Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2864-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2864-W/02vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab September 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte für ihren Sohn R., geb. am 30. April 1991, die
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab September
2001.
Das Finanzamt erließ am
23. Oktober 2001 einen abweisenden Bescheid mit der Begründung, dass laut
Ärztlicher Bescheinigung (Beih 3) vom 19. September 2001 nur eine
Behinderung von 35 v.H. festgestellt wurde.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
27. November 2001 fristgerecht Berufung. Sie führte darin aus, dass ihr
Sohn sich bei der Untersuchung durch den Polizeiarzt oberflächlich gesehen
bezüglich seines Asthmas in einer relativ guten Verfassung befunden habe:
Das sei aber auf die Tatsache zurückzuführen gewesen, dass er
regelmäßig mit cortisonhältigen Medikamenten inhaliere und
außerdem ein Antiallergikum als tägliche Dauermedikamentation
einnehme.
Das Finanzamte legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 16.
Jänner 2002 erging seitens der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland an das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen das Ersuchen um Erstellung einer Begutachtung im Sinne des
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967.
Das Lungenfachärztliche
Sachverständigengutachten vom 27. Februar 2002 lautet wie
folgt:
"Asthma
bronchiale III/a/286... 40 %
Wahl
dieser Pos., da ein mehrjähriger schwerer Krankheitsverlauf ohne
ständige oder dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
phasenhaft auftretender pulmonaler Funktionsstörung besteht. Oberer
Rahmensatz unter Berücksichtigung der Allergieneigung, der
Beschwerdefrequenz sowie mäßig bis mittelgradigen phasenhaft
auftretenden Einschränkungen der respirat.
Leistungsreserven."
Das Gutachten wurde der Bw. mit
Schreiben vom 18. März 2002 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ab dem 1. Jänner 2003 ist
nunmehr gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO der unabhängige Finanzsenat
für die Erledigung auch dieser Berufung zuständig.
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember
2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein
Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit
40 v.H. laut
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2864-W/02
- Stammnummer
- 8772
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF