Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0571-W/02
Zurechnung bei unausgebautem Dachboden im Wohnungseigentum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0571-W/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 3 BewG ist der Wert eines Wirtschaftsgutes auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Wird Wohnungseigentum an einem erst auszubauenden Dachboden erworben und ist dieser Dachboden bei der Berechnung des Einheitswertes nicht zur nutzbaren Fläche gezählt worden, ist der für das gesamte Gebäude (als wirtschaftlicher Einheit) festgestellte Einheitswert nur auf die Wohnungseigentümer der bereits bestehenden Wohnungen, nicht aber auf die Wohnungseigentümer der noch nicht bestehenden Dachbodenwohnungen aufzuteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 9. September 1998 des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk betreffend Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1995 -
Zurechnungsfortschreibung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und die Zurechnung für den Grundbesitz 1 zum
1. Jänner 1995 wie folgt abgeändert:
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Name
|
Anteil
|
Anteil in
S
|
Anteil in
€
|
|
Partei 1
|
462/1.145
|
305.903,--
|
22.230,84
|
3
|
Bw.
|
337/1.145
|
0,00
|
0,00
|
2
|
Partei 2
|
62/1.145
|
41.052,--
|
2.983,37
|
|
Partei 3
|
33/1.145
|
21.850,--
|
1.587,90
|
|
Partei 4
|
44/1.145
|
29.134,--
|
2.117,25
|
3
|
Partei 5
|
51/1.145
|
33.769,--
|
2.454,09
|
|
Partei 6
|
108/1.145
|
71.510,--
|
5.196,83
|
|
Partei 7
|
48/1.145
|
31.782,--
|
2.309,69
|
2
Die mit 2
oder 3 gekennzeichneten Miteigentümer sind am gegenständlichen
Eigentumswechsel beteiligt.
Die Anteile
der mit 3 gekennzeichneten Miteigentümer sind
Betriebsgrundstücke.
Die Anteile
in S bzw. in € wurden vom erhöhten Einheitswert in der Höhe von
S 535.000,-- (entspricht € 38.879,97) berechnet.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 186 BAO). Mit der Zustellung
dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten
als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 21. Februar bzw. 3. März 1994 hat
die Bw. von der E. H. noch zu schaffende Liegenschaftsanteile, welche als
Mindestanteil zur Wohnungseigentumsbegründung an den geplanten
Dachbodenwohnungen erforderlich sind, erworben. Vertragsgrundlage war die dem
Vertrag als integrierender Bestandteil angeschlossene Entwurfplanung für
die Errichtung von 8 Wohnungen.
Am 28. November bzw. 19. Dezember 1994 wurde zwischen
denselben Vertragspartnern und den übrigen Wohnungseigentümern ein
Nachtrag zum Kaufvertrag und Wohnungseigentumsbegründungsvertrag errichtet.
In diesem Vertrag wurden die von der Bw. in dem Kaufvertrag erworbenen Anteile
mit 337/1145 Anteilen an der Liegenschaft 1 konkretisiert. Mit diesen Anteilen
soll Wohnungseigentum an den Wohnungen top Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25
verbunden werden. Es haben sämtliche Parteien ihre ausdrückliche
Einwilligung abgegeben, dass bei den Anteilen der Bw. das Wohnungseigentum an
den Wohnungen W 18, W 19, W 20, W 21, W 22, W 23, W 24 und W 25 einverleibt
werde.
Mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1995 vom 9.
September 1998 wurde vom Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien eine
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG vorgenommen.
Der Einheitswert für den Anteil der Bw. an dem Grundstück 1 wurde mit
S 157.462,-- festgestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw. eine Berufung
eingebracht, in welcher vorgebracht wird, dass die insgesamt 337/1145 Anteile
der Bw. am gegenständlichen Mietwohngrundstück auf Grund einer
bewilligten Planung resultieren, welche Basis für ein
Parifizierungsgutachten war. Die bewilligte Planung wurde in der Praxis nicht
ausgeführt. Da die parifizierten zusätzlichen Wohnungen nicht
geschaffen wurden, habe eine Bewertung dieser Anteile mit null zu
erfolgen.
Über Aufforderung wurde von der Bw. am 8. März
1999 bekanntgegeben, dass mit dem Dachbodenausbau von ihr noch nicht begonnen
worden sei und von ihr auch nicht mehr begonnen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu einer Zurechnungsfortschreibung kommt es, wenn sich die
Eigentumsverhältnisse an der wirtschaftlichen Einheit ändern. Mit dem
Kaufvertrag vom 21. Februar bzw. 3. März 1994 hat die Bw. Anteile an
dem Grundbesitz 1 erworben, weshalb es zu einer Zurechnungsfortschreibung zum
1. Jänner 1995 gekommen ist. Mit den erworbenen Liegenschaftsanteilen
ist Wohnungseigentum an den Wohnungen 18 bis 25 verbunden.
Das Miteigentum ist nicht ein nach Befugnissen geteiltes,
sondern die Sache und alle Befugnisse ungeteilt umfassendes und gemeinschaftlich
zu gleichen Rechten (nämlich Bruchteilen, Quoten) ausgeübtes Eigentum.
Inhalt des Miteigentums sind nicht nur das Recht am Anteil und die
Mitwirkungsrechte betreffs der Sache selbst, sondern auch die Befugnisse aus
einer allfälligen Benützungsregelung (Zuweisung gewisser Teile an
einzelne Miteigentümer) durch Vereinbarung oder Richterspruch. Dritten
gegenüber stützt sich der Miteigentümer insoweit also nicht etwa
auf eine schuldrechtliche Vereinbarung, sondern auf das damit gestaltete
Eigentumsrecht. Beim Wohnungseigentum ist das Miteigentum an der Liegenschaft
mit dem dinglichen Recht der ausschließlichen Nutzung und Verfügung
über selbstständige Wohnungen verbunden.
Das Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer
Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt
ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Das
Wohnungseigentum ist seiner Konstruktion nach die untrennbare Verbindung eines
ideellen Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft mit einem
servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten
Wohnungseigentumsobjekt. Das Wohnungseigentum gewährt einerseits das Recht,
über seinen Miteigentumsanteil wie jeder andere Miteigentümer frei zu
verfügen, also auch dingliche Rechte am Anteil zu begründen,
andererseits das Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen.
Taugliche Objekte zur Begründung selbstständigen
Wohnungseigentums sind auch erst zu errichtende selbstständige Wohnungen.
So wurden im gegenständlichen Fall von der Bw. jene Miteigentumsanteile an
dem Grundbesitz 1 erworben, welche für die Begründung des
Wohnungseigentums an den erst zu errichtenden Dachbodenwohnungen mit den Nummern
18 bis 25 notwendig sind. Mit den erworbenen Anteilen hat die Bw. lediglich ein
Nutzungsrecht an dem noch nicht ausgebauten Dachboden erworben. Den Gegenstand
des Wohnungseigentums bildet hier der noch nicht ausgebaute Dachboden.
Die übrigen Wohnungseigentumsobjekte - die dafür
erforderlichen Mindestanteile stehen nicht im Eigentum der Bw. - bilden die
gesamte nutzbare Fläche dieser Liegenschaft. Ein Nutzungsrecht an diesen
Wohnungseigentumsobjekten steht der Bw. nicht zu. Auch kann die Bw. über
die weiteren Wohnungseigentumsobjekte nicht wie ein Eigentümer
verfügen.
Verfügen kann die Bw. nur über den noch nicht
ausgebauten Dachboden. Bei der Berechnung des Einheitswertes blieb jedoch der
nicht ausgebaute Dachboden unberücksichtigt, da dieser nicht zur nutzbaren
Fläche zählt. Gegenstand des Wohnungseigentums, welches mit den
Anteilen der Bw. an der Liegenschaft verbunden ist, ist der unausgebaute
Dachboden. Für dieses Wohnungseigentumsobjekt hat die Zurechnung des
anteiligen Einheitswertes zu erfolgen. Da es sich bei dem
Wohnungseigentumsobjekt der Bw. um den unausgebauten Dachboden handelt, ist der
Einheitswert für den Anteil der Bw. mit null anzusetzen (der Dachboden
zählt nicht zur nutzbaren Fläche). Zum Stichtag der Zurechnung war der
Einheitswert des Grundbesitzes 1 nur auf die nicht im Eigentum der Bw.
befindlichen Anteile aufzuteilen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0571-W/02
- Stammnummer
- 8742
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF