mercedes 230E Baujahr 1987 sei um 100.000,00 S, ein
BMW Baujahr 1985 um 70.000,00 S, ein Golf Baujahr 1989 um 25.000,00 S
sowie ein Fiat Ducato Baujahr 1996 um 250.000,00 S verkauft
worden.
Der Bw. hat seiner Berufung
sowie dem Schreiben vom 2. Juni 2002 folgende Unterlagen
beigelegt:
- 2
Fotografien eines Hauses (Bl. 30/1999 E-Akt); auf der Rückseite eines Fotos
ist vermerkt, dass es sich dabei um das Haus des Bw. handle;
- die
Kopie einer Bilanz der S. C. GmbH per 31. Dezember 1998 in
rumänischer Sprache (Bl. 32/1999 E-Akt); zu Pkt. III der Bilanz ist bei
einem Betrag von 472.109.000,00 Lei handschriftlich "Darlehen"
vermerkt;
- in
beglaubigter Übersetzung zwei "Feststellungszeugnisse" der Handels- und
Industriekammer Arad (Bl. 55 und 56 /1999 E-Akt), datiert mit 15. Mai 1998,
worin bescheinigt wird, dass der Bw. alleiniger Teilhaber und Verwalter der
S. C. GmbH ist sowie vom 22. Oktober 1996 bis 7. Juli 1997
Teilhaber und Verwalter der I. GmbH war;
- eine
Baugenehmigung und ein Grundbuchsauszug, beides aus dem Jahr 1991 und beides in
rumänischer Sprache (Bl. 58 und 59/1999 E-Akt);
- geschäftliche
Korrespondenz verschiedener italienischer Firmen mit der S. C. GmbH
und der I. GmbH, darunter Kopien von an die S. C. GmbH gelegten
Rechnungen (Bl. 61 - 77/1999 EAkt);
- die
beglaubigte Übersetzung einer mit 12. Juni 2001 datierten
Bestätigung des Bürgermeisteramtes Arad, wonach die Liegenschaft in
Arad, Bagdazar Str. Nr. 55 in der Gebäudematrikel Nr. 27452 auf den Namen
Avram C. mit dem besteuerbaren Wert von 2.127.540.389,00 Lei, ins
Grundbuch eingetragen unter Nr. 1911-1912/A/83, aufscheint (Bl. 89/1999 EAkt);
ausgestellt wurde diese Bestätigung für den Notar zwecks Berechnung
und Begleichung der Stempelgebühr gemäß den gesetzlichen
Vorschriften;
- die
beglaubigte Übersetzung einer mit 11. Juni 2001 datierten
Bestätigung des Bürgermeisteramtes Arad, wonach der Bw., wohnhaft in
Arad, Bagdazar Str. Nr. 55, in der Evidenzhaltung der Finanzdirektion mit einem
Mercedes 230E, erworben am 1. Jänner 1996, einem VW Golf, erworben am
1. Jänner 1993, einem BMW, erworben am 1. Jänner 1996 und
einem Fiat Ducato, erworben am 1. September 1997, aufscheint (Bl. 91/1999
EAkt);
- die
beglaubigte Übersetzung eines Teiles der G u. V der S. C. GmbH
per 31. Dezember 1998 (Bl. 93/1999 EAkt);
- die
Kopie einer Seite einer rumänischen Zeitung aus dem Jahr 2001, aus der zum
Verkauf angebotene Häuser in Arad sowie die Kaufpreise, die sich zwischen
200.000,00 DM und 450.000,00 DM bewegen, ersichtlich sind (Bl.
100/1999 EAkt).
Aus dem Arbeitsbogen der BP
werden folgende Feststellungen getroffen:
- Mit
Rechnung vom 16. April 1999 wurde Olivenöl zum Gesamtpreis von
203.220,39 S an die S. C. GmbH fakturiert (Bl. 64 Arbeitsbogen). Das
Olivenöl (9 Paletten) wurde im Mai 1999 von einer Spedition nach
Österreich transportiert, bei dieser eingelagert und am 26. November
1999 wieder ausgelagert (Bl. 65 Arbeitsbogen). Die Spedition transportierte die
9 Paletten zur S. OEG in F. (Bl. 62 Arbeitsbogen).
Anlässlich
einer Erhebung durch das FA bei der S. OEG wurde festgestellt, dass in
einer Garage der mit dem Bw. befreundeten Familie S. noch 4 Paletten mit
insgesamt 2.880 Litern Olivenöl lagerten. Fr. S. erklärte, das
verdorbene Öl sei bereits teilweise entsorgt worden.
In der
über die Entsorgung vorgelegten Rechnung (Bl. 50 Arbeitsbogen) einer
Fa. Seco-recycling wird dem Bw. für die Entsorgung von 5.000 Litern
verdorbenem Olivenöl ein Betrag von brutto 48.000,00 S fakturiert. Die
Bezahlung sei bar am Tag der Abholung, d.i. der 27. Feber 2001, an den
Fahrer erfolgt.
Erhebungen
des FA (Bl. 48 Arbeitsbogen) ergaben, dass eine Fa. Seco-recycling nicht
existiert. Außerdem stellte das FA fest, dass lt. Rechnung mehr
Olivenöl entsorgt worden sein müsste, als noch in der Garage der
S. OEG lagerte. Eingekauft wurde lt. Rechnung der Fa. Oleari Italiana
insgesamt eine Menge von 5.250 Litern, lt. Rechnung wären 5.000 Liter
entsorgt worden, tatsächlich lagerten in der Garage aber noch 2.880
Liter.
Der Bw. wurde
mit diesen Umständen konfrontiert, konnte aber weder zur Entsorgungsfirma
noch zur Diskrepanz zwischen der lt. Rechnung entsorgten und der noch
vorhandenen Menge Angaben machen.
Mit Schreiben des UFS vom
26. Jänner 2004 wurde dem Bw. Folgendes vorgehalten:
- Aus
der Bilanz der S. C. GmbH lasse sich ein Nachweis dafür, dass
diese Verbindlichkeiten gegenüber dem Bw. habe, nicht entnehmen. Es seien
daher durch geeignete Unterlagen Bestand und Höhe der Verbindlichkeit sowie
die Bezahlung durch die S. C. GmbH nachzuweisen.
- Beglaubigte
Übersetzungen des Kaufvertrages über den Hausverkauf sowie der
handschriftlich erstellten Bestätigungen seien vorzulegen.
- Die
Bescheinigung der Finanzdirektion Arad, wonach der Wert des vom Bw. verkauften
Hauses 2.127.540.389 Lei betrage, bestätige bloß den
besteuerbaren Wert. Der Bw. solle daher erläutern und durch geeignete
Unterlagen belegen, inwiefern dieser besteuerbare Wert, der offensichtlich ein
Wert sei, der nur für steuerliche Zwecke ermittelt werde, zur
Aufklärung des von der BP festgestellten Vermögenszuwachses
beitrage.
- Der
Bw. bringe im Schreiben vom 8. Juni 2002 vor, vor seinem Umzug nach
Österreich vier Autos in Rumänien verkauft zu haben. Aus der
Bestätigung des Bürgermeisteramtes von Arad gehe allerdings hervor,
dass er mit diesen vier Autos per 11. Juni 2001 noch in der Evidenzhaltung
des Bürgermeisteramtes aufscheine. Er werde ersucht, hierzu Stellung zu
nehmen. Es werde ihm auch nochmals die Gelegenheit geboten, die Tatsache der
Autoverkäufe durch geeignete Unterlagen nachzuweisen bzw. nachvollziehbar
zu erläutern, warum ihm die Beibringung von Belgen nicht möglich
sei.
In Beantwortung dieses Vorhalts
teilte der Bw. mit Schreiben vom 26. Feber 2004 Folgendes mit:
Er verfüge über keine
anderen Unterlagen als jene, die er bereits vorgelegt habe. Die Besorgung
weiterer Unterlagen sei ihm nicht möglich.
Als er die Autos verkauft habe,
habe er nicht im Traum daran gedacht, dass er die Unterlagen wieder brauchen
werde.
Dass er die verlangten
Unterlagen nicht beschaffen könne, sei auch darauf
zurückzuführen, dass er zwischenzeitlich geschieden worden sei und
seine geschieden Frau die Unterlagen nicht herausgebe.
Es sei zutreffend, dass die
Bescheinigung der Finanzdirektion Arad den besteuerbaren Wert des Hauses
bescheinige. Dieser betrage jedoch das zehnfache des Wertes aus dem Kaufvertrag.
Es könne doch nicht angenommen werden, dass er sein Haus unter seinem Wert
verkaufen würde. Leider sei die Situation in Rumänien damals so
gewesen, dass der Käufer nicht nachweisen hätte können, woher er
das Geld zum Erwerb des Hauses hatte. Deshalb sei man sich einig gewesen, im
Kaufvertrag einen anderen Wert anzugeben.
Was die Verbindlichkeit der
S. C. GmbH betreffe, so habe er ebenfalls keine Unterlagen
mehr.
Er habe nicht im Traum daran
gedacht, sein Geld in Österreich nochmals versteuern zu müssen.
Wäre es nicht so wie geschildert gewesen, so hätte er das Geld nicht
auf sein Bankkonto eingezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen,
wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz
dieser Bestimmung insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein
Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte
Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das
Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls
die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus,
wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten
Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen
erklärten Einkünften zu bestehen hat (z.B. VwGH 27.2.2002,
97/13/0201).
Ob ein Vermögenszuwachs
als unaufgeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (VwGH 24.9.1996,
95/13/0214).
Die BP hat im Streitzeitraum
Einzahlungen und Einlagen auf verschiedenen Bankkonten des Bw. festgestellt.
Diese Einzahlungen haben zu einem Vermögenszuwachs beim Bw. geführt.
Der Höhe nach ist dieser Vermögenszuwachs unstrittig.
Es gilt sohin aufzuklären,
ob der Bw. diesen Vermögenszuwachs hinreichend aufzuklären vermochte,
oder ob der Vermögenszuwachs als unaufgeklärt und damit zur
Schätzung Anlass gebend anzusehen ist. In dem vom Bw. erklärten
Einkommen findet der Vermögenszuwachs jedenfalls keine
Deckung.
Zur Aufklärung des
Vermögenszuwachses bringt der Bw. vor, er habe vor seiner im Jahr 1998
erfolgten Übersiedlung nach Österreich sein Vermögen in
Rumänien verkauft, er habe die Einnahmen aus Geschäften, die seine
rumänische Gesellschaft, die S. C. GmbH abgewickelt habe, in
Rumänien in Devisen gewechselt, bei jedem seiner Besuche nach
Österreich gebracht und hier auf sein Konto eingezahlt, ferner habe er vor
seiner Übersiedlung von der S. C. GmbH eine ihm gegenüber
bestehende Verbindlichkeit eingefordert.
Die Behauptungen des Bw.
beziehen sich ausschließlich auf Vorgänge, die sich in Rumänien
zugetragen haben sollen. Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland
haben, so obliegt es im Rahmen der wegen der eingeschränkten
Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen
treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht vornehmlich diesem, Beweise für
die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente zu beschaffen. Der
Abgabepflichtige hat diesfalls durch konkrete und vollständige
Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die
Behörde auf Grund der ihr zu Kenntnis gelangten Umstände bietet (VwGH
26.7.2000, 95/14/0145).
Der Bw. hat zur Aufhellung des
in Rumänien wurzelnden Sachverhalts nicht in geeigneter Weise beigetragen.
Seine Behauptungen sind, abgesehen von dem den Verkauf eines Hauses in Arad
betreffenden Kaufvertrag über 36.500 DM - diesen Betrag hat die BP bei
Ermittlung des als ungeklärt betrachteten Vermögenszuwachses
berücksichtigt - unbelegt geblieben. Weder im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens noch auf den Vorhalt des UFS hat der Bw. Belege
über die vermeintlich in Rumänien durchgeführten Transaktionen
vorgelegt. Der Bw. beschränkt sich vielmehr auf die nicht näher
konkretisierte Behauptung, die schwierigen wirtschaftlichen und politischen
Verhältnisse in Rumänien hätten eine Vorlage von Belegen
unmöglich gemacht. Inwiefern diese Verhältnisse der Vorlage von
Belegen hinderlich waren, erläutert der Bw. nicht. Seiner
erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Bw. damit nicht in ausreichendem
Maße nachgekommen.
Die besagten, in Rumänien
herrschenden Verhältnisse haben es dem Bw. jedenfalls erlaubt, in
Rumänien eine Gesellschaft zu gründen und über diese
Geschäfte abzuwickeln. Seinem Vorbringen zufolge wären ihm diese
Verhältnisse auch nicht hinderlich gewesen, Einnahmen dieser Gesellschaft
in Devisen zu wechseln und nach Österreich zu bringen.
Es ist daher nicht
nachvollziehbar, warum es ihm diese Verhältnisse unmöglich gemacht
haben sollen, Belege über die Umwechslungen zu erhalten und zu
Beweiszwecken über die behauptete Herkunft der Mittel aufzubewahren bzw.
die Belege nach Österreich zu bringen.
Im Übrigen hat der Bw.
auch nicht dargetan, in welcher Höhe die vermeintlichen
Devisentransaktionen zur Aufklärung des Vermögenszuwachses auf seinen
Bankkonten eigentlich beitragen sollten. Die Ausführungen des Bw. sind
insofern nicht nur unbelegt geblieben, sondern es mangelt ihnen auch an
inhaltlicher Aussagekraft.
Unbelegt geblieben sind weiters
die Behauptungen des Bw. über angeblich in Rumänien durchgeführte
Autoverkäufe. Auch hier bleibt unklar, inwiefern die wirtschaftlichen und
politischen Verhältnisse Rumäniens der Vorlage von Belegen über
die Verkäufe entgegenstanden. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass die
besagten Verhältnisse es zwar zugelassen haben, die Autos zu kaufen und
auch zugelassen haben sollen, die behaupteten Erlöse aus dem Verkauf dieser
Autos nach Österreich zu bringen, einem belegmäßigen Nachweis
der Autoverkäufe aber hinderlich gewesen wären. Der Bw. konnte
ungeachtet der in Rumänien herrschenden Verhältnisse ja auch den
Vertrag über den Verkauf eines Hauses vorlegen. Somit wäre es ihm auch
möglich und zumutbar gewesen, zumindest einen Autoverkauf zu belegen. Nicht
zuletzt deshalb, weil auch in Rumänien der Käufer eines Autos daran
interessiert sein wird, den Eigentumserwerb durch geeignete Unterlagen wie z.B.
einen Kaufvertrag nachweisen zu können, insbesondere wenn der Kaufpreis
250.000,00 S beträgt, müsste es, wenn die behaupteten
Verkäufe tatsächlich stattgefunden hätten, auch Unterlagen
darüber geben. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 26. Feber
2004 rechtfertigt sich der Bw. damit, nicht im Traum daran gedacht zu haben,
dass er diese Unterlagen wieder brauchen werde. Damit setzt er sich aber in
Widerspruch zu seinen Berufungsausführungen, wo er die schwierigen
politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Rumänien als Grund
für die Nichtvorlage von Belegen nennt. Die Widersprüchlichkeit
in der Argumentation des Bw. setzt sich fort, wenn er in der
Vorhaltsbeantwortung vom 26. Feber 2004 ferner behauptet, seine
mittlerweile geschiedene Gattin gebe Belege nicht heraus. Der Bw. hat
während des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens erklärt, keine
Belege vorlegen zu können und auch in der Berufung die Verhältnisse in
Rumänien für die Nichtvorlage verantwortlich gemacht. Wenn er nunmehr
davon abweichend erstmals behauptet, Belege würden sich bei seiner Gattin
befinden, damit zu erkennen gibt, dass offensichtlich doch Unterlagen vorhanden
sind, so muss gefragt werden, warum er es unterlassen hat, diese Belege
während des Betriebsprüfungsverfahrens, als die behaupteten ehelichen
Probleme noch nicht bestanden haben, vorzulegen. Mit diesem unschlüssigen
und widersprüchlichen Vorbringen leistet der Bw. keinen geeigneten Beitrag,
die Herkunft der auf seinen Bankkonten eingegangenen Einzahlungen
aufzuklären.
Der Bw. hat auch nach der ihm
mit Vorhalt des UFS erneut eingeräumten Möglichkeit, Unterlagen
über die Verkäufe vorzulegen, nicht einmal den Versuch unternommen,
Belege zu beschaffen. Abgesehen davon, dass es der Lebenserfahrung widerspricht,
keinen einzigen Beleg über Autoverkäufe in Höhe von rd.
450.000,00 S aufzubewahren, muss einem auch nach einigen Jahren noch
erinnerlich sein, wem man ein Auto um einen Kaufpreis von 250.000,00 S
verkauft hat. Da die einkommen- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen einer
Zuschätzung in dieser Höhe nicht so gering sind, hätte sich der
Bw. wohl beeilt, den Käufer ausfindig zu machen, um noch Belege über
den Verkauf präsentieren zu können. Dass er dies nicht getan hat und
sich stattdessen in unbelegten und unschlüssigen Behauptungen ergeht,
lässt darauf schließen, dass die behaupteten Autoverkäufe
überhaupt nicht stattgefunden haben. Dafür spricht auch der
Umstand, dass die vier Autos per 11. Juni 2001 noch immer in der
Evidenzhaltung des Bürgermeisteramtes Arad, Abteilung für Steuern und
Gebühren, als Autos des Bw. aufscheinen. Dem diesbezüglichen Vorhalt
des UFS hat der Bw. nichts entgegengesetzt.
Der Aufforderung, einen
Nachweis über die angeblich dem Bw. gegenüber bestandene
Verbindlichkeit der S. C. GmbH sowie die Begleichung dieser
Verbindlichkeit zu erbringen, ist der Bw. ebenfalls nicht nachgekommen. Aus der
vorgelegten Bilanz ist nicht einmal zu entnehmen, wem gegenüber die
S. C. GmbH Verbindlichkeiten hatte. Warum die politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse Rumäniens den Bw. auch hier an der
Vorlage von Belegen gehindert haben sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Ungeachtet der besagten Verhältnisse hat die S. C. GmbH
Geschäfte mit ausländischen Geschäftspartnern abgewickelt. Der
Bw. hat auch Kopien geschäftlicher Korrespondenz, darunter auch Kopien von
an die S. C. GmbH gelegten Rechnungen, vorgelegt. Dass die besonderen,
in Rumänien herrschenden Verhältnisse dem Bw. nicht hinderlich waren,
diese, für die Aufklärung des Vermögenszuwachses eigentlich
unbedeutenden Unterlagen der S. C. GmbH zu beschaffen, eben diese
Verhältnisse aber einer Vorlage der für den Nachweis der
Mittelherkunft hingegen bedeutsamen Belege über die Höhe und die
Begleichung des angeblich dem Bw. geschuldeten Betrages entgegenstanden haben
sollen, ist unglaubwürdig.
Was schließlich den
Kaufpreis für den Verkauf des Hauses in Arad betrifft, ist es dem Bw. auch
nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass dieser höher gewesen wäre als
der von der BP berücksichtigte Betrag von 36.500,00 DM. Die
Beibringung einer Übersetzung des Kaufvertrages sowie der vier
handschriftlich erstellten Bestätigungen hat der Bw. unterlassen. Dem
Kaufvertrag kann jedenfalls entnommen werden, dass darin ein Kaufpreis von
36.500,00 DM vereinbart wurde. Die handschriftlich Bestätigungen
("Confirmare") sind den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des
Prüfers zufolge Eigenbelege des Bw., sind also von diesem erstellt und
unterschrieben worden. Diese Eigenbelege sollen bescheinigen, dass der Bw.
für den Hausverkauf nicht die im Kaufvertrag vereinbarten
36.500,00 DM, sondern 235.000,00 DM erhalten habe.
Die vom Bw. selbst
geschriebenen Bestätigungen sind jedenfalls nicht ausreichend, einen
anderen Kaufpreis nachzuweisen als den im Kaufvertrag vereinbarten. Ein
Beweiswert kommt diesen selbst geschriebenen Bestätigungen schon deshalb
nicht zu, weil der Bw. darin Beträge in beliebiger Höhe ausweisen
kann, ohne dass die österreichischen Abgabenbehörden auf Grund des
Auslandsbezugs und der ihr dadurch nicht zur Verfügung stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten in der Lage sind, die Richtigkeit dieser Angaben
durch Befragung des Käufers zu überprüfen.
Auch das sonstige Vorbringen
des Bw. ist nicht geeignet, einen höheren als den vereinbarten Kaufpreis
glaubhaft zu machen.
Die Bescheinigung der
Finanzdirektion Arad, Abteilung für Steuern und Gebühren,
bestätigt den besteuerbaren Wert des Hauses. Dies ist offensichtlich ein
Wert, der für steuerliche Zwecke ermittelt wird, worauf auch der Zweck der
Bescheinigung, nämlich die Bemessung der Stempelgebühren, hinweist.
Einen Beweis über die Höhe des dem Bw. für den Hausverkauf
zugegangenen Betrages vermag die Bescheinigung jedenfalls nicht zu erbringen.
Auch der Umstand, dass der besteuerbare Wert möglicherweise das zehnfache
des Kaufpreises laut Kaufvertrag beträgt, sagt nichts darüber aus,
dass der Bw. einen höheren als den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis
erhalten hat. Für die Ermittlung des besteuerbaren Wertes wird es wohl auch
besondere steuerliche Vorschriften in Rumänien geben, die Höhe des
Wertes kann daher seine Ursache in besonderen steuerlichen
Bewertungsvorschriften haben.
Es wäre dem Bw. im Rahmen
der bei Auslandssachverhalten bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht
oblegen, darzutun und zu belegen, inwiefern der besteuerbare Wert zur
Aufklärung des Vermögenszuwachses beiträgt. Dem Bw. ist es
gelungen, die Bescheinigung über den besteuerbaren Wert zu beschaffen. Es
war ihm daher auch zumutbar, Nachweise über dessen Aussagekraft
bezüglich des Verkehrswertes bzw. des zwischen dem Bw. und dem Käufer
seines Hauses tatsächlich vereinbarten Kaufpreises zu erbringen. Mit dem
bloßen Hinweis, der besteuerbare Wert betrage das zehnfache des Wertes
laut Kaufvertrag, ist er dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen.
Auch die Erklärung des
Bw., man habe sich im Hinblick darauf, dass der Käufer die Herkunft des
Geldes zum Erwerb des Hauses nicht habe nachweisen können, darauf geeinigt,
im Kaufvertrag einen anderen Wert anzugeben, vermag nicht zu
überzeugen.
Zum einen ist auch diese
erstmals mit Schreiben vom 26. Feber 2004 aufgestellte Behauptung unbelegt
geblieben und entzieht sich auf Grund des Auslandbezugs und der dadurch
bedingten mangelnden Ermittlungsmöglichkeiten einer Überprüfung
durch die österreichischen Abgabenbehörden.
Zum anderen besteht hier in der
Argumentation des Bw. insofern eine Unstimmigkeit, als die Erklärung, man
habe im Kaufvertrag einen anderen Wert angegeben, weil der Käufer die
Herkunft des Geldes nicht habe nachweisen können, mit der Behauptung des
Bw., die Bescheinigung der Finanzdirektion Arad spiegle den tatsächlichen
Wert des Hauses wider, nicht in Einklang zu bringen ist. Würden
nämlich die rumänischen Steuergesetze tatsächlich eine Ermittlung
des besteuerbaren Wertes in einer dem Verkehrswert entsprechenden Weise
vorsehen, so wäre es den rumänischen Steuerbehörden auch
aufgefallen, wenn das Haus um ein Zehntel seines tatsächlichen Wertes
verkauft wird. Hätte daher der Käufer Bedenken gehabt, von den
Steuerbehörden über die Herkunft seiner Mittel befragt zu werden, so
hätten er so wie der Bw. ebensolche Bedenken davor haben müssen, dass
die Steuerbehörden fragen, warum ein Gebäude um ein 10-tel seines
tatsächlichen Wertes verkauft wurde.
Die Kopie einer Seite einer
rumänischen Zeitung über in Arad zum Verkauf angebotene Häuser
vermag ebenfalls keinen Beweis über die Höhe des für das Haus des
Bw. bezahlten Kaufpreises zu erbringen. Es bedarf sicher keiner näheren
Ausführungen, dass die Preise für Immobilien je nach Lage, Bauzustand
und Ausstattung schwanken. Aus den in der Zeitung angebotenen Objekten kann
daher nicht auf den Wert des vom Bw. verkauften Hauses geschlossen
werden.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass es dem Bw. mit seinen allgemein gehaltenen, unbelegten,
unschlüssigen und widersprüchlichen Behauptungen nicht gelungen ist,
die Herkunft des Vermögenszuwachses aufzuklären. Es mag zwar fallweise
vorkommen, dass Belege abhanden kommen oder nicht aufbewahrt werden. Wenn aber
über keinen einzigen der behaupteten Vorgänge ein Beleg vorgelegt
werden kann, so zwingt dies zu der Annahme, dass diese Transaktionen
überhaupt nicht stattgefunden haben.
Da der Bw. die Herkunft der
Einzahlungen auf seinen Bankkonten, abgesehen von dem durch den Kaufvertrag
belegten Betrag über 36.500,00 DM, weder bewiesen noch glaubhaft
gemacht hat, ist der Vermögenszuwachs ungeklärt geblieben und ist
daher die Annahme gerechtfertigt, dass dieser unaufgeklärte
Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften des Bw. stammt
(VwGH 25.3.1992, 90/13/0295). Diese Schlussfolgerung berechtigt zu einer
Hinzuschätzung in Höhe des unaufgeklärten Vermögenszuwachses
in jenem Bereich der Einkünfte des Bw., in dem die Mittel am
wahrscheinlichsten erwirtschaftet worden sind. Dafür kommen im vorliegenden
Fall nur die vom Bw. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Frage.
Dem Einwand des Bw., im Zuge
der BP habe kein einziger in Österreich abgewickelter Geschäftsfall
nachgewiesen werden können, ist entgegenzuhalten, dass es angesichts der
aus der Feststellung eines ungeklärten Vermögenszuwachses zu ziehenden
Konsequenz, nämlich einer dem Vermögenszuwachs entsprechenden
Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften, einer
solchen Nachweisführung nicht bedarf (VwGH 31.7.2002,
98/13/0194).
Davon abgesehen ist auch nicht
offensichtlich geworden, dass die auf die Bankkonten einbezahlten Mittel nicht
aus dem Unternehmen des Bw. stammten.
Auf Grundlage der erhobenen
Tatsachen war in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei war von jenem
Sachverhalt auszugehen, der nach der Lebenserfahrung die höchste
Wahrscheinlichkeit aufweist.
Der Bw. hat sich auf eine
gewerbliche Tätigkeit in Österreich vorbereitet bzw. eingerichtet
(z.B. Ankauf von Betriebs- und Geschäftsausstattung), er hat auch dem FA
die Aufnahme seiner betrieblichen Tätigkeit angezeigt und erklärt, aus
seiner Handelstätigkeit im Jahr 1999 einen Umsatz von rd.
2 Mio. S zu erwarten. Die beabsichtigte Tätigkeit sollte im
Handel mit Olivenöl bestehen, also eben in dem Bereich, in welchem der Bw.
bereits in Rumänien Geschäfte abgewickelt hat. Der Bw. hat auch
betriebliche Aktivitäten entfaltet, was die geltend gemachten
Betriebsausgaben für betrieblich veranlasste Fahrten und Telefonate
bestätigen. Auch der ungeklärt gebliebene Verbleib des nach
Österreich gebrachten Olivenöls weist auf die Entfaltung
geschäftlicher Aktivitäten in Österreich hin.
Bei dieser Sachlage sowie im
Hinblick auf die unbelegt gebliebenen und unglaubwürdigen Behauptungen des
Bw. ist die Herkunft der Mittel aus Geschäftsfällen, die der Bw. im
Rahmen der von ihm bekannt gegebenen Handelstätigkeit in Österreich
abgewickelt hat, jedenfalls wahrscheinlicher als die Herkunft aus im Dunkeln
gebliebenen Quellen in Rumänien.
Aus den dargelegten
Gründen hat die BP zu Recht Zuschätzungen in Höhe des
ungeklärten Vermögenszuwachses im Rahmen der vom Bw. erklärten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen.
Die Berufung war daher
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Wien,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3549-W/02
- Stammnummer
- 8822
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF