Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3449-W/02
Besteuerung ausländischer Kapitalanlagefonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3449-W/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Donau Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist pensionierter
Facharzt und bezieht weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie
Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Strittig ist die Anerkennung
von negativen ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2000
i.H.v. S -39.118,-- im Zusammenhang mit ausländischen Investmentfonds.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens des Finanzamtes wurde der Bw. zur Nachweisführung und
Stellungnahme aufgefordert, da infolge spezieller Vorschriften der
Aufwandsverrechnung für Fondsgesellschaften negative
ausschüttungsgleiche Erträge nur für ordentliche Erträge
enthalten sein dürfen, die mit der Höhe der tatsächlichen
Ausschüttung inkl. des darauf entfallenden Ertragsausgleiches begrenzt
wären. Die Geltendmachung durch den Anteilsinhaber sei somit nur dann
zulässig, wenn der Anteilschein im Zeitpunkt der Ausschüttung besessen
worden wäre und die Ausschüttung auch tatsächlich zugegangen sei.
Auf Grund der Nichtbeantwortung
des Vorhalteverfahrens wurden im Rahmen der Endgültigerklärung des
Einkommensteuerbescheides gemäß
§ 200 BAO die negativen
ausschüttungsgleichen Erträge nicht berücksichtigt.
In der form- und fristgerechten
Berufung wurde in der Folge eine Erträgnisaufstellung des Depots über
die F. Funds S. für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2000 zum Nachweis vorgelegt
und ausgeführt, dass dieser durch den steuerlichen Vertreter des Fonds, der
Fa. C. erstellte Nachweis negative ausschüttungsgleiche Erträge nur
für ordentliche Erträge enthalten würde. Lt.
Erträgnisaufstellung wären die Ausschüttungen mit S 0,00 und die
ausschüttungsgleichen Erträge (für Privatanleger) mit S
-39.118,65 festgestellt worden.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. ersucht, die Depotauszüge
der Bank zum Nachweis vorzulegen und zu folgenden Sachverhalt Stellung zu
nehmen. Lt. Erträgnisaufstellung würden die Ausschüttungen auf S
0,00 lauten, daher sei anzunehmen, dass der Bw. als Investor erst nach erfolgter
Ausschüttung jedoch vor Ablauf einer Frist von vier Monaten nach Beendigung
des Geschäftsjahres gegen Anteilskauf eingestiegen sei. Dazu führte
der Bw. ergänzend aus, dass entgegen der Annahme der Behörde die
geltend gemachten Beträge nicht durch Anteilskäufe entstanden
wären und die Erträgnisaufstellungen des Fonds richtig seien. In den
Erträgnissen wären drei Fonds enthalten, wobei der E.G.Fund am 18.
Oktober 1996, drei Aufstockungen im Jahre 1997 und die letzte Zeichnung mit 2.
Februar 1999 stattgefunden hätte. Weiters hätte der Bw. einen A.Fund
mit 5. Jänner 1998 und einen Internat.Fund mit 2. Februar 1999 gezeichnet.
Die Zahlen lt. verlegter Erträgnisaufstellung wären mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen überprüft worden, und würde
daher lt. Ansicht des Bw. die Hinterfragung dieser Beträge einer
Nicht-zur-Kenntnisnahme von Feststellungsbescheiden gleichkommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 115 Abs. 1 BAO
haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist den Parteien Gelegenheit zur
Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Nach der Rechtsprechung liegt
weiters in jenen Fällen eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei
vor, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde
eingeschränkt sind, wie z.B. Auslandssachverhalte oder Bankgeheimnis (Ritz,
BAO, Tz 10 und 11 zu § 115).
Gem. § 138 Abs. 1 BAO
haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (nach § 119 BAO) zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung.
Im Rahmen der vorläufigen
Jahresveranlagung vom 14. Jänner 2002 wurde der Bw. ersucht, die geltend
gemachten negativen ausschüttungsgleichen Erträge
belegmäßig nachzuweisen, da diese infolge der Aufwandsverrechnung
für Fondsgesellschaften nur für ordentliche Erträge, begrenzt mit
der Höhe der tatsächlichen Ausschüttung, zulässig seien. Auf
Grund der Nichtanerkennung dieser Beträge im Rahmen der endgültigen
Jahresveranlagung wurde form- und fristgerecht Berufung eingebracht, und eine
Erträgnisaufstellung des Depots zum Nachweis vorgelegt.
Im Zuge weiterer
Vorhalteverfahren wurde der Bw. ersucht, die Depotauszüge bzw.
Kontoauszüge der Bank zum Nachweis vorzulegen, da aufgrund der
Ausschüttung von S 0,00 anzunehmen sei, dass die Investition (Anteilskauf)
gegen Verrechnung mit der Ausschüttung erfolgt sei. Dazu führte der
Bw. ergänzend aus, dass die Erträgnisaufstellungen über den Fonds
richtig seien und in den Erträgnissen drei Fonds enthalten wären,
wobei der E.G.Fund am 18. Oktober 1996, drei Aufstockungen im Jahre 1997 und die
letzte Zeichnung mit 2. Februar 1999 stattgefunden hätte. Weiters
hätte der Bw. einen A.Fund mit 5. Jänner 1998 und einen Internat.Fund
zuletzt mit 2. Februar 1999 gezeichnet. Der Abgabenbehörde wurden jedoch
trotz wiederholter Aufforderung nicht die Bankkontoauszüge des
Wertpapierkontos zum Nachweis vorgelegt, und ist somit nicht der in den
Bestimmungen nach § 138 BAO normierten Nachweispflicht nachgekommen.
Auf Basis der mangelhaften
Erfüllung der Nachweispflicht ist aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes
wie folgt auszuführen:
Gemäß
§ 40 Abs.
2 Z 1 InvFG 1993 gelten die ausschüttungsgleiche Ertrag erst nach Ablauf
von vier Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres als zugeflossen. Nach
Auffassung des Gesetzgebers leg.cit. idF BGBl. 41/1998 unterliegen auch nicht
ausgeschüttete Gewinne (auch von ausländischen Kapitalanlagefonds),
die als ausschüttungsgleiche Erträge bezeichnet werden, der
(Kapitalertragsteuer) Einkommensteuer (Hofstätter/Reichel, EStG-Komm., Tz
13 zu § 27). Ausschüttungsgleiche Erträge sind nach Maßgabe
der vom Fonds tatsächlich erwirtschafteten Kapitalerträge zu ermitteln
(vgl. Doralt, EStG, Tz 90 und 96 zu § 27).
Gemäß
§ 40 Abs.
2 Z 2 erster und zweiter Satz InvFG 1993 idF BGBl. 41/1998 sind die
ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter den
Abgabenbehörden unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen.
Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder
inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.
Gemäß
§ 42 Abs.
1 InvFG 1993 idF BGBl. I Nr 106/1999 sind die Bestimmungen des § 40 auch
für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt,
ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende
Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen
Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.
Die Geltendmachung von
negativen ausschüttungsgleichen Erträgen (zugegangen nach dem 31.
Oktober 2000) durch den Anteilsinhaber ist jedoch lt. Ansicht der
Finanzverwaltung nur dann zulässig, wenn der Anteilschein im Zeitpunkt der
tatsächlichen Ausschüttung besessen und die Ausschüttung auch
tatsächlich zugegangen ist. Der durch den steuerlichen Vertreter des Fonds
vorgelegte Nachweis darf somit entsprechend negative ausschüttungsgleiche
Erträge nur für (ordentliche) Erträge enthalten, die
zusätzlich mit der Höhe der tatsächlichen Ausschüttung
begrenzt sind.
Im vorliegenden Fall erfolgte
lt. Erträgnisaufstellung im Jahre 2000 keine tatsächliche
Ausschüttung. Dazu wird in den Erläuterungen der vorgelegten
Erträgnisaufstellung selbst ausgeführt, dass diese Angaben
vorbehaltlich der Überprüfung durch das Bundesministerium für
Finanzen (BMF) und der Veröffentlichung auf der Homepage des BMF erstellt
worden wären, und daher vom Anleger anhand der eigenen Aufzeichnungen
gemeinsam mit dem steuerlichen Vertreter zu prüfen seien. Für die
gegenständlichen ausländischen Investmentfonds erfolgte auch
entsprechend den o.a. gesetzlichen Bestimmungen der Nachweis der
ausschüttungsgleichen Erträge gegenüber dem BMF, nicht jedoch die
Angaben bzgl. der tatsächlichen Ausschüttungen. Die tatsächlichen
Ausschüttungen wären daher durch Vorlage des Kontoauszuges des
Verrechnungskontos des persönlichen Wertpapierdepots nachzuweisen.
Vom Bw. wurden somit nicht die
maßgeblichen Nachweise wie Depotauszüge oder Kontoauszüge des
Verrechnungskontos des Wertpapierdepots vorgelegt, die den Zugang einer
(tatsächlichen) Ausschüttung belegen würden. Auch wurden im
Rahmen der Vorhaltebeantwortung das Ausmaß der Fondsanteile nur
unzureichend dargelegt, die eine Überprüfung der geltend gemachten
Beträge und Zugangszeitpunkt ermöglichen würden. Vom Bw. wurde
somit im vorliegenden Fall die tatsächliche Ausschüttung im Streitjahr
2000 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, die geltend gemachten negativen
ausschüttungsgleichen Erträge (im Zuge der buchhalterischen
Verrechnung von Aufwendungen des Investmentfonds ermittelt) sind daher
entsprechend nicht anzuerkennen.
Wenn in der Berufung
eingewendet wird, dass der durch den steuerlichen Vertreter des Fonds vorgelegte
Nachweis einem Feststellungsbescheid gleichkommen würde und nur negative
ausschüttungsgleiche Erträge für ordentliche Erträge
enthalten würde, ist somit zu entgegnen, dass Ermittlungen bzgl. der
veröffentlichten Werte durch die Finanzbehörde möglich sind und
die Geltendmachung von negativen ausschüttungsgleichen Erträgen nur in
Anspruch genommen werden kann, wenn der Anleger den Nachweis erbringt, dass er
die entsprechenden tatsächliche Ausschüttung erhalten hat.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3449-W/02
- Stammnummer
- 8752
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF