Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0514-W/03
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-W/03vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
September 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn M., geb.
am 30. Juni 1991 ab September 1997 und legte dazu eine Ärztliche
Bescheinigung (Beih 3) vom 17. September 2002 vor. In dieser Bescheinigung wurde
der Grad der Behinderung mit 30 v.H. ab 1997 ausgewiesen.
Das Finanzamt erließ am
13. November 2002 einen abweisenden Bescheid und führte zur Begründung
Folgendes aus:
"Nach
der derzeitigen geltenden Rechtslage (BGBl 531/1993 gültig ab 1.1.1994)
gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 dann als erheblich behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen.
Auf
der von Ihnen vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 17.9.2002 wurde
jedoch nur eine Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. bescheinigt, womit
gemäß der gesetzlichen Grundlagen keine erhebliche Behinderung
vorliegt..."
Die Bw. erhob am 12. Dezember
2002 gegen obigen Bescheid Berufung. Ergänzend zur Berufung legte sie einen
neuerlichen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" vor. In diesem Antrag
führt sie als Behinderung "verkürzter Fuß"
an.
Über Ersuchen des
Finanzamtes erstellte das Bundessozialamt Wien am 4. März 2003 ein
Fachärztliches Sachverständigengutachten.
Dieses lautet wie
folgt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-01-08 Dr. B.
Radiologe
Ges. Aufnahme
Becken Beckenschiefstand rechts 3mm tiefer als links
2002-12-09
Gesundheitszentrum der WGK
Einwärtsgang
beids., Einlagenverordnung,
Diagnose:
geringgradige
Skoliose der LWS mit Beckenschiefstand
Richtsatzposition:
190 Gdb: 20% ICD: M41.9
Rahmensatzbegründung:
Beinverkürzung
rechts. URS, da Beweglichkeit nur geringgradig
eingeschränkt.
Gesamtgrad der
Behinderung: 20 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
erstellt am
2003-03-04 von St.J., Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am
2003-03-04
leitender Arzt:
F.W.
Das Finanzamt erließ am
6. März 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit der
Begründung abwies, dass auf Grund der neuerlichen Überprüfung der
Behinderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom
4.3.2003 nur eine Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. festgestellt worden
sei, womit gemäß der gesetzlichen Grundlagen keine erhebliche
Behinderung vorliege.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
3. April 2003 "Einspruch". Das Schreiben wurde als Antrag auf
Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
gewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit
20 v.H. laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
15. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0514-W/03
- Stammnummer
- 8811
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF