Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS ZRV/0044-Z4I/02
Abweisung einer Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0044-Z4I/02vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
14. Dezember 1999, Zahl: 100/47339/99-3, betreffend Aussetzung der
Vollziehung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 13. Oktober 1999,
Zahl: 100/47339/99-2, wurde der Antrag der Bf. auf Aussetzung der Vollziehung
der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 17. Mai 1999, Zahl:
100/28570/98-3, gemäß Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
(Zollkodex ZK) iVm § 212 a BAO abgewiesen. Begründet wurde diese
Entscheidung damit, dass die Zollbehörden auf Grund der
Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hätten und auch
keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen würden.
Es fehle daher an den in Artikel 244 ZK normierten Voraussetzungen für die
Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung betreffend die
nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld.
Dagegen erhob die Bf. Berufung und brachte sinngemäß vor,
dass sie Mängel der angefochtenen Entscheidung in der umfangreichen
Berufung aufgezeigt habe und eine ungerechtfertigte Abgabenvorschreibung in der
betreffenden Höhe durchaus einen unersetzbaren Schaden für die Firma
bedeuten könne. Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember
1999, Zahl: 100/47339/99-3, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen
und neben den bereits genannten Gründen darauf hingewiesen, dass in der
Sache selbst zwischenzeitlich die Berufungsvorentscheidung vom 3. November
1999, Zahl: 100/52687/99, ergangen sei. Dagegen erhob die Partei unter
Hinweis auf die bereits vorgebrachten Gründe Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7 ZK sind Entscheidungen der
Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244
Absatz 2 sofort vollziehbar. Nach Artikel 244 ZK wird die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte. Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden
gemäß Artikel 245 ZK von den Mitgliedstaaten
erlassen. Gemäß
§ 212 a BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird. Sowohl die Aussetzung der Vollziehung der
Entscheidung nach Artikel 244 ZK als auch die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a BAO hängen von einem Rechtsbehelf
ab. Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist also ein
bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht
erledigten Berufung. Wenn keine angefochtene Entscheidung mehr vorliegt bzw.
kein Rechtsbehelf mehr anhängig ist, kommt eine Bewilligung des
Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht. Im gegenständlichen
Fall hat die belangte Behörde die Berufung in der Sache mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. November 1999, Zahl: 100/52687/99, als
unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde gilt laut Bescheid
des unabhängigen Finanzsenates vom 24. Juli 2003, Zahl: ZRV/37-Z4I/02,
gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen, da einem
Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde. Aus den genannten
Gründen kann die Aussetzung der Vollziehung daher nicht bewilligt werden
und war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0044-Z4I/02
- Stammnummer
- 8646
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF