Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0677-G/02
Besondere Pensionsbeiträge eines Primararztes stellen keine Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0677-G/02vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den besonderen Pensionsbeiträgen eines Primararztes für eine Zusatzpension auf eine fiktive Beamtenpension handelt es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um einen vom Abg.Pfl. mit dem Land Steiermark abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag in der Art einer Rentenversicherung und somit um keine Werbungskosten.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen gemäß § 16 Abs.1 Z 4 EStG 1988 und freiwilligen Beiträgen gem. § 18 Abs.1 Z 2 EStG 1988 ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen - insbesondere im Interesse seiner Zukunftssicherung - beruhen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft Hartberg GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Hartberg betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Primararzt im LKH XY
beschäftigt. Dienstgeber ist das Amt der Steiermärkischen
Landesregierung.
Bis einschließlich 1998 wurde eine
Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Dabei wurden für die Jahre
bis 1998 jeweils Ausgaben für eine freiwillige Weiterversicherung (KZ 450)
als Sonderausgabe geltend gemacht.
Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die
Zusatzpension als Werbungskosten wurden erst in der fristgerecht eingebrachten
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 mit folgender Begründung
geltend gemacht.
1. Gem. § 16 Abs.1
Z. 4 lit. c sind Werbungskosten u.a. Pensionspflichtbeiträge der
Bediensteten der öffentlich rechtlichen Körperschaften zu
Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich - rechtlicher
Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen
Versorgungseinrichtung besteht.
Unseres Erachtens sind
beide Voraussetzungen gegeben:
a) Der Dienstgeber ist
das Land Steiermark, die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft ist nicht
Dienstgeber, ihr sind die Ärzte nur dienstzugeteilt.
b) Der Sondervertrag
zwischen dem Land Steiermark als Dienstgeber und dem Berufungswerber als
Dienstnehmer nimmt in allen nicht gesondert geregelten Punkten ausdrücklich
auf die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils
geltenden Fassung Bezug: Im Vertragsbedienstetengesetz, Unterabschnitt B, wird
das Entlohnungsschema der Vertragsärzte geregelt. Hierbei wird auf das
Entlohnungsschema S Ia (Primarärzte) verwiesen. Dieses Entlohnungsschema (S
Ia- Vereinbarung) wird damit im Rahmen einer gesetzlichen Regelung zum
Vertragsbestandteil. In dieser Vereinbarung wird unter § 16 Abs.5
festgehalten: "Für den Differenzbetrag zwischen der jeweiligen
Höchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG und dem tatsächlichen
Monatsentgelt bzw. der Sonderzahlung sind vom Primararzt monatlich
Pensionsbeiträge in der jeweiligen Höhe des § 22 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1965 zu entrichten". Somit ergibt sich, dass die Einhebung der
Pensionsbeiträge aufgrund einer gesetzlichen Regelung
erfolgt.
2. Gem. § 4 Abs. 4
EStG sind Prämien zu Personenversicherungen unter bestimmten Umständen
Betriebsausgaben. Unter RZ 1268 der EStR werden Erkenntnisse des VwGH zitiert,
die erkennen lassen, dass Personenversicherungen dann Betriebsausgaben werden,
wenn "das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die
Beiträge zu dieser Versicherung anlässlich der Erzielung von
Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden
müssen".
a) Es ist klar, dass
§ 4 Gewinnermittlungsvorschriften betrifft und nicht unmittelbar
Werbungskosten definiert. Dennoch meinen wir, dass im vorliegenden Fall
zumindest ein Auslegungsbehelf vorliegt, da die Bestimmungen des § 4 und
des § 16 hinsichtlich der Personenversicherungen ganz ähnlich
gestaltet sind insofern nämlich, als Personenversicherungen unter
bestimmten Umständen zum Abzug zugelassen werden. Uns erscheint, dass die
materielle Regelung der Personenversicherung vom Gesetzgeber in der
Gewinnermittlung und in der Überschussermittlung vom Gesetzgeber mit den
gleichen Inhalten ausgestattet wurde.
b) In diesem Licht
wäre der gegenständliche Vertrag daher auch zu prüfen: Die
betroffenen Primarärzte haben keine Möglichkeit, in diesem Punkt auf
die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen, es war auch dieser Punkt nie
Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Der Vertrag musste so, wie er vorlag,
entweder akzeptiert oder abgelehnt werden. Damit ist, neben der u.E. bereits
bestehenden gesetzlichen Regelung des Beitragsabzuges w.o. ausgeführt, auch
der in den VwGH - Erkenntnissen angesprochene wirtschaftliche Zwang jedenfalls
vorhanden und der direkte Zusammenhang zwischen den Einkünften und den
Pensionsabzügen gegeben. Die Nichtzulassung zum Werbungskostenabzug
würde bedeuten, dass Einnahmen zur Besteuerung gelangen, über welche
der Steuerpflichtige tatsächlich nicht verfügen kann und sich der
Verfügbarkeit auch freiwillig nicht begeben hat. Der Umstand, dass er den
Vertrag "freiwillig" ablehnen kann, ist unbeachtlich, da auch
Dienstverträge, für die Kollektivverträge Anwendung finden,
freiwillig eingegangen werden und dennoch Bestimmungen des Kollektivvertrages
für die steuerliche Behandlung von Einnahmen oder Werbungskosten zwingende
Auswirkung entfalten (z.B. SE-Zulagen, Dienstreisebegriff, etc.).
3. Für den Fall der
Auszahlung der zusätzlichen Pension, für welche die Mittel aus den
berufungsgegenständlichen Abzügen des Dienstgebers bereitgestellt
werden, gibt es keine Bestimmung, die in irgendeiner Weise auf eine
begünstigte Besteuerung der Zusatzpension abstellt.
Der sich im
Betriebsprüfungsakt der Vorjahre vorfindende Hinweis auf die ohnehin
gegebene begünstigte Besteuerung der besonderen Steigerungsbeträge
trifft nicht eindeutig die Rechtslage und kann daher unter dem Grundsatz von
Treu und Glaube auch später nicht herangezogen werden. Die angezogenen
Regelungen sind nämlich in § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. a eingebettet und
betreffen daher nur Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Eine
solche liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor. Es ergibt sich daher die - vom
Gesetzgeber wohl nicht gewollte - Wirkung, dass Beiträge für eine
Alterspension einerseits keine steuerliche Abzugswirkung erfahren (die
Einschleifregelung bzw. Obergrenze für Sonderausgaben verhindert faktisch
auch die 1/4 - Begünstigung im Rahmen des § 18 EStG), andererseits der
Zufluss im Pensionsfall voll der Besteuerung unterliegt.
4. Im Berufungsverfahren
nicht unmittelbar beachtlich, für die Gesamtbeurteilung aber dennoch nicht
uninteressant ist der Umstand, dass im § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. b) EStG, also
in unmittelbarer Nähe zu lit. c) zwei Institutionen ab 1994 offenbar eine
Sonderregelung erhielten, was uns verfassungsrechtlich zumindest bedenklich
erscheint.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2002 wies
das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies wie folgt:
Gem. § 16 (1) EStG
88 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch Beiträge des Versicherten
zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Unter diese Bestimmung
fallen nur Pflichtbeiträge an gesetzliche Sozialversicherungsträger
bzw. Einrichtungen, denen die Funktion eines gesetzlichen
Sozialversicherungsträgers zukommt, sowie Beiträge auf Grund einer
inländischen oder ausländischen Versicherungspflicht. Beiträge
auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtungen, wie z.B. eine
Höher- oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung, sind
grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Keine
Pflichtbeiträge sind gegeben, wenn sie auf einem freiwilligen Entschluss
des Steuerpflichtigen (insbesondere im Interesse seiner Zukunftssicherung)
beruhen, der z.B. durch Abschluss eines Vertrages oder durch Stellung eines
Antrages zum Ausdruck kommt. Für freiwillige Beiträge solcher Art
kommt nur der Abzug als Sonderausgabe gem. § 18 (1) Z. 2 EStG 88 in
Betracht.
Pensionsbezüge auf
Grund derartiger Beiträge sind als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 (1) Z. 3 lit. a EStG 88 zu
erfassen. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25 %
steuerlich zu erfassen, die restlichen 75 % bleiben steuerfrei. Dies gilt
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beiträge als
Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Wie bereits bei der
Betriebsprüfung für die Jahre 1994 - 1996 festgestellt wurde, leisten
Sie für eine Zusatzpension auf eine fiktive Beamtenpension besondere
Pensionsbeiträge auf Grund des Dienstvertrages. Ohne diese Vereinbarung in
Ihrem Dienstvertrag würden sie die normale ASVG - Pension unter
Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlagen erhalten. Ein Zwang zur
Zustimmung zu diesem Punkt des Vertrages besteht jedoch nicht.
Es handelt sich daher bei
diesen Beiträgen eindeutig um eine freiwillige Höherversicherung, die
im Rahmen des § 18 (1) Z. 2 EStG 88 absetzbar sind. Auf Grund der Höhe
Ihrer Einkünfte ergibt sich jedoch keine steuerliche
Auswirkung.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002 stellte
die steuerliche Vertreterin den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Zusammenfassend wurde
angeführt, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken unverändert
aufrecht bleiben und dass auch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene
Aussage des Finanzamtes, wonach allfällige Pensionsleistungen aus der
Zusatzpension nur zu 25 % steuerpflichtig wären nicht wirklich befriedigen
könne, da sich die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 3 EStG
1988 gemäß dem ersten Satz ausdrücklich nur auf Pensionen aus
der gesetzlichen Sozialversicherung beziehe. Es bestehe daher die Gefahr, dass
ein eventuell später zuständiges Finanzamt die Rechtslage anders
beurteile.
Mit Bericht vom 5. Dezember 2002 legte das
Finanzamt Hartberg die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von
Einnahmen.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen
Pflichtbeiträgen gemäß
§ 16 Abs.1 Z. 4 EStG 1988 und
freiwilligen Beiträgen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988
ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem
freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen - insbesondere im Interesse seiner
Zukunftssicherung - beruhen, der in der Außenwelt (z.B. durch Abschluss
eines Vertrages oder Stellung eines Antrages) manifestiert wird.
Bei den "besonderen Pensionsbeiträgen" für eine
Zusatzpension auf eine fiktive Beamtenpension handelt es sich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise um einen vom Abg. Pfl. mit dem Land
Steiermark abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag in der Art einer
Rentenversicherung (siehe Abschn. 7.5.3.3. LStR 1999).
Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sicherung
von Alterspensionen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs.1 Z.4 EStG zu
entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung zu
entnehmen ist - um eine taxative Aufzählung. Pensionsbeiträge, die
nicht in die Aufzählung fallen, sind dem Werbungskostenbegriff auf Grund
der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG nicht unterzuordnen,
selbst wenn die Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, dass der Arbeitgeber
das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses von ihr
abhängig machte (VwGH 17.1.1995, 94/14/0069 und 30.4.1996,
95/14/0155).
Gem. § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG sind
Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der
Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, so
weit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur
Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, als Werbungskosten
abzugsfähig. Darunter fallen die von den Bundesbediensteten auf Grund des
Pensionsgesetzes oder auf Grund des Gehaltsgesetzes bzw. von den Landes- und
Gemeindebediensteten auf Grund vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften zu
entrichtenden Pensionsbeiträge. Keine Werbungskosten, sondern
Sonderausgaben sind jedoch Beiträge, die auf Grund einer freiwilligen
Verpflichtung entrichtet werden (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer
(EStG 1988), Kommentar, TZ 4 zu § 16 Abs.1 Z. 4 EStG).
Der Bestätigung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung vom 16. Februar 2001, GZ: LBH III/Ref.4-0151173/2001, ist
zu entnehmen, dass die besonderen Pensionsbeiträge für eine
Zusatzpension auf eine fiktive Beamtenpension auf Grund des Dienstvertrages
vorgesehen sind.
Der Bw. leistet diese Zahlungen somit nicht auf Grund des
Pensions- bzw. Gehaltsgesetzes, sondern auf Grund des von ihm abgeschlossenen
Vertrages mit seinem Arbeitgeber. Somit fallen diese Beiträge nicht unter
die taxative Aufzählung des § 16 Abs.1 Z. 4 EStG (vgl. die oa. VwGH -
Judikatur) und können daher auch nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Zu ihren, auch im Vorlageantrag angeführten
verfassungsrechtlichen Bedenken wird festgestellt, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der
unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Bezüglich der Versteuerung der Zusatzpension wird
angemerkt, dass nach der derzeitigen Rechtslage die in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführte Rechtsansicht des Finanzamtes auch
seitens des unabhängigen Finanzsenates geteilt wird.
Die Berufung dar daher wie im Spruch angeführt
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
1. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
WerbungskostenSonderausgabenPflichtbeiträgeZusatzpensionAbgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen BeiträgenZukunftssicherungprivatrechtlicher Vertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0677-G/02
- Stammnummer
- 8787
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF