Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1378-W/03
Keine Aussetzung der Einhebung nach Ergehen einer Berufungs(vor)entscheidung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1378-W/03vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien vom 16. Juni 2003 betreffend Aussetzung der
Einhebung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 31. März 2003 ersuchte der
Bw. die mit Bescheid vom 31. März 2003 festgesetzten
Aussetzungszinsen in Höhe von € 668,64 (richtig:
€ 668,54) gemäß
§ 212a BAO auszusetzen.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen termingerecht
Berufung eingebracht habe.
Aufgrund der dem Bw. vorliegenden Unterlagen und
Informationen habe im gegenständlichen Zeitraum ununterbrochen ein Guthaben
zugunsten des Bw. bestanden. Auf die Anträge auf Rückzahlung des
jeweiligen Guthabens insbesondere auf den Antrag auf Rückzahlung des
Guthabens vom 7. Jänner 2003 werde verwiesen.
Die Aussetzung könne die Zeit überbrücken,
die bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Bescheides erfolge und die
formale Entlastung des Abgabenkontos erfolge.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die Zinsenbelastung
vom 31. März 2003 und auf den Antrag auf Rückzahlung vom
31. März 2003 des nunmehr zugunsten des Bw. bestehenden Guthabens
verwiesen.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 wies das Finanzamt
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, dass die dem
Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die Behörde Aussetzungszinsen festgesetzt habe. Dagegen habe der
Bw. Berufung eingelegt und dies begründet. Da die Belastung nicht
aufgehoben worden sei und seitens der Behörde die € 668,54 noch
als eine Abgabenschuld bezeichnet würden, sei der Antrag offensichtlich
nicht erledigt.
Tatsache sei, dass eine Abgabenschuld im bezeichneten
Zeitraum, für den Aussetzungszinsen belastet worden seien, nicht bestanden
hätten.
Tatsache sei daher, dass eine Abgabenschuld durch die
Belastung von Aussetzungszinsen, die nicht zu belasten gewesen wären, nicht
hätten entstehen können.
Tatsache sei, dass die Finanzbehörde offensichtlich
bewusst, absichtlich und in gezielt schädigender Absicht übersehe,
dass der Bw. auf seinem Abgabenkonto am 31. März 2003 ein seit
Dezember 1976 angewachsenes Guthaben von € 75.934,21 gehabt habe
und dass zu keinem Zeitpunkt zwischen Dezember 1976 und
31. März 2003 der Bw. mit einer Abgabenschuld verpflichtet
gewesen wäre.
Tatsache sei, dass die Finanzbehörde das zur
Rückzahlung beantragte Guthaben in der Höhe von € 75.931,21
(Antrag vom 3. April 2003) weder bis heute zurückgezahlt noch
eine entsprechende Überweisungsankündigung übermittelt habe,
somit dieser Betrag weiter zugunsten des Bw. offen sei.
Dem Ansinnen der bescheidverfassenden Behörde, den
angelasteten Betrag bis zum 24. Juli 2003 zu entrichten, könne
nicht entsprochen werden, weil die Anlastung zu Unrecht erfolgt
sei.
Andererseits habe der Bw. ein derart hohes Guthaben bei der
Finanzverwaltung, das diesen Betrag hinsichtlich aller rechtlichen, formalen und
administrativen Belange zeitlich und sachlich bis zur Aufhebung der vorliegenden
Formalbelastung überdecke, sodass vorher keine Zahlung notwendig
sei.
Tatsache sei daher, dass keine
gesetzliche Voraussetzung gegeben sei, diese in jeder Hinsicht zu Unrecht
angelasteten Aussetzungszinsen zur Zahlung aufzufordern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2003
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung die Aussetzungszinsen
lt. Bescheid vom 21. März 2003 in Höhe von
€ 668,54 umfasst habe. Da die Berufung gegen den Bescheid über
die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit Berufungsvorentscheidung vom
22. Mai 2003 erledigt worden sei, wäre der Antrag
gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO abzuweisen gewesen.
Die Berufung sei jedoch gemäß
§ 212a Abs. 4 BAO
als neuerlicher Aussetzungsantrag zu werten. Da der Bw. gleichzeitig am
26. Juni 2003 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom
25. März 2003 durch den unabhängigen Finanzsenat eingebracht
habe, werde der neuerliche Aussetzungsantrag mit gesondertem Bescheid
erledigt.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. führte aus, dass seine
Berufung nicht unbegründet und daher nicht deswegen abzuweisen gewesen
wäre. Begründungen seien genügend und ausreichend vorgebracht
worden. Diese würden nur unbeachtet gelassen, damit die Rückzahlung
der fälligen Guthaben weiter verzögert werden könne.
Auf die Begründungen in der Berufung gegen den
Bescheid vom 22. Mai 2003 (dieser hatte die Berufungsvorentscheidung
betreffend Berufung vom 25. März 2003 gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zum Gegenstand) verweise der Bw.
hiermit ausdrücklich.
Seine Guthaben und Ansprüche an die Finanzbehörde
seien berechtigt und in jeder Hinsicht zulässig. Eine Zurückweisung
durch die Finanzbehörde müsse der Bw. daher beeinspruchen. Er
müsse auf seine Ansprüche, Rechte und seine Guthaben bei der
Finanzbehörde bestehen und diese in gebührender Form zur Auszahlung
einfordern.
Die Finanzbehörde
verweigere die Rückzahlung der seit dem 4. Quartal 1996
aufgelaufenen Guthaben, obwohl der Bw. wiederholt Anträge auf
Rückzahlung gestellt habe. Im Antrag auf Rückzahlung fälliger und
überfälliger Guthaben vom 31. Juli 2003 habe der Bw. bereits
einen Rückstand von € 88.682,15 feststellen und einfordern
müssen.
Der Bw. stehe nunmehr infolge und im Verlaufe der in
Durchführung befindlichen Betriebsprüfung für die
Geschäftsjahre 1993 bis 1995 seit vielen Jahren in einem
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis zur Finanzbehörde mit
einer vollständigen beruflichen Bindung und Verpflichtung.
Die Finanzbehörde verlange die Leistungen, führe
die Betriebsprüfung weiter und fordere vom Bw. Leistungen und Aufwendungen.
Weiters verlange die Finanzbehörde vom Bw. die Finanzierung der seit dem
4. Quartal 1996 bebundenen Mittel.
Die Finanzbehörde verlange vom Bw. einen umfangreichen
Verwaltungsaufwand, eine genaue Dokumentation, zahlreiche Berichte und
ausführliche schriftliche Mitteilungen in Erledigungen von Bescheiden,
Vorentscheidungen und Entscheidungen.
Da die Finanzbehörde den Bw. zwinge,
ausschließlich für sie in hochqualifizierter Weise tätig zu
sein, sehe sich der Bw. auch gezwungen, seine Dienste und Leistungen zu
verrechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.5:
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub.
Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294).
Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs.
1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Abs.
6: Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen
Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4)
gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in
die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a)
vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst
für ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist
oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten
Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines
Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.
Schon aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass im
Hinblick auf die im Verfahren über die Festsetzung der Aussetzungszinsen
ergangene Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 kein positiver
Bescheid erlassen werden durfte, mit dem die Einhebung der Abgabe (hier: die
Aussetzungszinsen in Höhe von € 668,54) ausgesetzt wird, zumal
der Bw. im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages die Möglichkeit hat,
einen neuerlichen Aussetzungsantrag einzubringen.
Bei seinen weiteren Ausführungen, insbesondere im
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
scheint der Bw. zu übersehen, dass der Gegenstand dieses Verfahrens
ausschließlich die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des
Aussetzungsantrages vom 31. März 2003 zum Gegenstand
hat.
Daher gehen sämtliche Einwendungen, die die
Richtigkeit des Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
betreffen, ins Leere.
Ergänzend wird festgestellt, dass ein Guthaben
entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen,
sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt.
Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften
(Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen
durchgeführt hätten werden müssen. Derzeit besteht am
Abgabenkonto eine Abgabenschuld in Höhe von mehr als
€ 17.000,00.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1378-W/03
- Stammnummer
- 8653
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF