Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3875-W/02
Sonderausgaben und Werbungskosten eines SAP-Beraters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3875-W/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist SAP-Berater und erzielt als solcher
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit der
Jahreserklärung für das Jahr 1999 und 2000 beantragte er die
Berücksichtigung von Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastung
und Werbungskosten. Die beantragten Aufwendungen stellte er detailliert in
Beilagen zu den Erklärungen dar.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nur
teilweise und gab keine Darstellung der Ermittlung der anerkannten Beträge.
Im Folgenden wird zwecks Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit eine
Gegenüberstellung der beantragten zu den anerkannten Aufwendungen in
betragsmäßiger Höhe gegeben. Anschließend wird zu den
einzelnen Aufwendungen angeführt, mit welcher Begründung das Finanzamt
bestimmte Aufwendungen nicht berücksichtigte.
Sonderausgaben:
|
Personenversicherungen anerkannt
|
1999
|
2000
|
Lebensversicherung
|
8.020,15
|
8.040,98
|
Rentenversicherung
|
8.040,98
|
8.020,15
|
Unfallversicherung
|
1.595,66
|
1.595,66
|
Summe
|
17.656,79
|
17.656,79
|
davon 25 Prozent
abzugsfähig
|
4.414,00
|
4.414,00
|
Als Sachversicherungen nicht
berücksichtigt
|
|
|
Kfz-Haftpflichtversicherung
|
3.550,84
|
5.038,85
|
Kfz-Unfallversicherung
|
341,23
|
450,28
|
Privathaftpflichtversicherung
|
792,90
|
792,90
|
Reisekrankenversicherung
|
119,60
|
|
Hausrat
|
|
493,19
|
Summe nicht berücksichtigt
|
4.804,57
|
6.775,22
Begründend führte das Finanzamt aus, dass als
Sonderausgaben nur Beiträge und Versicherungsprämien für
Personenversicherungen abzugsfähig seien. Ausgaben für
Sachversicherungen könnten daher nicht berücksichtigt
werden.
Werbungskosten
1999:
|
Werbungskosten
|
beantragt
|
berücksichtigt
|
berufsbedingter Umzug
|
40.069,29
|
0,00
|
Übernachtungspauschalen
|
22.513,70
|
0,00
|
doppelte Haushaltsführung
|
10.000,00
|
10.000,00
|
Familienheimfahrten
|
39.835,31
|
9.600,00
|
Förderung des berufl. Fortkommens
|
91.079,95
|
0,00
|
berufliche Reisetätigkeit
|
4.241,44
|
4.241,44
|
Arbeitsmittel
|
1.338,34
|
535,00
|
Fahrtkosten
|
2.741,00
|
1.369,00
|
Sonstige Werbungskosten
|
1.876,74
|
0,00
|
Summe
|
213.695,77
|
25.745,44
Die Umzugskosten wurden nicht berücksichtigt, da sie
durch einen Arbeitsplatzwechsel verursacht wurden. Die durch einen Wechsel des
Arbeitsplatzes entstehenden Umzugskosten seien als Kosten der
Haushaltsführung nicht abzugsfähig.
Die Übernachtungspauschalen wurden nicht
berücksichtigt, da kein kausaler Zusammenhang zu den Einnahmen
bestünde, weil sämtliche Kosten vor der Erzielung von Einnahmen
angefallen seien.
Familienheimfahrten könnten nur insoweit
Berücksichtigung finden, als sie das höchstzulässige
Pendlerpauschale von 28.800,00 S jährlich (2.400,00 S monatlich)
nicht übersteigen würden. Seien die angefallenen Aufwendungen
höher als dieser Betrag, so handle es sich bei dem übersteigenden Teil
um nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG.
Für jede der vier geltend gemachten Familienheimfahrten würde daher
der monatliche Höchstbetrag von 2.400,00 S, insgesamt daher
9.600,00 S Berücksichtigung finden.
Aufwendungen zur Förderung des beruflichen Fortkommens
könnten keine Berücksichtigung finden, soweit sie vor August
getätigt worden seien, da in diesem Zeitraum kein kausaler Zusammenhang mit
Einnahmen in Österreich bestünde. Essenseinladungen seien als Kosten
der Lebensführung gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig.
Nur jene Aufwendungen für Arbeitsmittel, die nach dem
Antritt der Beschäftigung in Österreich (also nach dem
August 1999) angefallen seien (insgesamt 535,00 S), könnten als
Werbungskosten Berücksichtigung finden, weil nur diese aus der beruflichen
Tätigkeit entstanden seien.
An Fahrtkosten wurden nur die Aufwendungen für
Fahrscheine als Werbungskosten berücksichtigt.
Zu den sonstigen Werbungskosten: Aufwendungen für die
Reinigung der Kleidung würden nicht berücksichtigt, da es sich nicht
um typische Berufskleidung handle und die Aufwendungen daher
gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig seien. Soweit
die sonstigen Werbungskosten vor Antritt der Beschäftigung angefallen
seien, fehle der kausale Zusammenhang mit den Einnahmen und könnten daher
aus diesem Grunde keine Berücksichtigung finden.
Werbungskosten 2000:
|
Werbungskosten
|
beantragt
|
berücksichtigt
|
doppelte Haushaltsführung
|
24.000,00
|
2.000,00
|
Familienheimfahrten
|
69.655,33
|
2.400,00
|
Förderung berufliches Fortkommen
|
10.124,02
|
0,00
|
berufliche Reisetätigkeit
|
14.617,30
|
10.180,00
|
Fortbildung
|
1.499,85
|
1.499,85
|
Arbeitsmittel
|
37.855,11
|
8.505,00
|
Fahrtkosten
|
5.049,00
|
1.423,00
|
sonstige Werbungskosten
|
1.122,12
|
1.122,12
|
Summe
|
163.922,73
|
27.129,97
Die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung seien nur in den ersten sechs Monaten als Werbungskosten
berücksichtigbar, weil als Zeitraum für die Verlegung des Wohnsitzes
sechs Monate als ausreichend angesehen würden. Gerechnet ab
August 1999 ende dieser Zeitraum mit Jänner 2000, daher
würden die Kosten nur für Jänner 2000
anerkannt.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten seien nur so
lange Werbungskosten, als die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigbar seien. Es
könne daher nur der monatliche Höchstbetrag für den Monat
Jänner Berücksichtigung finden.
Bei den Aufwendungen zur Förderung des beruflichen
Fortkommens handle es sich um Repräsentationsaufwendungen, die zu den
Kosten der Lebensführung zählen und
gemäß § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG als solche nicht als Werbungskosten berücksichtigbar
seien, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringe oder auch zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten.
Die Aufwendungen für berufliche Reisetätigkeit
seien um die Aufwendungen für Koffer (795,00 S), Unterbringung
Partnerin (3.271,52 S) und Reinigung (125,24 S) und den damit in
Zusammenhang stehenden Kilometergeld (245 S) gekürzt worden, weil es
sich dabei ebenfalls um Kosten der Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG handle,
welche nicht abzugsfähig seien.
Bei den Arbeitsmitteln wurden von den Aufwendungen für
Computerzubehör (Ersatzkabel für Laptop, CD-Rom, Zip-Laufwerk,
Zip-Speichermedium, Tintenpatronen für Drucker, CD-Hüllen,
Computerzubehör, CD-Rohlinge, Verbindungskabel für Computer,
Computerzubehör, insgesamt 5.244,12 S) ein Privatanteil von
40 Prozent ausgeschieden und daher nur 3.146,00 S zum Abzug
zugelassen. Die Anschaffungskosten für den Computer (23.325,79 S)
wurden ebenfalls um einen Privatanteil von 40 Prozent gekürzt. Die
verbleibenden 60 Prozent (13.995,47) der Ausgaben wurden auf eine
Nutzungsdauer von 4 Jahren verteilt und fanden nur im Wege der Absetzung
für Abnutzung (3.499,00 S pro Jahr der Nutzung) Berücksichtigung.
Da die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr 2000 erfolgte, konnte für
das Jahr 2000 nur der halbe Absetzbetrag (1.749,00 S)
berücksichtigt werden. Die Ausgaben für Hemden (1.118,65 S) und
Anzüge (4.193,18 S, 830,19 S) fanden als Kosten der
Lebensführung keine Berücksichtigung. Zahlenmäßige
Zusammenfassung Arbeitsmittel:
|
Arbeitsmittel
|
beantragt
|
anerkannt
|
Anmerkung
|
Computerzubehör
|
5.244,12
|
3.146,47
|
40% privat
|
Computer
|
23.325,79
|
1.749,00
|
40% privat,
1/2 AfA
|
Hemden, Anzüge
|
6.142,02
|
0,00
|
Lebensführung
|
Restliche Arbeitsmittel
|
3.143,18
|
*3.610,18
|
siehe Erläuterung
*)
|
Summe
|
37.855,11
|
8.505,65
|
richtig:
8.038,00 S
*) Hier ist ein Berechnungsfehler insoferne unterlaufen,
als die Aufwendungen für Zip-Speichermedium und Tintenpatronen für
Drucker in der Höhe von insgesamt 467,00 S noch ein zweites Mal, aber
ungekürzt Berücksichtigung fanden. Dieser Betrag müsste
richtigerweise wie beantragt 3.143,18 S lauten, der tatsächlich
anzuerkennende Betrag würde sich in Summe durch diese Korrektur des
Berechnungsfehlers auf 8.038,00 S verringern.
Die Fahrtkosten würden nur im Ausmaß der
tatsächlichen Kosten für Fahrscheine berücksichtigt.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht. In der
Berufung und einem ergänzenden Schreiben zur Berufung brachte der Bw.
vor:
Werbungskosten 1999 und
2000:
Die bei den Werbungskosten vorgenommenen Kürzungen
seien unverständlich, sodass der tatsächlich berücksichtigte
Betrag nicht nachvollziehbar sei. Eine detaillierte Aufstellung sollte
darüber Aufschluss geben.
Familienheimfahrten: Die Kosten für
Familienheimfahrten seien nicht mit dem höchstzulässigen
Pendlerpauschale berücksichtigt worden.
Umzugskosten: Bei den Umzugskosten handle es sich
nicht um Kosten der Lebensführung, sondern um Kosten aus der Verlegung des
Arbeitsortes nach Wien, ohne den keine Steuerpflicht in Österreich
bestünde. Daher sei der Umzug berufsbedingt.
Förderung des beruflichen Fortkommens: Die
Aufwendungen für Mentorentreffen seien berufsbedingt und dienten der
Kontaktanbahnung zu verschiedenen Firmen. Die Vorstellungsgespräche
hätten letztlich zu der Anstellung in Wien geführt und stünden
daher in einem eindeutigen kausalen Zusammenhang mit den Einnahmen. Durch die
Essenseinladungen habe der Bw. sein Ansehen und seinen Marktwert steigern
können. Außerdem habe es bei der Firma eine Prämie für die
Anwerbung neuer Mitarbeiter gegeben. Die Aufwendungen seien daher beruflicher
Natur. Zur Förderung des beruflichen Fortkommens würde er alle
Aktivitäten und Schulungen zählen, die seinen Marktwert erhöhen
würden. Warum diese für die Einnahmen nicht kausal sein sollten, sei
unverständlich.
Arbeitsmittel: Die für den Zeitraum Jänner
bis Juli unberücksichtigt gebliebenen Arbeitsmittel stünden ebenfalls
wie die Mentorentreffen und die Vorstellungsgespräche in einem unmittelbar
kausalen Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen. Die mit dem
Beschaffungsprozess in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten für Arbeitsmittel
seien überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Berufliche Reisetätigkeit: Die
Ausführungen in den Bescheiden seien nicht konsistent, wenn man die
Bescheide vergleiche, da in einem Jahr Sach- und Fahrtkosten anerkannt
würden, im darauffolgenden Jahr jedoch nicht mehr. Da er als Berater
überwiegend bei den Kunden vor Ort tätig sei, seien auch die Kosten
für einen Koffer Werbungskosten. Da er wöchentlich zwischen drei
Ländern pendle, sei ein Koffer unabdingbar und einem enormen
Verschleiß ausgesetzt. Dass er seine Partnerin an den Projektort
geholt habe sei daran gelegen, weil er den Projektort aufgrund der Situation
nicht habe verlassen können und damit wenigstens ein paar Tage gemeinsam
hätten verbracht werden können. Die durch die Mehrarbeit erzielten
Einkünfte unterlägen der Steuer, sodass auch die Kosten für die
Unterbringung der Partnerin in einem kausalen Zusammenhang mit den
Einkünften stünden. Reinigungskosten und Kofferkosten wurden
von den deutschen Steuerbehörden stets anerkannt.
Fahrtkosten : Die Kürzung der Fahrtkosten sei
überhaupt nicht nachvollziehbar.
Die unberücksichtigten Aufwendungen in Zusammenhang
mit der Förderung des beruflichen Fortkommens, der beruflichen
Reisetätigkeit, den Kosten der doppelten Haushaltsführung und den
Übernachtungspauschalen seien in der Bescheidbegründung gar nicht bzw.
unzureichend erläutert worden.
Sonderausgaben:
Die anerkannten Sonderausgaben entsprächen nicht den
in der Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Sonderausgaben für
Personenversicherungen. In Deutschland seien auch Sachversicherungen abziehbar.
Außerdem könne man darüber diskutieren, ob eine
Haftpflichtversicherung nicht auch Personenschäden abdecke. Außerdem
sei für seine berufliche Situation das Auto erforderlich, welches
versichert sein müsse, daher wären diese Kosten zumindest als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Kfz-Unfallversicherungen und die
Reisekrankenversicherung sei jedenfalls als Personenversicherung zu
berücksichtigen.
Zusammenfassend brachte der Bw. vor, dass notwendige
Erläuterungen zur Klärung des Verfahrens und der vorgenommenen
Kürzungen unterblieben seien. Es werde daher beantragt, entsprechend den
abgegebenen Erklärungen zu veranlagen.
Im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde dem Bw. mittels gesondertem Schreiben eine
ausführliche und nachvollziehbare Begründung zu den ergangenen
Bescheiden und den darin enthaltenen Kürzungen der Sonderausgaben und
Werbungskosten nachgereicht. In eben diesem Schreiben wurde der Bw. weiters
ersucht, zahlreiche den Sachverhalt klärende Fragen zu beantworten, um die
Behörde in die Lage zu versetzen, betreffend die geltend gemachten
Werbungskosten einen rechtmäßigen Bescheid zu erlassen. Für den
Fall eines unverhältnismäßigen Aufwandes in der Beantwortung der
Fragen und Beibringen der geforderten Nachweise teilte die
Rechtsmittelbehörde mit, dass ein Anteil von 20 Prozent der geltend
gemachten Werbungskosten im Schätzungswege als glaubhaft anerkannt werden
könne. Hinsichtlich der Sonderausgaben wurde betreffend die
Unfallversicherung für zwei Beträge im Jahr 2000 ein Zahlungsnachweis
und für die Reisekrankenversicherung im Jahr 1999 die
Versicherungspolizze angefordert.
Innerhalb offener Frist teilte der Bw. mit, dass er die
Schätzung der Werbungskosten anerkenne, da er die Sache zu einem Ende
bringen und den Kopf für wertschöpfende Tätigkeiten frei haben
wolle. Außerdem sei er dabei, wieder ins Ausland zu übersiedeln und
habe daher bereits die geforderten Unterlagen verpackt. Diese entzögen sich
nun seinem Zugriff.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sonderausgaben
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG können
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-,
Unfall- oder Pensionsversicherung bei der Einkommensermittlung als
Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie in dem betreffenden Jahr bezahlt
wurden.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG werden die
Sonderausgaben ab dem Jahr 1996 nur mehr zu einem Viertel
berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als
500.000,00 S überdies in einem solchen Ausmaß eingeschliffen,
dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000,00 S kein
absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Im vorliegenden Fall fanden bisher Versicherungen in der
Höhe von S 17.656,79 pro Jahr als Sonderausgaben
Berücksichtigung. Bisher keine Berücksichtigung fanden die geltend
gemachten Beträge für Kfz-Insassenunfallversicherung. Diese
zählen jedoch zu den Personenversicherungen und sind daher ebenfalls als
Sonderausgaben abzugsfähig. Hinsichtlich
Kfz-Unfallversicherungsprämien für das Jahr 2000 wurde nur ein
Zahlungsnachweis in der Höhe von 110,46 S beigebracht, daher kann nur
dieser Betrag Berücksichtigung finden.
Mangels Nachweis durch die Polizze, dass es sich bei der
Reisekrankenversicherung um eine Personenversicherung handelt, konnte diese
nicht berücksichtigt werden.
|
Sonderausgaben
|
1999
|
2000
|
bisher anerkannt
|
17.656,79
|
17.656,79
|
plus Kfz-Unfallversicherung
|
341,23
|
110,46
|
Summe Sonderausgaben lt. BE
|
17.998,02
|
17.767,25
|
davon abzugsfähig
|
4.500
|
3.426
Werbungskosten:
Kann die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen, so hat sie diese
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Ziel der
Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. umfangreiche Aufwendungen
jedweder Art als Werbungskosten geltend gemacht. Aus der Art seiner
Berufstätigkeit und den dargelegten Umständen ist anzunehmen, dass
tatsächlich Werbungskosten, die über das allgemeine
Werbungskostenpauschale hinausgehen, angefallen sind. Da eine gesonderte
Nachweisführung betreffend der einzelnen Aufwendungen unterblieben ist,
werden die Werbungskosten mit 20 Prozent der geltend gemachten Beträge
geschätzt.
|
Werbungskosten
|
1999
|
2000
|
geltend gemacht
|
213.695,76
|
163.922,72
|
davon 20 Prozent
|
42.739
|
32.785
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
PersonenversicherungenSachversicherungenUmzugskostenFamilienheimfahrtenArbeitsmittelFahrtkostendoppelte Haushaltsführungberufliche Reisetätigkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3875-W/02
- Stammnummer
- 8751
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF