Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0365-W/02
Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-W/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, dass ein Verkäufer seine Waren nur an einen bestimmten Abnehmer verkaufen darf, ist für sich allein betrachtet nicht als schwebendes Geschäft zu beurteilen. Inhalt des schwebenden Geschäftes ist die Gesamtheit der beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragspartner.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wurde vom Finanzamt ohne
Abweichung von den Angaben der Bw. in der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 1996 erlassen.
In der dagegen erhobenen Berufung beantragte die Bw. die
Berücksichtigung einer Rückstellung für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften in Höhe von S 3,344.174,00 (€ 243.030,60)
und legte eine entsprechend berichtigte Bilanz sowie eine berichtigte
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1996 vor.
Dies ist damit begründet, dass sich bei den
Bilanzierungsarbeiten für das Jahr 1997 herausgestellt habe, dass durch den
Abverkauf von Artikeln des ausgelaufenen "Non-food-Systems", welche zum 31.
Dezember 1996 im Vorratsvermögen mit einem Wert von S 16.055.988,00 (€
1,166.834,15) aufschienen im Jahr 1997 nur um S 12,711.814,00 (€
923.803,55) verkauft werden konnten, woraus ein wirtschaftlich dem
Geschäftsjahr 1996 zuzuordnender Verlust entstanden sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 22. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ist ausgeführt, dass die
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung aus schwebenden
Geschäften nicht gegeben sei, da das Vorliegen eines konkreten Angebotes
aus dem Jahr 1996 für den Verkauf der betreffenden Waren im Jahr 1997 nicht
behauptet worden sei.
Die anlässlich der Bilanzerstellung für das Jahr
1997 gewonnene Erkenntnis, dass die Waren im Jahr 1997 unter dem zum in der
Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Wert verkauft worden seien,
berechtige nicht zur Bildung einer Rückstellung, da es an einer in der
Vergangenheit gelegenen Wurzel dafür ermangle. Der im Jahr 1997 erzielte
Verlust betreffe nicht das Jahr 1996.
Mit Anbringen vom 10. Juli 1998 stellte die Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Die Bw. sei in der Textilbranche tätig und habe unter
anderem mit dem X-Konzern einen langfristigen Absatzvertrag (1. Jänner 1995
bis 31. Dezember 1999) abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrages sei sie
verpflichtet, im Textilbereich in Österreich ab 1. Jänner 1995
exklusiv und ausschließlich für den X-Konzern betreffend bestimmter
Marken tätig zu sein. Das bedeute, dass die über den X-Konzern
vertriebenen Marken (A., B., etc.) ausschließlich über den X-Konzern
vertrieben werden dürften.
Des weiteren habe die Bw. versucht, innerhalb des
X-Konzerns zwei Sortimentschienen aufzubauen und zwar ein Promotion-Sortiment
und ein Standardsortiment.
Mitte 1996 habe sich die Geschäftsleitung jedoch
entschlossen, das Promotion-Sortiment aufgrund der schlechten Rentabilität
aufzugeben. Ab diesem Zeitpunkt seien keine Artikel des Promotion-Sortiments
mehr nachbeschafft worden.
Diese gemeinsam mit dem X-Konzern getroffene Entscheidung
habe dazu geführt, dass die noch vorhandenen Restposten aus dem
Promotion-Sortiment nicht mehr zum vollen Preis abgenommen worden seien. Es sei
daher bereits 1996 mit der X-Konzern-Zentrale fixiert worden, dass aufgrund des
Exklusivvertriebsrechtes die Restbestände zwar abgenommen würden,
jedoch weit unter den ursprünglich fixierten Einkaufspreisen.
Dass der Abverkauf der Restposten aus dem
Promotion-Sortiment erst im Wirtschaftsjahr 1997 stattgefunden habe, sei alleine
in der Entscheidung des X-Konzernes gelegen, welcher eine frühere Abnahme
abgewiesen hätte.
Es sei daher bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996
festgestanden, dass die unter "Vorräte" ausgewiesenen Promotion-Artikel
nicht mehr zu Einstandspreisen verkauft werden könnten, sondern die
Verkaufspreise unter den Einstandspreisen liegen würden.
Daher sei die notwendige Bilanzberichtigung zu Recht
vorgenommen worden und der Ansatz der Rückstellung für Verluste aus
schwebenden Geschäften habe sich als richtig dargestellt. Dies deswegen, da
sehr wohl zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996 aufgrund des Vertrages und des
Exklusivrechtes mit dem X-Konzern ein "schwebendes Geschäft" vorgelegen
sei. Weiters sei zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996 ausdrücklich bekannt
gewesen, dass aufgrund der Einstellung des Promotion-Sortimentes ein Verlust aus
dem schwebenden Geschäft entstehen würde. Die Höhe habe jedoch
zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996 noch nicht genau fixiert werden
können, da die Preisverhandlungen mit dem X-Konzern bis Anfang 1997
angedauert hätten.
Auch gerade aus dem Grund, dass ein langfristiger Vertrag
mit dem X-Konzern vorliege, habe man sich entschlossen, eine Rückstellung
für drohende Verluste zu dotieren und nicht eine Wertberichtigung für
Vorräte vorzunehmen. Eine derartige Wertberichtigung für Vorräte
wäre dann vorzunehmen, wenn zum Bilanzstichtag kein "schwebendes
Geschäft" vorliegen würde.
Die Rückstellung habe ihre Wurzeln eindeutig in der
Vergangenheit. Durch die von den Geschäftsführern Mitte 1996
getroffene Entscheidung, das Promotion-Sortiment aufzulassen, sei bereits zum
diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass sich aus dem Abverkauf der
Restbestände Verluste ergeben würden. Daher sei bereits zu diesem
Zeitpunkt das Erfordernis einer Rückstellungsdotierung gegeben
gewesen.
Die Verluste seien somit unabdingbar zum Bilanzstichtag 31.
Dezember 1996 eingetreten, jedoch in ihrer Höhe nicht genau konkretisierbar
gewesen.
Der geradezu typische Fall für eine handels- und
steuerrechtlich zwingend zu dotierende Rückstellung für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften sei daher gegeben.
In einem von der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland durchgeführten Vorhalteverfahren legte
die Bw. eine Aufstellung über die Entwicklung des Wareneinsatzes der Waren
des "Nonfood-Systems" sowie Sachkontenausdrucke und Rechnungskopien dazu vor und
teilte folgendes mit:
Der Liefervertrag mit dem X-Konzern aus dem Jahr 1993 sei
nie gekündigt worden. Es sei lediglich von Seiten der Bw. das
Promotion-Sortiment aufgelassen worden.
Die wirtschaftliche Auflösung dieses Vertrages sei in
einer Aktennotiz vom 3. Juli 1996 dokumentiert. Darin sei der Besprechungsinhalt
eines Gespräches zwischen dem damaligen Geschäftsführer und dem
Prokuristen des Geschäftspartners wiedergegeben.
Insbesondere sei in Punkt 4 der Aktennotiz festgehalten,
dass extrem niedrige Listenverkaufspreise mit 50 % bis 75 % zu erwarten
seien.
Aus dieser Sicht sei am 3. Juli 1996 klar gewesen, dass der
Abverkauf des Promotion-Sortiments nur mit erheblichen Verlusten gelingen
würde.
Im Hinblick auf die Übermacht des Vertragspartners
habe die Bw. noch froh sein müssen, dass dieser überhaupt bereit
gewesen sei, beim Abverkauf der Waren zu helfen, da ansonsten der Verlust noch
größer ausfallen hätte können.
Die Abfassung von Aktennotizen in derartigen Fällen
sei Branchenusus. Daher sei die Aktennotiz als konkludente Vertragsänderung
des Vertrages aus dem Jahr 1993 anzusehen.
Da der X-Konzern aufgrund des Vertrages das
Exklusivvertriebsrecht für die Waren hatte, sei eine Absetzung dieser
über andere Vertriebswege nicht möglich gewesen.
Anlässlich einer bei der Bw. am 21. Juni 1999
durchgeführten Nachschau wurde mittels stichprobenweiser
Überprüfung der Lagerbuchhaltung erhoben, dass die ab dem Jahr 1997
mit Verlust verkauften Waren bereits am 31. Dezember 1996 vorrätig
waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, muss der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht
(Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so
muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 sind für
die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch
eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen,
die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses
Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
Daher sind im Falle der Bw. neben den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auch die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
zu beachten.
Gemäß
§ 198 Abs. 8 Z 1 HGB, dRGBl. 219/1897
idF BGBl.Nr. 304/1996, sind Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber
hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt
sind.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 können
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
gebildet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1988 dürfen
solche Rückstellungen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung ist nur
dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können,
nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer
Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Rückstellungen sind ihrem Wesen nach Passivposten
für Aufwendungen, die das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen und mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind oder dem Grunde nach schon
sicher und nur der Höhe nach unbestimmt sind.
Sie dienen der zeitabschnittmäßig richtigen
Erfolgsabgrenzung und stellen damit ein Gewinnkorrektivum dar.
Rückstellungen für zukünftige Risiken oder
für das allgemeine Geschäftsrisiko können daher nicht gebildet
werden.
Ist der Vertrag von Leistungsverpflichteten noch nicht
erfüllt (schwebendes Geschäft), dann ist das Geschäft in der
Bilanz noch nicht auszuweisen; der Ausweis der eigenen Leistungsverpflichtung
einerseits und der Forderung andererseits würde einen vorzeitigen
Gewinnausweis bewirken. Dies würde gegen das Realisationsprinzip
verstoßen.
Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der eigenen
Leistungsverpflichtung den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem
Geschäft ein Verlust, so ist dieser Verlust nach dem Vorsichtsprinzip
sofort auszuweisen.
Eine Rückstellung für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften ist nur dann anzuerkennen, wenn die dem Unternehmen
zufließenden wirtschaftlichen Vorteile hinter den aus dem Vertrag
erfließenden Verpflichtungen zurückbleiben; diese ungewöhnlichen
Verhältnisse bedürfen der konkreten Feststellung (VwGH 17.3.1994,
91/14/0001).
Voraussetzung einer Rückstellung für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften ist, dass die Verpflichtung bereits
übernommen, der Vertrag also bereits abgeschlossen oder zumindest ein
bindendes Vertragsanbot gestellt worden ist.
Bei der Ermittlung des drohenden Verlustes sind dem
vereinbarten Erlös die buchmäßigen Selbstkosten
einschließlich der Fixkosten gegenüberzustellen, der entgehende
Gewinn ist nicht zu berücksichtigen.
Bei Absatzgeschäften (Verkaufsgeschäften) ergeben
sich drohende Verluste dann, wenn die eigenen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für die zugesagte Leistung nach dem Vertragsabschluss
über den vereinbarten Preis gestiegen sind, oder der Wert der Gegenleistung
z.B. aufgrund von Kursveränderungen gesunken ist.
Kann der drohende Verlust durch eine Teilwertabschreibung
berücksichtigt werden, dann geht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
die Wertberichtigung der Rückstellung vor.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob und
inwieweit ein schwebendes Geschäft zwischen der Bw. und dem X-Konzern
vorgelegen ist.
Schwebende Geschäfte sind zweiseitig verbindliche
Rechtsgeschäfte vom Zeitpunkt des Abschlusses bis zum Zeitpunkt der
Erfüllung durch die Vertragspartner.
Das bedeutet, dass nur konkrete Geschäfte mit klar
festgelegten Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner als schwebende
Geschäfte zu beurteilen sind.
Laut vertraglicher Regelung vom 5. Oktober 1993
("Vertragsverlängerung Textil") durfte die Bw. im Textilbereich in
Österreich ab 1. Jänner 1995 nur exklusiv und ausschließlich
für den X-Konzern tätig sein.
Der X-Konzern war zur Bereitstellung von Regalflächen
für die Waren der Bw. verpflichtet. Für das Promotion-Sortiment war
ein Fixaufschlag von 48 % vereinbart.
Durch diesen Vertrag ist ein schwebendes
Rechtsgeschäft mit diesem Inhalt zustandegekommen.
Die Vereinbarung, dass die Bw. nur an den X-Konzern
verkaufen dürfe, macht für sich alleine betrachtet noch kein
schwebendes Geschäft aus.
Inhalt des schwebenden Geschäftes ist die Gesamtheit
der beiderseitigen Verpflichtungen.
Die Bw. ist bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass
sie die Artikel des Promotion-Sortiments zu einem über den
Anschaffungskosten gelegenen Preis verkaufen und daraus einen Gewinn erzielen
werde.
Die schlechte Rentabilität beim Promotion-Sortiment
führte im Jahr 1996 zum Entschluss der Geschäftsführung, dieses
aufzulassen.
Aus diesem Grunde wurde mit dem Vertragspartner die
Vornahme eines Abverkaufes der betreffenden Artikel vereinbart, wobei die
konkreten Bedingungen in der Aktennotiz vom 3. Juli 1996 fixiert
wurden.
Die am 3. Juli 1996 zwischen der Bw. und dem X-Konzern
getroffene Vereinbarung, welche den Abverkauf der Artikel des
Promotion-Sortiments zu unter den Anschaffungskosten der Bw. gelegenen Preisen
vorsah, stellt eine Änderung des Inhaltes des ursprünglichen Vertrages
vom 5. Oktober 1993 dar.
Die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 5.
Oktober 1993 betreffend das Promotion-Sortiment wurden aufgehoben und durch die
anderslautenden Verpflichtungen laut Aktennotiz vom 3. Juli 1996 ersetzt.
Daher ist am 3. Juli 1996 ein neues schwebendes
Geschäft mit anderem Inhalt zustandegekommen.
Zum Abschlusszeitpunkt hatte die Bw. die betreffenden Waren
bereits vorrätig, sodass ihr die Anschaffungskosten bekannt
waren.
Sie nahm also bei Vertragsabschluss bewusst in Kauf, dass
sie aus dem Geschäft, welches eine Veräußerung der Waren unter
dem Einstandspreis zum Inhalt hatte, keinen Gewinn, sondern einen Verlust
erzielen würde.
Da die Erwirtschaftung eines Verlustes der Bw. von vorne
herein - wenn auch nicht in konkreter Höhe - klar war, sind die
Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung aus drohenden
Verlusten gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht
gegeben.
Es ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass die Artikel
des Promotion-Sortiments in der Zeit nach dem 3. Juli 1996 nur mehr unter den
Anschaffungskosten absetzbar waren, im Wege der Bewertung zu
berücksichtigen gewesen wäre.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 HGB ist bei der
Bewertung von Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden.
Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als der Börsen-
oder Marktpreis, so ist höchstens dieser Preis anzusetzen, wobei die
Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich sind.
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a) EStG 1988 ist
Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist
zwingend ein niedrigerer Teilwert anzusetzen (unbedingtes
Niederstwertprinzip).
Da die Vereinbarung des Exklusivvertriebsrechtes aus dem
ursprünglichen Vertrag vom 5. Oktober 1993 auch nach der
Vertragsänderung betreffend das Promotion-Sortiment am 3. Juli 1996
aufrecht war, hatte die Bw. keine andere Absatzmöglichkeit für diese
Waren.
Daher war ab dem 3. Juli 1996 die Minderung des Teilwertes
der Artikel des Promotion-Sortiments evident.
Aus diesem Grunde wäre zum 31. Dezember 1996 von der
Bw. eine Wertberichtigung vorzunehmen gewesen.
Diese rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes bewirkt, dass die Bilanz zum 31. Dezember 1996 von der Bw. zu
Recht berichtigt wurde.
Der Grund für die Bilanzberichtigung ist jedoch nicht,
wie von der Bw. vorgebracht wurde, das Erfordernis der Bildung einer
Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einem schwebenden
Geschäft, sondern die Verpflichtung zur Vornahme einer
Wertberichtigung.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass dieser
Umstand keinen Einfluss auf die ziffernmäßige Richtigkeit der
berichtigten Bilanz hat.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-W/02
- Stammnummer
- 8657
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF