Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0394-G/03
Arbeitszimmer eines Lehrers an einer PÄDAK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-G/03vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Kristopheritsch-Mag.Kullnig, Wirtschaftstreuhand-KG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 nach in Graz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Facharzt für Neurochirurgie an der
Universitätsklinik in G. und machte im Streitjahr unter anderem fünf
Aufenthalte in S. unter dem Titel " Kontaktgespräche G.K " in
Gesamthöhe von S 61.434,23 als
Fortbildungskosten geltend.
Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen erließ das
Finanzamt den bekämpften Bescheid, in dem es die beantragten Werbungskosten
mit der Begründung, die ausschließlich berufsbedingte Reise sei nur
durch die Vorlage von Belegen für Flug und Hotel nachgewiesen worden,
sodass die Aufwendungen der Fahrten nach Griechenland den im § 20 EStG
angeführten Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen wären,
nicht anerkannte.
Dagegen erhob der Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung und führte in einer ergänzenden Stellungnahme aus, dass seine
Reisen nach Griechenland geschäftlicher Natur und mit dem Projekt "
Stereotaktische G.K. Radiochirurgie " verbunden gewesen seien und stellte die
einzelnen Reisen folgendermaßen dar:
16. - 20.2.2000 und 29.4 - 4.5.2000: Treffen und
Verhandlungen mit dem Repräsentanten der Firma E. 13. - 16.7.2000:
Treffen und Verhandlungsgespräch mit einem Neurochirurgen über eine
Zusammenarbeit zur Realisierung des Projektes. 11. - 18.8.2000:
Eröffnung eines großen medizinischen Zentrums in S. 6. -
10.12.2000: Fernsehinterview im lokalen Sender von S. über Realisierung des
Projektes "G.K. in Griechenland".
In der abweislich ergangenen Berufungsvorentscheidung ging
das Finanzamt davon aus, dass die Kosten einer Auslandsreise grundsätzlich
Aufwendungen für die Lebensführung darstellen, außer sie sind
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und
führte die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen
für die Anerkennung der (nahezu) ausschließlich beruflichen
Veranlassung an und kam zu dem Ergebnis, dass die private Veranlassung nicht
unbedeutend gewesen sei, da die Gespräche sicherlich nicht jenen Umfang
entwickelt hätten, den die normale Arbeitszeit am Arbeitsplatz
benötige.
Dagegen richtete sich der Bw. mit dem Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit der
ergänzenden Begründung, dass es seit jeher ein großes Anliegen
von ihm sei, G.K. und damit auch die Universitätsklinik für
Neurochirurgie in G. in anderen Ländern, vor allem in Griechenland bekannt
zu machen. Im Streitjahr habe er neben anderen privaten Aufenthalten in
Griechenland, fünf rein beruflicher und geschäftlicher Natur
durchgeführte Reisen nach Griechenland gemacht. Die oben genannten Reisen
seien ausschließlich beruflicher Natur. Es handle sich bei keiner Reise um
eine Erholungsreise und es sei auch in keinem Fall die Geschäftsreise mit
einer Erholungsreise verbunden worden.
In der Folge wurde der Bw. von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unter Hinweis auf die Legaldefinition des § 16 Abs. 1
erster Satz EStG 1988 aufgefordert den ursächlichen Zusammenhang der
strittigen Werbungskosten mit den von ihm erzielten Einkünften
nachzuweisen.
Dieser Aufforderung kam der Bw. in seiner
Vorhaltsbeantwortung nach und führte in seinem diesbezüglichen
Schreiben aus: "Da mit dem "G.K" Ende der 90ziger Jahre auch sehr viele
ausländische Patienten behandelt wurden, bestand von Seiten der Klinik der
Wunsch, das G.K. auch im Ausland bekannt zu machen, und zwar in Slowenien, in
Kroatien und in Griechenland." Weiters führte er aus, dass er als Grieche
natürlich in Frage gekommen sei, "G.K." in Griechenland bekannt zu machen
und wies auf den grundsätzlichen Forschungsauftrag der Universität,
durch den die dort tätigen Ärzte sehr wohl gefordert seien sich
ständig weiterzuentwickeln, um auch dem Status als Universitätsklinik
bezüglich Forschung und Entwicklung gerecht zu werden.
Ergänzend beantragte der Bw. die Berücksichtigung
der Prämien für die Ärztehaftpflicht-, die Ärzteunfall- und
die Rechtsschutzversicherung.
Mit dem Hinweis, dass Beiträge zu einer
Rechtsschutzversicherung nur soweit Werbungskosten darstellen, als sich die
Prämien auf die Berufsausübung beziehen, wurden von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz auch die diesbezüglichen Unterlagen
angefordert.
Zu Beginn der
mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der steuerlichen Vertreterin des
Bw. ein ergänzender Schriftsatz vorgelegt, in dem ausführlich
erläutert wird, dass der Bw. durch diese Reisen gute Kontakte zu den
Nachbarländern erworben habe, wodurch laufend Patienten aus den ehemaligen
Republiken von Jugoslawien und aus Griechenland in G. behandelt worden seien.
Durch diese Umsatzsteigerungen hätte der Bw. die Auszahlung seiner
Sondergebühren erhöhen können. Konkret wird in diesem Schreiben
ausgeführt: "Diese ausschließlich beruflich bedingten Reisen, die als
Werbungskosten angesetzt wurden, sind zur Knüpfung von Kontakten und zur
Weiterführung seiner Tätigkeit an der Universitätsklinik in G. zu
sehen. Durch seine Kontakte konnte der Nutzen des G.K.-Gerätes wesentlich
gesteigert und dadurch sowohl die Einnahmen der Klinik als auch der Ärzte
erhöht werden."
Auch in der
mündlichen Verhandlung rechtfertigten der Bw. und seine steuerliche
Vertreterin diese Reisen mit der Kontaktaufnahme zu anderen Ärzten und den
dabei geführten Gesprächen über die Überweisung von
potentiellen Patienten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind ua nach § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen.
Demgegenüber sind gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Kosten von Auslandsreisen können nur dann
berücksichtigt werden, wenn diese Reisen ausschließlich beruflich
veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu
auszuschließen ist. Eine Reise muss folglich den Bereich der privaten
Lebensführung verlassen.
Von den Auslandsreisen zu Studienzwecken sind auch jene
Auslandsreisen abzugrenzen, denen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde
liegt.
Vorliegendenfalls war nun zu prüfen, wodurch die
Flüge und die damit verbundenen Aufenthalte in Saloniki veranlasst waren
und inwiefern vor dem Hintergrund des Tatbestandes des § 16
Abs. 1 EStG 1988 die nichtselbständigen Einkünfte des Bw.
für den Fall, dass er diese Reise nicht unternommen hätte,
gefährdet gewesen wären.
Der Bw rechtfertigt in seinem Vorlageantrag vom
22. März 2003 seine Reisen folgendermaßen:
"In Griechenland gibt es das Projekt
Stereotaktische G.K. Radiochirurgie" an dem er mitarbeitet. Da der Bw.
griechisch sprechen kann und Spezialist für G.K. ist, ist er für diese
Stellung selbstverständlich prädestiniert." In diesem
Zusammenhang sei er auch eingeladen worden als Spezialist für G.K. an den
Verhandlungsgesprächen mit dem Repräsentanten der Firma E. und den
Ärzten über eine Zusammenarbeit zur Realisierung des Projektes
teilzunehmen und auch dieses Projekt anlässlich eines Fernsehinterviews in
einem lokalen Sender zu repräsentieren.
In der mündlichen Berufungsverhandlung führte der
Bw. nunmehr dazu aus, dass es bei diesen Reisen primär um die
Überweisung griechischen Patienten nach Graz gegangen sei.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt
diesbezüglich die Auffassung, dass den mehrmaligen schriftlichen
Ausführungen des Bw., in welchen er als Grund für seine Reisen die
Realisierung des Projektes, nämlich der Installierung von G.K. in
Griechenland angibt, zu glauben ist. Dafür spricht auch das von ihm als
Begründung angegebene Treffen mit dem Vertreter der Firma, die diese
Geräte entwickelt und vertreibt. Dass der Bw. als unbestritten anerkannter
Fachmann auf diesem Gebiet dabei auch Gespräche mit anderen Ärzten
geführt hat, als deren Folge es zu einer Überweisung des einen oder
anderen Patienten gekommen sein mag, wird von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz auch nicht in Frage gestellt. Gerade auf Grund der fachlichen Kompetenz
des Bw. wird es immer wieder Gespräche geben, die in weiterer Folge die
Behandlung eines Patienten in G. nach sich ziehen können. Dies vermag
jedoch nichts daran zu ändern, dass es bei diesen Reisen primär nicht
um Privatpatienten des Bw. ging. Ursache dieser Reisen war die Realisierung
eines Projekt in Griechenland, zu dem der Bw. auf Grund seines Fachwissens und
seiner Sprachkenntnisse als Privatperson in seiner Freizeit eingeladen worden
war. Ein Zusammenhang mit seinen Einkünften als Neurochirurg - obwohl der
Bw. indirekt immer als Repräsentant der Universitätsklinik gesehen
wird - und damit ein unmittelbare berufliche Veranlassun, vermag dadurch jedoch
nicht hergestellt werden.
Die Rechtfertigung des Bw., dass es zu einer
Umsatzsteigerung der Klinik und als Folge auch der eigenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gekommen sei, hält der unabhängige
Finanzsenat als zu allgemein gehalten und als nicht geeignet diese Reisen als
ausschließlich beruflich veranlasst zu qualifizieren. Der vorliegende
mittelbare Zusammenhang mit den Einkünften des Bw., nämlich die
behauptete Erhöhung der Einnahme der Klinik und dadurch auch indirekt der
eigenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vermag diese Reise
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht als ausschließlich
beruflich veranlasst zu qualifizieren. Wie der Bw. in der mündlichen
Verhandlung selbst gesagt hat, waren diese Reisen weder berufs- noch
dienstrechtlich förderlich. Im Falle ihres Unterlassens hätte es
seinen eigenen Angaben nach keine Gesprächsmöglichkeiten mit anderen
Kollegen gegeben. Zu einer Gefährdung seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wäre es nicht gekommen (vgl.
VwGH 30.7.2002, 98/14/0063, VwGH 20.6.1973, 11/73).
Der vom Bw. gesehene Zusammenhang durch eine etwaige
Erhöhung der Klinikeinnamen, vermag nicht dazu beitragen, dass diese Reisen
nach S. den Bereich der privaten Lebensführung verlassen. Selbst wenn diese
Aufwendungen die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Bw. mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes des Bw. erfolgten, stellen
sie Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20
Abs. 1 EStG 1988.
Da bereits das Vorliegen einer ausschließlich
beruflich veranlassten Reise infolge Fehlens eines unmittelbaren beruflichen
Anlasses von der Abgabenbehörde zweiter Instanz verneint wird,
erübrigt sich auch die geforderte Ausschließlichkeit in Hinblick auf
die zeitliche Lagerung (Verlängerung über das Wochenende) dieser
Reisen zu überprüfen. So kann es unterbleiben, die durch die
Aufenthaltsverlängerung entstandenen Mehrkosten in Relation zu der durch
den günstigeren Flugtarif entstandenen Ersparnis zu setzen.
Die vom Bw. nachträgliche als Werbungskosten
beantragten Prämien für die Ärzteunfall- und
Ärztehaftpflichtversicherung werden in der beantragten Höhe von
S 3.014,65 und S 5.227,77 anerkannt.
Die beantragte Prämie für die
Ärzterechtsschutzversicherung in Höhe von S 2.998,11 kann nur in einem
Ausmaß von 50 % (S 1.494,05) Berücksichtigung finden, da aus den
nachgereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass sich der Versicherungsschutz
auch auf die Ehegattin, den Fahrzeug- und Fahrzeuglenker - Rechtsschutz und den
Mietenrechtsschutz erstreckt.
Die als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen
erhöhen sich dadurch auf S 22.625,00.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-G/03
- Stammnummer
- 8740
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF