Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3859-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3859-W/02vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
7. Juni 2002 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind P.Sch. ab Mai 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Juni 2002 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
31. Mai 2002 auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind P.Sch., ab. Das Finanzamt begründete
seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der
Grad der Behinderung nicht 50 v.H. betrage, sondern nur mit 30 v.H. festgestellt
worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass sie auf Grund der dem Rechtsmittel
beigelegten Bestätigung der Kinderärztin und der Krankengeschichte des
Donauspitals der Ansicht sei, dass bei ihrem Sohn dennoch eine erhebliche
Behinderung vorliege. Eine Untersuchung im November 2001 habe nicht nur eine
Allergieneigung gezeigt, sondern seit März 2002 sei eine deutliche
Verschlechterung der klinischen Symptome beobachtet worden, sodass sogar eine
Dauertherapie notwendig scheine.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
9. Oktober 2002, als Grad der Behinderung 30 v.H. (allergisches Asthma
bronchiale, unterer Rahmensatz wegen lediglich leicht bis
mäßiggradiger Einschränkung der respiratorischen
Leistungsreserven bei bekannter Allergieneigung mit wiederkehrenden
asthmatischen Beschwerden unter Berücksichtigung des normalen klinischen
Untersuchungsbefundes) fest. Eine Ablichtung des Gutachtens des Lungenfacharztes
Dr. K. dem sich das vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, wurde der Bw.
bereits mit Schreiben vom 5. November 2002 zur Kenntnis
gebracht.
Nach Kenntnisnahme der erfolgten Einstufung des
Behinderungsgrades legte die Bw. einen neuen ärztliche Befund vor, und
sprach von einer Verschlechterung des Leidens seit September 2002. Es wurde
seitens der Berufungsbehörde die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch
das Bundessozialamt unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen
veranlasst. Dieses Gutachten des Dr.K. vom 29. Jänner 2003 ergab
einen Behinderungsgrad von 40 v.H. (allergisches Asthma bronchiale, oberer
Rahmensatz wegen häufig wiederkehrender subjektiver Beschwerden mit
Erfordernis laufender Behandlung mit episodenhaft auftretenden leicht- bis
mäßiggradigen pulmonalen Funktionsstörungen im Rahmen
üblicher frühkindlicher Atemwegsinfekte eines Kindergartenkindes
- ohne dauernde ständige Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens. Gegenüber Vorgutachten mäßige
Verschlimmerung im Sinne einer Zunahme der Infekthäufigkeit während
der kalten Jahreszeit.
Da auf Grund auch dieses ebenfalls schlüssigen
Gutachtens eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
ab Mai 2002 nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3859-W/02
- Stammnummer
- 8775
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF