Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0046-L/03
strafbefreiende Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0046-L/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger des Finanzstrafsenates Linz 2 in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Georg Bammer, wegen
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 27. Juni 2003 gegen den Bescheid vom
23. Juni 2003, SN 043/2003/0008-001, des Finanzamtes Gmunden
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 hat das Finanzamt
Gmunden als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 043/2003/0008-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt
22.441,72 € insofern bewirkt habe, als infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde über die Entstehung des Abgabenanspruches keine
Festsetzung erfolgen konnte, und hiermit ein Finanzvergehen nach dem
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Juni 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Finanzamt Gmunden,
Betriebsprüfungsabteilung, habe beim Bf am 11. Februar 2003 eine
Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO durchgeführt.
Die Kettenprüfung habe ausschließlich dazu gedient, zunächst zu
ermitteln, ob und gegen welche Person eine Verfolgung wegen eines
Finanzvergehens eingeleitet werden könne, sodass es sich keinesfalls um
eine Verfolgungshandlung gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG
gehandelt habe. Dem gemäß erfülle die vom Bf bis zu Beginn der
Prüfung erstattete Selbstanzeige - vom 6. Februar 2003 - alle
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung, da die Steuer
überdies am 10. Februar 2003 entrichtet worden sei. Bei der
telefonischen Anmeldung habe der Bf nicht gewusst, welcher Sachverhalt ihm
konkret vorgeworfen werde, weil der Name JU nie gefallen sei. Die
steuerrelevanten Unterlagen seien vielmehr bei Durchsicht der Ordner vom
Steuerberater entdeckt worden und habe dieser sofort und richtig in seinem
Interesse reagiert. Wäre schon bekannt gewesen, dass es sich bei den beiden
Honorarnoten nicht um Scheinrechnungen handeln könne, hätte die
Finanzstrafbehörde mit einer Prüfung gemäß
§ 99
Abs. 3 FinStrG reagieren müssen. Außerdem seien die
Abgabenverkürzungen nicht vorsätzlich erfolgt, vielmehr durch
Sorglosigkeit, weil die Berufstätigkeit schon eingestellt gewesen sei. Im
Jahr 2000 sei kein Honorareingang ersichtlich gewesen, weil er erst am ersten
Bankauszug 2001 verbucht worden sei. So sei die ganze Angelegenheit
schlussendlich einfach in Vergessenheit geraten und auch 2001 völlig
untergegangen, weil auch vermeintlich kein Steuerberater mehr benötigt
worden sei.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. zit. ist von
der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im
Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den
Beschwerdeführer genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzstrafvergehens in
Frage kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den
subjektiven Tatbestand erstrecken. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. (z.B. VwGH 14. Dezember 1995,
95/15/0176)
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Die Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens
resultiert aus dem im Folgenden dargestellten Geschehensablauf:
Der Bf hat mit 30. September 1999 seine
Tätigkeit als Architekt aufgegeben, aber nachträglich am
3. November 2000 dem JU noch eine Honorarnote für Planungsarbeiten im
Zeitraum 1998 über 336.000 S gelegt, welcher Betrag bei ihm am
4. Jänner 2001, mit Wert 30. Dezember 2000, eingegangen ist.
Zeitlich nachfolgend hat der Bf am 2. Mai 2001 die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 und am
6. Mai 2001 jene für das Jahr 2000 eingereicht, wobei jedoch das
im November 2000 abgerechnete Honorar in keine der beiden Erklärungen
aufgenommen wurde.
Am 18. September 2001 hat der Bf an JU eine
weitere Honorarnote für Beratungsleistungen über 264.000 S gestellt,
welchen Betrag er am 9. November 2001 erhalten hat. In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 sind jedoch wiederum keine
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklärt.
Am 28. Jänner 2003 wurde durch das Finanzamt
Linz die Durchführung einer Kettenprüfung beim Bf angeregt, weil im
Zuge der Betriebsprüfung von JU festgestellt worden sei, dass zwei
Honorarnoten des Bf als Fremdleistungen verbucht worden seien, eine Abfrage der
Datenbanken jedoch habe erkennen lassen, dass der Bf keine korrespondierenden
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 abgegeben habe. Es
bestünde daher der Verdacht, dass seitens des Bf nicht alle Umsätze
erklärt worden seien, weshalb die Nachschau möglicherweise nach
§ 99 FinStrG erfolgen sollte.
Daraufhin erhielt JH, Beamter im Erhebungsdienst des
für die Kettenprüfung zuständigen Finanzamtes Gmunden, am
31. Jänner 2003 den Auftrag, beim Bf eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Ausgangsrechnungen vom
3. November 2000 und 18. September 2001 an JU
durchzuführen.
Zum weiteren Ablauf der Kettenprüfung hat das
Prüfungsorgan JH ein Gedächtnisprotokoll erstellt (Strafakt Seite 34),
wonach er am 3. oder 4. Februar 2003 die Nachschau beim ehemaligen
Steuerberater des Bf telefonisch angekündigt habe, wobei er als Grund
für die Nachschau die beiden Rechnungen an JU genannt habe. Daraufhin habe
er die Auskunft erhalten, das Steuerberatungsbüro erledige nichts mehr
für den Bf, alle Unterlagen seien beim Bf. Bei dem darauffolgenden
Telefongespräch mit dem Bf persönlich am 5. oder
6. Februar 2003 sei diesem der Grund der Nachschau wie dem
Steuerberater zur Kenntnis gebracht worden.
Am 6. Februar 2003 langte jedenfalls beim Finanzamt
Gmunden eine Selbstanzeige des Bf gemäß
§ 29 FinStrG
hinsichtlich der fraglichen Honorare ein, wobei berichtigte Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 angeschlossen
waren.
Am 11. Februar 2003 wurde sodann der
Nachschauauftrag dem Steuerberater ausgehändigt und in dessen Büro die
Nachschau durchgeführt.
Die im
Einleitungsbescheid angeführten Abgabenbeträge ergaben sich aus der
Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzung vom 23. Mai 2003, welche
entsprechend der berichtigten Erklärungen erfolgt ist.
Nach § 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
In diesem Sinne ist der Verdacht auf eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
jedenfalls in objektiver Hinsicht gegeben, weil der Bf dem Finanzamt
gegenüber seine selbständige Tätigkeit als beendet erklärt
und nachträglich erzielte Einnahmen nicht offengelegt hat, wodurch er
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 verkürzt hat.
Entgegen den Beschwerdeausführungen besteht jedoch
auch in subjektiver Hinsicht der begründete Verdacht, der Bf habe
vorsätzlich gehandelt, da die nicht erklärten Honorare immerhin 34
bzw. 40 % der Gesamteinkünfte ausgemacht haben. Ein schlichtes
Vergessen infolge Sorglosigkeit ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei so
wesentlichen Einkommensteilen nicht anzunehmen.
Bleibt noch die Frage zu klären, ob der Selbstanzeige
vom 6. Februar 2003 eine strafbefreiende Wirkung zukommt.
Nach § 29
FinStrG wird der, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Abs. 1) und die sich ergebenden
Beträge, die er schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet
(Abs. 2).
Straffreiheit tritt
nach Abs. 3 dieser Bestimmung unter anderem jedoch nicht ein, wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige gemäß
lit. a) Verfolgungshandlungen
gesetzt waren oder
lit. b)
die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt
war.
Vorab ist festzuhalten,
dass die Bestimmungen des § 29 FinStrG eng zu interpretieren sind. Es
müssen daher alle in § 29 geforderten Voraussetzungen für
den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes gegeben sein. Allfällige
Mängel einer Selbstanzeige - aus welchen Gründen immer - gehen zu
Lasten des Täters.
Dem Bf kann insoweit
gefolgt werden, als die Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG, als da eine
nach außen erkennbare Amtshandlung einer Finanzstrafbehörde
erforderlich ist, nicht vorliegen, sodass § 29 Abs. 3 lit. a
FinStrG der Straffreiheit nicht entgegensteht.
Allerdings ist eine
Selbstanzeige nach obiger lit. b) auch dann verspätet, wenn die Tat bereits
ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Als Entdecker
kommen hierbei nicht nur die Finanzstrafbehörden in Betracht, sondern
insbesondere auch die Abgabenbehörden. Eine Tat ist dann entdeckt, wenn bei
vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven
Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. In diesem Sinne wurde die
Tat durch das Finanzamt Linz bei der Prüfung des JU zweifellos entdeckt,
was der Begründung zur Kontrollmitteilung (Strafakt Seite 1) zu entnehmen
ist.
Bleibt als letztes
Kriterium zu beurteilen, ob die Tatentdeckung dem Bf im Zeitpunkt der
Selbstanzeige schon bekannt war. Diesbezüglich stehen sich nach den
derzeitigen Ermittlungsergebnissen die Behauptung des Bf, bei der telefonischen
Prüfungsanmeldung sei der Name JU nie gefallen, und die Angaben des
Prüfungsorgans, wonach er dem Bf als Grund für die Prüfung die
beiden fraglichen Rechnungen genannt habe, diametral gegenüber. Allerdings
ist darüber hinaus auch anzunehmen, dass der Steuerberater die erhaltene
Information unverzüglich weitergegeben hat, sodass innerhalb kürzester
Zeit berichtigte Erklärungen erstellt werden konnten.
Genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen aber
schon dann vor, wenn nicht wirklich
sicher
ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
In diesem Sinne hat der
Verwaltungsgerichtshof laufend entschieden, eine Selbstanzeige, deren
strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, hindert nicht die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (VwGH vom 29. September 1993,
89/13/0159, vom 17. Dezember 1993, 93/15/0098, vom 23. Februar 1994,
93/15/0155, und andere).
Die Einwendung der Beschwerde, es liege eine
strafbefreiende Selbstanzeige vor, wird somit im weiteren Verfahren zu
prüfen und zu würdigen sein, ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand
aber nicht geeignet, mit Sicherheit den erhobenen Verdacht zu
entkräften.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es im übrigen
nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bisher bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die Beurteilung, ob der
Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich,
insbesondere auch in subjektiver Hinsicht, begangen hat oder ob allenfalls ein
Strafaufhebungsgrund vorliegt, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten. In diesem Rahmen wird der Beschwerdeführer auch noch
Gelegenheit erhalten, sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung oder
mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.
Zum jetzigen Zeitpunkt
und unter Berücksichtigung sämtlicher der Finanzstrafbehörde
vorliegenden Information besteht jedoch trotz erfolgter Selbstanzeige der
Verdacht auf ein Finanzvergehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-L/03
- Stammnummer
- 8705
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF