Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2036-W/02
Zwangsstrafe, Wirtschaftsprüfungsbericht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2036-W/02vom 12.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
JWP Jenewein, Waldner & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 23. Bezirk betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Erinnerung vom 10. April
2000 ersuchte das Finanzamt den Bw. unter Androhung einer Zwangsstrafe
gemäß
§ 111 BAO in Höhe von S 5.000,00 (€ 363,36) um
Einreichung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und des
Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 1997 innerhalb einer Frist
von zwei Wochen.
Da die Bw. diesem Ersuchen
nicht Folge leistete wurde die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 11. Juli
2000 vom Finanzamt festgesetzt.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 23. Juli 2000 beantragte die Bw. die Aufhebung des Bescheides und
begründete dies wie folgt:
Der Erhalt der Mitteilungen des
Finanzamtes werde bestätigt. Deshalb sei auch eine Verständigung per
Fax und Briefpost an das bescheiderlassende Finanzamt ergangen, dass die
kompletten Unterlagen für die Jahre 1996 und 1997 beim damals noch
zuständigen Finanzamt Innsbruck abgegeben worden seien. Die dortige
Sachbearbeiterin habe dies auch bestätigt und könne zwecks
Abklärung angerufen werden. Daher sei es nicht richtig, dass der
Aufforderung bisher nicht nachgekommen worden sei.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes als unbegründet
abgewiesen.
Dies ist damit begründet,
dass der Wirtschaftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr 1997
gemäß
§ 222 Abs. 1 HGB iVm § 21 Abs. 2 PSG in den ersten
acht Monaten des Folgejahres zu erstellen gewesen sei.
Da
Wirtschaftsprüfungsbericht und Jahresabschluss für das Jahr 1997 nicht
vorgelegt worden seien, seien diese Unterlagen mit Erinnerung vom 10. April 2000
schriftlich abverlangt worden. Dieser Aufforderung sei die Bw. nicht
nachgekommen.
Die Bw. habe mit Schreiben vom
27. Juli 2000 lediglich mitgeteilt, dass die Prüfung noch gar nicht
abgeschlossen sei.
Die in der Berufung enthaltene
Aussage, dass die "kompletten" Unterlagen (Steuererklärungen,
Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfungsbericht) beim Finanzamt Innsbruck
abgegeben worden seien, sei aufgrund des Schreibens vom 27. Juli 2000
unrichtig.
Die Einreichung des
Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 1997 sei erst durch die
Verhängung der Zwangsstrafe bewirkt worden.
Der
Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 1997 sei um fast zwei Jahre
verspätet erstellt und erst am 1. September 2000 eingereicht
worden.
Mit Anbringen vom 18.
Dezember 2000 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird vorgebracht, dass
die Androhung der Zwangsstrafe nicht mit Erinnerung vom 10. April 2000, sondern
mit Erinnerung vom 11. Juli 2000 erfolgt sei.
Androhung und Festsetzung der
Zwangsstrafe seien somit gleichzeitig erfolgt.
Die Festsetzung der
Zwangsstrafe sei daher rechtswidrig, weil es an der erforderlichen vorherigen
Androhung fehle.
Die Verhängung einer
Zwangsstrafe habe außerdem im Rahmen des Ermessens der Abgabenbehörde
zu erfolgen und dürfe die Grenzen der Verhältnismäßigkeit
nicht überschreiten.
Der
Wirtschaftsprüfungsbericht sei nicht aufgrund der Festsetzung der
Zwangsstrafe fertiggestellt und beim Finanzamt eingereicht worden, sondern weil
die Ungewissheit wegen schwebender Prozesse über den Umfang des
Stiftungsvermögens weggefallen sei.
Erst mit Eintritt der
Gewissheit über den Umfang des Stiftungsvermögens hätte der
Prüfbericht fertiggestellt werden können.
Angesichts dieser Umstände
sei die Verhängung einer Zwangsstrafe unangemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111
Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111
Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird,
unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur
Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung
und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im
Verzug ist.
Gemäß
§ 111
Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von S 30.000,00 (€
2.180,00) nicht übersteigen.
Die Verhängung einer
Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der
Abgabenbehörde (VwGH 22.2.2000, 96/14/0079).
Das Institut der Zwangsstrafe
soll die Abgabenbehörde einerseits bei Erreichung ihrer Verfahrensziele
unterstützen und andererseits die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer
Obliegenheiten anhalten. Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen (VwGH 9.12.1992,
91/13/0204).
Eine Zwangsstrafe darf nicht
verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen
Gründen nicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 29.11.1972,
0134/72).
Gemäß
§ 44 Abs.
1 und Abs. 3 BAO sind den Steuererklärungen die
Vermögensübersicht, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Falle
ihres Vorliegens auch die Wirtschaftsprüfungsberichte
beizufügen.
Die
Körperschaftsteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1997 der Bw. sind am 1. Dezember 1999 beim vormals
zuständigen Finanzamt Innsbruck und am 21. Jänner 2000 beim nunmehr
zuständigen Finanzamt eingelangt.
Die Bw. ist ihrer Verpflichtung
die Vermögensübersicht, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den
Wirtschaftsbericht beizufügen, nicht nachgekommen.
Das Berufungsvorbringen, dass
die "kompletten" Unterlagen beim Finanzamt Innsbruck eingereicht worden seien,
entspricht nicht den Tatsachen.
Der
Wirtschaftsprüfungsbericht und der darin enthaltene Jahresabschluss
(Vermögensübersicht und Gewinn- und Verlustrechnung) für das Jahr
1997 sind mit 29. Juni 2000 datiert und am 1. September 2000 beim Finanzamt
eingelangt.
Da die Bw. ihrer Verpflichtung
zur Vorlage des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsprüfungsberichtes
nicht nachgekommen ist, wurde sie mit Erinnerungsschreiben vom 10. April 2000
aufgefordert, diese Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des
Schreibens nachzureichen.
Das Erinnerungsschreiben vom
10. April 2000 wurde von der Bw. laut Übernahmsbestätigung auf dem
Rückschein-Abschnitt am 15. April 2000 übernommen.
Daher ist das von der Bw. im
Vorlageantrag erstattete Vorbringen, dass die Androhung und die Festsetzung der
Zwangsstrafe gleichzeitig, und zwar mit Bescheid vom 11. Juli 2000, erfolgt
seien, tatsachenwidrig.
Die Mitteilung der mit der
Erstellung des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 1997
beauftragten X-GmbH. vom 27. Juli 2000, dass dieser noch nicht fertiggestellt
sei, ist unter Bedachtnahme auf die übrigen Fakten
glaubwürdig.
Der eingelangte
Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 1997 enthält auf Seite
drei die Aussage, dass die Prüfung im Juli 2000 durchgeführt worden
sei.
Da der Lagebericht für das
Jahr 1997 und die Vollständigkeitserklärung betreffend Jahresabschluss
und Lagebericht für das Geschäftsjahr 1997 (vorletztes und letztes
Blatt des Wirtschaftsprüfungsberichtes) mit 29. Juni 2000 datiert sind, ist
davon auszugehen, dass die Unterlagen für die Erstellung des
Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 1997 vom Vorstand der Bw.
erst nach diesem Datum zur Verfügung gestellt wurden.
Das weder durch Angabe
konkreter Fakten, noch durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen untermauerte
Berufungsvorbringen, dass eine Ungewissheit wegen schwebender Prozesse über
den Umfang des Stiftungsvermögens die Fertigstellung des
Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 1997 verzögert
hätte, ist keiner Überprüfung zugänglich.
Jedoch ist es aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes gewiss, dass der Wirtschaftsprüfungsbericht
für das Jahr 1997 zum Zeitpunkt der Androhung und auch zum Zeitpunkt der
Verhängung der Zwangsstrafe mit angefochtenem Bescheid tatsächlich
noch nicht vorhanden war.
Die Regelung des § 44 Abs.
3 EStG 1988 lautet: "Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese
der Steuererklärung beigefügt werden."
Die Verbalinterpretation dieser
Bestimmung führt zweifelsfrei zum Ergebnis, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers die grundlegende Voraussetzung für die Verpflichtung zur
Vorlage solcher Berichte ihr tatsächliches Vorhandensein ist.
Diese Rechtsansicht entspricht
der herrschenden Lehre.
"Liegen Jahresberichte,
Geschäftsberichte, Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor,
so müssen sie der Steuererklärung beigefügt werden; entscheidend
ist nur das tatsächliche Vorliegen solcher Berichte. Liegen diese Berichte
zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen noch nicht vor, dann sind
sie nachzureichen" (Doralt, EStG Kommentar, 4. erweiterte Auflage, Band II, zu
§ 44, Tz. 3, WUV-Universitätsverlag, Wien).
Eine im Abgabenrecht
begründete Pflicht zur Einreichung derartiger Berichte zu einem bestimmten
Zeitpunkt gibt es daher nicht.
Den in anderen
Rechtsvorschriften, wie dem Handelsgesetzbuch oder dem Privatstiftungsgesetz
getroffenen Regelungen hinsichtlich der Erstellung solcher Berichte liegen
andere Normzwecke zugrunde. Sie können daher den eindeutigen Inhalt des
§ 44 Abs. 3 EStG 1988 nicht beeinflussen.
Daraus folgt, dass lediglich
eine sich aus § 44 Abs. 3 EStG 1988 ergebende Pflicht der Bw. zur
Einreichung des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 1997 bei
dessen tatsächlichem Vorhandensein bestand.
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2036-W/02
- Stammnummer
- 8791
- Gültig
- 12.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF