Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0028-G/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-G/02vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum 1.4.1996 bis 31.12.1997
hinsichtlich Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag des Finanzamtes Feldbach
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum dem
Gesellschafter-Geschäftsführer vergüteten Bezüge in
Höhe von insgesamt S 4.856.948,- kein Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
abgeführt wurde. Das Finanzamt erließ daraufhin unter Hinweis auf
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 einen Haftungs- und Abgabenbescheid, mit dem unter
anderem der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
Geschäftsführerbezüge nachgefordert wurde. Begründend wurde
ausgeführt: "Schuldet ein
Geschäftsführer seine Arbeitskraft und erfolgt die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko und ist er - wenn auch auf Grund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden - in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft eingegliedert, sind die Gehälter und sonstigen
Vergütungen unabhängig vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei
100%iger Beteiligung) in die Beitragsgrundlage gem. § 41 FLAG bzw 5
KommStG einzubeziehen."
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass
der Geschäftsführer das gesamte Unternehmerrisiko tragen würde.
Ohne Vorhandensein von Geldmittel würden keine
Geschäftsführerbezüge ausbezahlt werden. Die Eingliederung in den
Geschäftsorganismus sei auch nicht dergestalt, dass er mit einem
Dienstnehmer vergleichbar wäre. Die Bezüge würden nur nach
Maßgabe des Vorhandenseins der Liquidität an den
Geschäftsführer ausbezahlt und auch nicht gleichmäßig
monatlich.
Unter Bezugnahme auf die nach einem Vorhalt
übermittelte Geschäftsführervereinbarung wies das Finanzamt das
Begehren mit Berufungsvorentscheidung ab und führte unter anderem aus, dass
der Geschäftsführer auf Grund der Feststellungen des Prüfers und
der Geschäftsführervereinbarung in der Art eines Arbeitnehmers
tätig sei. Durch die Tätigkeit als Geschäftsführer werde
eine volle Arbeitskraft ersetzt. Schulde der Geschäftsführer seine
Arbeitskraft und erfolge diese Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko, sei er in
den geschäftlichen Organismus eingegliedert und die Gehälter in die
Beitragsgrundlage gem § 41 FLAG einzubeziehen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag erwiderte die
Berufungswerberin, dass das Finanzamt verkenne, dass der
Geschäftsführer als Arbeitnehmer tätig werde. Das
Unternehmerrisiko liege allein bei der Auszahlung der entsprechenden
Bezüge. Der Geschäftsführer sei bei
Liquiditätsschwierigkeiten verpflichtet, seine vorab erhaltenen
Geschäftsführerbezüge rückzuzahlen. Diese Rückzahlung
sei teilweise 1999 erfolgt und werde auch im Jahr 2000 erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Rechtsanwälte, Betriebshygieniker
und Wirtschaftstreuhänder werden in dieser Gesetzesstelle nicht genannt.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor
dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH
vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk. vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052).
Aus der mit Schreiben vom
20.4.1999 übermittelten Geschäftsführervereinbarung, Punkt II.
Entgelt, ergibt sich unter anderem, dass der Geschäftsführer ein
Jahresentgelt von S 4.000.000,- bei Einkünften der Gesellschaft aus
Gewerbebetrieb von mehr als S 10.000.000,- bezieht. Weiters heißt es
dort, dass der Geschäftsführerbezug angemessen zu kürzen sei,
sollte der Geschäftsführer den Geschäftsführerbezug,
ermittelt nach den Bestimmungen des Steuerrechts, nicht erwirtschaften.
Jedenfalls bestehe Anspruch auf ein Jahresgehalt des höchstbezahlten
Angestellten der Gesellschaft zuzüglich 150 %. Ein jährlicher
Krankenstand von maximal 2 Wochen und ein jährlicher Urlaub von 4 Wochen
würden zu keiner Kürzung führen.
Mit dieser
Entgeltsvereinbarung ist der Geschäftsführer mit einem nicht
selbstständigen Arbeitnehmer vergleichbar, der ein fixes Gehalt bezieht und
daneben je nach dem Betriebsergebnis des Arbeitgebers die Möglichkeit hat,
weitere Bezüge zu erhalten. Da der Geschäftsführer nie weniger
als der höchstbezahlte Angestellte der Gesellschaft, zuzüglich 150 %,
an Entgelt erhält und daher nie unter einem genau definierten Fixbezug
fallen oder gar einen Verlust erleiden kann, trägt er kein wesentliches
Unternehmerrisiko. Ein derartiger Mindestfixbezug steht der Annahme eines
relevanten Unternehmerwagnisses nach der Judikatur des VwGH nämlich
entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070). Daran ändert auch die
Behauptung nichts, in den Jahren 1999 und 2000 hätte der
Geschäftsführer einen Teil seines bereits erhaltenen Bezuges wieder
zurückzahlen müssen bzw. dass das Gehalt nach Maßgabe des
Vorhandenseins der liquiden Mittel ausbezahlt werde. Auch der Umstand, dass die
Bezüge nicht gleichmäßig monatlich ausbezahlt werden, ist nicht
relevant, da eine laufende Entlohnung nicht notwendig ist (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054).
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21,
§ 19 Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die
Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom
27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut
Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer die Berufungswerberin bereits
seit ihrer Gründung am 5.4.1996. Das Tätigkeitsbild des
Gesellschafter-Geschäftsführers (vgl. Punkt I., Tätigkeit der
Geschäftsführervereinbarung), nämlich dass er als
handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiere und
als solcher die Geschäfte als ordentlicher Geschäftsführer im
Sinne des GesmbH-Rechtes zu führen habe, setzt eine funktionale Einbindung
des Geschäftsführers in den Organismus der Berufungswerberin eindeutig
voraus. Es ist daher von einer Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin auszugehen.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
26.2.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-G/02
- Stammnummer
- 8794
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF