Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0560-I/03
Säumniszuschlag bei vermeintlich unrichtiger Festsetzung der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-I/03vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Concordia Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Säumniszuschlag 1998, 1999, 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegenüber der
Berufungswerberin im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung im
wiederaufgenommenen Verfahren mit Ausfertigungsdatum 17. Juli 2003 neue
Sachbescheide unter anderem betreffend Umsatzsteuer 1998, 1999 und 2001. Die
sich hieraus ergebenden Nachforderungen wurden zum 15. Februar des dem
jeweiligen Veranlagungszeitraum folgenden Jahres fällig gestellt. Wegen
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu diesen Fälligkeitsterminen gelangten
mit Bescheiden vom 11. August 2003 Säumniszuschläge im
Ausmaß von je 2 % der Bemessungsgrundlage (in Summe € 2.758,68)
zur Vorschreibung.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde beantragt, die
Säumniszuschläge auf Null herabzusetzen, weil bei einer Stattgebung
der Berufung gegen die säumniszuschlagsbegründenden
Umsatzsteuerbescheide keine Säumniszuschläge anfielen.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO sind die
Bestimmungen des Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001
entstanden ist. Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von
Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher
entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, und zwar
unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten und wann die
Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist.
Wird demnach eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintrit dieser Verpflichtung nicht durch
eine später endende Zahlungsfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO)
oder als Folge eines fristgerecht gestellten Zahlungserleichterungsansuchens
oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben
wird.
Der Fälligkeitstag für die
Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz
UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1994 wird
durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3
abweichende Fälligkeit begründet.
Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu den sich aus den
obigen Bestimmungen ergebenden Fälligkeitstagen wird von der
Berufungswerberin gar nicht bestritten. Sie meint bloß, dass keine
Säumniszuschläge vorzuschreiben wären, wenn der Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide stattgegeben würde.
Dazu ist festzustellen, dass
der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge ist. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (ebenso wie die Dauer des
Verzuges) grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung
eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Die
Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann
rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich
unrichtig ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 217 Tz. 1 bis
3).
Aus dieser Rechtslage folgt, dass es nicht ausschlaggebend
ist, ob die den angefochtenen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten der Höhe nach richtig festgesetzt wurden, weil der
Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu
entrichten ist. Da die Umsatzsteuerbescheide für 1998, 1999 und 2001
entsprechend wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben
ungenützt verstrichen ist und kein Aufschiebungsgrund gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO vorgelegen ist,
erweisen sich die Säumniszuschlagsvorschreibungen als
rechtmäßig.
Abschließend wird auf die Bestimmung des
§ 221a Abs. 2 BAO in der für den Berufungsfall
maßgeblichen Fassung verwiesen, wonach im Falle einer Abänderung oder
Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides über Antrag des
Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen ist, als er
bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder
aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre;
hätte demnach der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist
der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben.
Im Falle eines Erfolges der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1998, 1999 und 2001 kann somit ein Antrag auf Anpassung
der strittigen Säumniszuschläge gestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
15. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-I/03
- Stammnummer
- 8813
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF