Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3836-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3836-W/02vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vom
10. Juli 2002 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind P.R.
ab Juli 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. Juli 2002 wies das Finanzamt den Antrag der
Berufungswerberin (Bw.) vom 12. Juli 2002 auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind P.R.,
ab Juli 2002 ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass
nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung nicht 50
v.H. betrage, sondern nur mit 20 v.H. festgestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli
2002 erhob die Bw. Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass das
Kind seit seiner Geburt an Neurodermitis leide. Seit der Feststellung dieser
Krankheit werde es nur mit Soja-Produkten (SOM 2 von Milupa) sowie mit
milchsäurefreien Produkten ernährt. Da diese Lebensmittel nicht billig
seien, suche sie, nach bereits für den Zeitraum Mai 2001 bis Juni 2002
bewilligter erhöhter Familienbeihilfe, nochmals darum an. Das vom Amtsarzt
mit 20% festgestellte Ausmaß der Behinderung sei darauf
zurückzuführen, dass ihr Sohn bei der Untersuchung nur
Rückstände eines vergangenen Schubes aufgewiesen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember
2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein
Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist
der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien,
Niederösterreich und Burgenland in seinem schlüssig begründeten
Gutachten vom 16. Oktober 2002, als Grad der Behinderung 30 v.H.
(Neurodermitis, unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Ausprägung) fest.
Eine Ablichtung des Gutachtens des Dermatologen Dr. S. dem sich das
vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, wurde der Bw. bereits mit Schreiben vom
11. November 2002 zur Kenntnis gebracht
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades mit 30 v.H.
laut Sachverständigengutachten des zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad des
Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde..
Da auf Grund dieses Gutachtens
eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
ab Juli 2002 nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3836-W/02
- Stammnummer
- 8773
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF