Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0045-I/04
Geltendmachung von Lehrlingsausbildungsprämien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-I/04vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verzeichnisvorlage und Gutschrift von Lehrlingsausbildungsprämien kann nicht vor Ablauf jenes Kalenderjahres (Veranlagungsjahres) erfolgen, für das die Prämien geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Zinell & Madritsch, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des
Finanzamtes Lienz betreffend Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG 1988
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht,
hat am 23. Mai 2003 mit Formular E 108c für das Jahr 2003
Lehrlingsausbildungsprämien nach § 108f EStG 1988 im Betrag von 5.000
€ geltend gemacht.
Im gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Bescheid über die Festsetzung der Lehrlingsprämie für 2003
(Ausfertigungsdatum 2. Juni 2003) wurde die Lehrlingsprämie vorläufig
mit 0 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, das Verzeichnis
E 108c könne zwar vor Abgabe der Steuererklärung für das
Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr eingereicht werden, die Gutschrift könne
jedoch frühestens nach Ablauf des betreffenden
Kalenderjahres/Wirtschaftsjahres (hier: nach dem 31.12.2003) wirksam
werden.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 6. Juni 2003 wurde ausgeführt, im Gesetz und im Erlass des BMF
vom 20. Jänner 2003 (Rz 8230 ff) sei kein Termin für die
frühestmögliche Abgabe der Erklärung vorgesehen. Eine Abgabe der
Erklärung vor dem Ende des Kalenderjahres/Wirtschaftsjahres sei daher
gesetzeskonform.
Mit Eingabe vom 24. September 2003 wurde (neuerlich) ein
Formular E 108c übermittelt und Lehrlingsausbildungsprämien in
Höhe von (nunmehr) 8.000 € geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2003 wurde die
Lehrlingsprämie (endgültig) mit 5.000 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die bisher von der Verwaltungspraxis
vertretene Rechtsmeinung nunmehr dahingehend geändert worden sei, dass die
Prämie bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheid geltend gemacht
werden und die Gutschrift auch im laufenden Jahr erfolgen könne. Allerdings
sei je Kalenderjahr nur ein Verzeichnis zulässig, in das der Gesamtbetrag
an geltend gemachten Prämien einzutragen sei. Das (erste) Verzeichnis zur
Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von 5.000 €
für das Veranlagungsjahr 2003 sei am 22. Mai 2003 eingereicht worden. In
dieser Höhe sei auch die Lehrlingsausbildungsprämie zu gewähren.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. Jänner
2004 wurde ergänzend noch ausgeführt, für die Abgabe des zweiten
berichtigten Formulars seien neue Umstände bekannt geworden, welche zum
Zeitpunkt der Abgabe des ersten Formulars nicht bekannt gewesen seien. Im
Zeitpunkt des Einreichens des zweiten Verzeichnisses sei der erste Antrag noch
nicht durch das Finanzamt behandelt worden. Der zweite Antrag ersetze sohin der
ersten und stelle damit den einzigen Antrag dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die
Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann
unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie
geltend gemacht werden (§ 108f EStG 1988).
Nach § 108f Abs. 2 EStG
1988 steht einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des
Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, in jedem Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine
Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1 000 Euro zu.
Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein
definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines
begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in
einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte Inanspruchnahme der
Lehrlingsausbildungsprämie. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Lehrlingsprämie für Lehrlinge, die in so
genannten Mangelberufen tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung auf bis zu 2 000 Euro zu
erhöhen.
Für Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß
§
124b Z 31 geltend gemacht wird, steht keine Lehrlingsausbildungsprämie zu.
Für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß (§ 108f Abs. 3 EStG 1988).
Nach § 108f Absatz 4 leg.
cit. kann die Prämie nur in einem der Steuererklärung (§§
42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht
werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem
Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es
sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die
Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die
Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten
des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut kann die Lehrlingsausbildungsprämie nur in einem der
Steuererklärung (§§ 42, 43) angeschlossenen Verzeichnis geltend
gemacht werden. Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung
der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Anm. 5 zu § 108f).
Aus dem Verweis in § 108f
Abs. 4 EStG 1988 auf die Bestimmungen der §§ 42 und 43 ergibt sich
zudem, dass das Verzeichnis erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des
Veranlagungsjahres abgegeben werden kann. § 42 Abs. 1 EStG 1988 normiert
nämlich, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige in den dort
angeführten Fällen eine Steuererklärung für das abgelaufene
Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) abzugeben hat. Erst nach Ablauf des
Kalenderjahres bzw. des Veranlagungsjahres steht für den Steuerpflichtigen
fest, wie viele Lehrverhältnisse in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
bestanden haben, und in welcher Höhe er die Lehrlingsausbildungsprämie
geltend machen kann.
Wird - wie im Streitfall
- das Verzeichnis zur Geltendmachung von Lehrlingsausbildungsprämien vor
Abgabe der Steuererklärung und vor Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungsjahres) für das die Prämien geltend gemacht werden,
abgeben, kann eine derartige Verzeichnisvorlage nach dem Gesetzeswortlaut nicht
zu einer vorzeitigen Gutschrift der geltend gemachten Prämien führen.
Soweit der Bw. auf den Erlass
des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Jänner 2003 bzw. auf Rz
8230 ff der Einkommensteuerrichtlinien verweist, ist ihm zu erwidern, dass der
angeführte Erlass zwar die Gutschrift vom Lehrlingsausbildungsprämien
auf Grundlage eines vor Abgabe der Steuererklärung angegeben Verzeichnisses
zulässt.
Eine Abgabe des Verzeichnisses
vor Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungsjahres) für das die
Lehrlingsprämie geltend gemacht wird bzw. eine Prämiengutschrift
bereits im laufenden Jahr ist aber nicht vorgesehen und kann aus dem Erlass auch
nicht abgeleitet werden. Eine derartige Vorgangsweise würde auch nicht dem
Gesetz entsprechen.
Der Berufung war daher ein
Erfolg zu versagen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 108f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-I/04
- Stammnummer
- 8718
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF