Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0008-G/03
Festsetzung eines Säumniszuschlages nach § 12 (10) UStG - Berichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-G/03vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leibnitz betreffend SZ-Steuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.10.2002 wurde der Bw. gegenüber ein
Säumniszuschlag (SZ) in Höhe von 244,27 € festgesetzt, da die
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 12.213,62 € nicht bis
zum Tag der Fälligkeit am 15.2.2001 entrichtet wurde.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht,
dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erst im Zuge einer
Betriebsprüfung im Jahre 2002 festgestellt wurde. Es sei damals eine
Liegenschaft laut Auskunft eines Notars ohne Umsatzsteuer veräußert
worden. Der Betriebsprüfer habe das nunmehr richtig gestellt. Ansonsten
wäre dies bereits im Jahr 2000 geschehen. Da der Bw. damals die
Steuerpflicht dieses Vorganges nicht bekannt war, konnte die Umsatzsteuer auch
nicht bezahlt werden. Auch sei die Bw. nicht in der Lage, eine Zahlung zu
leisten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) des
Finanzamtes wurde dargelegt, dass die Umsatzsteuer-Nachforderung
hauptsächlich aus Vorsteuerberichtigungen gem. § 12 Abs. 10 UStG
resultiere und schon im Jahr 2000 entrichtet hätte werden müssen. Da
diese Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet wurde, trat mit Ablauf des
Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines SZ ein. Weder der
Umstand, dass die Bw. zwischenzeitig im Handelsregister nicht mehr aufscheine
noch die Aussage, wonach die Bw. nicht in der Lage sei, Zahlungen zu leisten,
könne zu einer Abschreibung des SZ im Berufungswege führen. Die
Vorschreibung des SZ sei eine objektive Rechtsfolge.
Im Vorlageantrag vom 11.12.2002 führte die Bw. aus,
dass beim Verkauf der Liegenschaft im Jänner 2000 nach Auskunft und
Beratung eines Steuerberaters und eines Notars keine Umsatzsteuer verrechnet
worden sei, da dies nach deren Rechtsansicht nicht nötig gewesen sei.
Deshalb sei die Umsatzsteuer auch nicht entrichtet worden, sie sei im
Kaufvertrag auch nicht aufgeschienen. Folge dessen könne kein SZ verrechnet
werden, die Bw. sei auch nicht in der Lage, irgendwelche Zahlungen zu
leisten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß - den hier nicht zutreffenden
- Absätzen 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (§ 217
Abs. 1 erster Satz BAO). Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 219 BAO) und wird
gemäß
§ 220 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt des Eintrittes der
Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
Entscheidend für die Verwirkung eines
Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 BAO ist, dass eine Abgabe nicht
rechtzeitig, d.h. nicht spätestens am Fälligkeitstag, entrichtet wird.
Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge
dar (vgl. VwGH vom 10.5.1985, 84/17/0149; 14.11.1988, 87/15/0138; Stoll,
BAO-Kommentar, 2319). Ob die Partei an der Säumnis ein Verschulden trifft,
ist für die Verwirkung des Säumniszuschlages bedeutungslos (VwGH vom
22.3.1995, 94/13/0264, 0265 mit Hinweis auf Erk vom 19.10.1992, 91/15/0017). Die
Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind, - ebenso wie die
Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich (VwGH vom 22.3.1995,
94/13/0264, 0265; 19.10.1992, 91/15/0017). Der Säumniszuschlag erfüllt
keine Zinsenfunktion (ist daher nicht nach dem Ausmaß der
Überschreitung der Fälligkeitsfristen gestuft) und stellt auch keine
Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus
einer verspäteten Abgabenentrichtung dar, sondern soll (nicht zuletzt durch
die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe)
Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art
gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen (Stoll, aaO, 2331).
Diese Regelung bezweckt also die im Interesse einer ordnungsgemäßen
Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden (VwGH vom 24.4.1997, 95/15/0164).
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Der Säumniszuschlag weist
sohin nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung
eine abgabenrechtliche Selbstständigkeit auf, soweit nicht
ausdrückliche gesetzliche Regelungen (vgl. §§ 221a und 295 Abs. 3
BAO) eine Abhängigkeit von der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe
vorsehen (VwGH vom 8.3.1991, 90/17/0503). Die Abgabenbehörden sind bei
Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des
Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt
in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom
11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995, 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
festgesetzte Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 12.213,62
€ nicht bis zum Fälligkeitstag 15.2.2001 entrichtet wurde. Damit ist
aber das Schicksal der Berufung schon entschieden. Die allgemeine Sanktion bei
Nichtentrichtung einer Abgabe ist eben die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bw.
auf die Auskünfte eines Steuerberaters und eines Notars vertraute, wonach
die Veräußerung der betreffenden Liegenschaft anlässlich der
Betriebsaufgabe nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen sei. Diese dem § 12
Abs. 10 UStG entgegenstehende irrige Rechtsansicht eines
berufsmäßigen Parteienvertreters geht über einen minderen Grad
des Versehens iSd § 308 Abs. 1 BAO hinaus und ist auch der Bw. zuzurechnen,
sodass von einer Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages Abstand zu nehmen
war.
Graz,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-G/03
- Stammnummer
- 8676
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF