Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1816-W/03
Steuerliche Behandlung eines sog. "Wertausgleiches" gemäß § 299a ASVG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1816-W/03vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Auszahlung eines Wertausgleiches gemäß § 299a ASVG durch die PVA soll eine Wertsicherung der ASVG-Pension garantieren. Der auf diese Wertsicherung zurückzuführende Mehrbetrag steht in einem derart engen Zusammenhang mit der Pensionszahlung, dass er steuerlich deren Schicksal teilt und unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu subsumieren ist. Auf Grund des Subsidiaritätsprinzips kommt eine Behandlung des Wertausgleiches als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht - neben anderen
nicht streitgegenständlichen Einkünften - eine gesetzliche
Alterspension nach dem ASVG von der Pensionsversicherung der Angestellten
(PVA).
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 erklärte der Bw. unter
der Kennzahl 380 auch sonstige Einkünfte in Höhe von
€ 21,87.
In einem Beiblatt zur
Einkommensteuererklärung 2002 (Bl. 4/2000 ESt-Akt) führte der Bw.
hiezu ergänzend aus, dass er im Jahr 2002 einen - durch die PVA
ausbezahlten - Wertausgleich gemäß
§ 299a ASVG in Höhe
von € 21,87 brutto erhalten habe, welcher in den Lohnzettel
aufgenommen wurde. Der Bw. vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass es
sich bei diesem Wertausgleich um keinen Pensionsbestandteil und daher um keine
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, sondern um sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 EStG handle. Vom Bw. wurde dazu
vorgebracht (wörtlich):
".....Für
das Jahr 2001 habe ich in einem Erstattungsverfahren beim Finanzamt f. d. 23.
Bezirk, Steuernummer ......versucht, eine Richtigstellung des Lohnzettels der
PVA für das Jahr 2001 zu erreichen. Das Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen, in der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt f.d. 23. Bezirk
aber seine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass das Erstattungsverfahren nur
subsidiär zur Richtigstellung des Lohnzettels vorgesehen ist und die
rechtlich richtige Bemessungsgrundlage im Veranlagungsverfahren festzustellen
ist.
Ich beantrage,
daher den Wertausgleich in Höhe von Euro 21,87 nicht als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern als sonstige
Einkünfte zu behandeln und auf § 29, 2. Satz EStG Bedacht zu
nehmen.
Begründung:
1. In
§ 299a ASVG ist der Schuldner des Wertausgleiches nicht expressis
festgelegt und muss daher erschlossen werden. Nach Abs. 4 des § 299a
ASVG ist der Aufwand für den Wertausgleich vom Bund zu tragen. Es liegt im
Wesens eines Schuldverhältnisses, dass der Schuldner bei Erbringung seiner
Leistung einen Aufwand zu tragen hat. Auf Grund dieser Wechselwirkung ist der
Träger des Aufwandes (Leistungsträger) als Schuldner zu betrachten,
sodass Schuldner des Wertausgleiches nicht die PVA, sondern der Bund (Republik
Österreich) ist. Der Bund schuldet mit aber keine gesetzliche Pension, der
Wertausgleich stellt eine Leistung sui generis (Bundeszuschuss)
dar.
2. Wenn die PVA
de facto die Auszahlung des Wertausgleiches vornimmt, handelt sie nicht im
eigenen Namen und nicht auf eigene Rechnung, sie hat bloß die Funktion
eines Geldboten. In ihrer Gebarung ist der Wertausgleich aufwandsneutral und
bloße Durchlauferpost. Sozialversicherungsträger können durchaus
auch für Dritte tätig sein, z.B. Krankenkassen als Inkassant von
Beiträgen für die Unfall- und Pensionsversicherung und für die
Abfertigungskassen, und können daher auch Auszahlungen namens und auf
Rechnung Dritter durchführen.
3. In § 80
ASVG ist ausdrücklich klargestellt, dass der Wertausgleich bei den
Aufwendungen außer Betracht zu lassen ist; auch ergibt sich, dass der
Wertaugleich keine Leistung der PVA und somit kein Teil der gesetzlichen Pension
ist.
4. Die
gesetzliche Pension beruht auf dem Versicherungsgedanken und auf der
Wechselbeziehung (Synallagma) von Beitrag (Prämie) und Leistung. Beim
Wertausgleich fehlt dieser Zusammenhang, es besteht keinerlei Anspruch auf
Erlassung einer Verordnung nach § 299a ASVG (bloße
Kannbestimmung). Der Wertausgleich hat den Charakter einer freiwilligen Leistung
des Bundes, während der Pensionsbegriff verpflichtenden Charakter
impliziert. Wenn der Wertausgleich als Bundeszuschuss gewertet wird, ist dies
keineswegs ungewöhnlich. Die Leistungsverwaltung des Staates findet in der
Förderungsverwaltung, in der Vergabe von Subventionen oder in
öffentlichen Entschädigungen durchaus entsprechende Ausprägungen
(Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 141ff) und kann daher auch den
Bundeszuschuss "Wertausgleich" umfassen.
5. Es ist
keineswegs denkunmöglich, dass ein Pensionist trotz gegebener
Voraussetzungen den Wertausgleich nicht oder nicht in richtiger Höhe
erhält und denselben gerichtlich geltend machen muss. Ansprüche auf
gesetzliche Versicherungsleistungen, somit auch auf gesetzliche Pension fallen
als Sozialrechtssache nach § 65 ASGG unter die Zuständigkeit des
Arbeits- und Sozialgerichtes. Verfahrensvoraussetzung nach § 67 ASGG ist
aber, dass der Sozialversicherungsträger über die strittige
Angelegenheit einen Bescheid erlassen hat. Eine Bescheiderlassung über den
Wertausgleich durch die PVA ist aber im ASVG nicht vorgesehen. Nach § 295
ASVG ist eine Bescheiderlassung durch die PVA nur für die Ausgleichszulage,
nicht aber für den Wertausgleich vorgesehen. Wenn der Wertausgleich daher
nicht vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden kann, zeigt auch dieser
Umstand, dass der Wertausgleich nicht als "gesetzliche Pension" zu subsumieren
ist.
6. Der
Vorsitzende der Pensionsreformkommission, Prof. Tomandl, führt in seinem
"Grundriss des österreichischen Sozialrechts" 5. Auflage, Randnote 288, S
196 aus: "Da der Wertausgleich nicht als Pensionsbestandteil gilt, geht er nicht
in die Berechnung der Anpassungsfaktoren für die kommenden Jahre ein und
dämpft dieser daher." Man würde dem Gesetzgeber Unlauterkeit
unterstellen, wenn er den Wertausgleich für Zwecke der Dämpfung der
Pensionsanpassung nicht, für Zwecke der Besteuerung jedoch sehr wohl als
Pensionsbestandteil verstanden wissen wollte.
7.
Wenn der Wertausgleich nicht "Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung"
ist, findet sich in § 25 EStG keinerlei sonstige Kategorie, um ihn zu den
nichtselbständigen Bezügen zählen zu können. Selbst wenn
dies der Fall wäre, wäre eine Zusammenfassung in einem einzigen
Lohnzettel unzulässig, weil im Hinblick auf die unterschiedlichen Schuldner
der Steuerpflichtige um die Möglichkeit gebracht werden würde, dien
Veranlagungsfreibetrag nach § 41 (3) EStG auszunützen."
Das Finanzamt folgte dieser
Auffassung nicht und erließ - ohne auf vorstehende Ausführungen
einzugehen - einen von der Einkommensteuererklärung abweichenden
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. das Rechtsmittel der Berufung "aus den
Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen
Beurteilung", weil seine Ausführungen im vorstehend zitierten
Beiblatt überhaupt nicht behandelt worden seien und auch nicht festgestellt
worden sei, wer der Schuldner der gesetzlichen Pension einerseits und des
Wertausgleiches andererseits sei. Wenn es sich um verschiedene Schuldner handle,
sei es aus den in Punkt 7 des Beiblattes angeführten Gründen
unzulässig, die Bezüge aus der gesetzlichen Pension und den
Wertausgleich in einem einzigen Lohnzettel zusammenzufassen. Der Bw. verwies
weiters auf eine zwischenzeitig ergangene Berufungsentscheidung des UFS
Außenstelle Wien, Senat 11, vom 8.7.2003, derzufolge ein
Erstattungsverfahren gegenüber einem Veranlagungsverfahren subsidiär
sei und die Korrektur des Lohnzettels im Veranlagungsverfahren zu erfolgen habe.
Sollte das Finanzamt die Ansicht vertreten, dass im Veranlagungsverfahren eine
Korrektur eines Lohnzettels nicht erfolgen könne, läge ein negativer
Kompetenzkonflikt vor, der nach § 51 BAO wohl vor Bescheiderlassung
von der gemeinsamen Oberbehörde zu entschieden sei. Der Bw. stelle daher
den Berufungsantrag, nach allfälliger Klärung des negativen
Kompetenzkonfliktes den Einkommensteuerbescheid für 2002 aufzuheben, den
Wertausgleich in Höhe von € 21,87 aus dem Lohnzettel der PVA
herauszunehmen und als sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 Z
3 EStG als nicht steuerpflichtig zu behandeln.
In dem gegen die abweisend
ergangene Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wiederholt der
Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verwies auf seine
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die steuerliche
Behandlung eines sog. "Wertausgleiches" gemäß
§ 299a ASVG. Der
Bw. vertritt diesbezüglich die Auffassung, es handle sich um Einkünfte
gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988, während das Finanzamt diesen
Betrag als im Rahmen der Pensionseinkünfte zugeflossen erachtete.
Die einzelnen Einkunftsarten
sind in § 2 Abs. 3 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt und nach
verschiedenen Gesichtspunkten gegliedert.
Haupteinkunftsarten sind die ersten vier
Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger
Arbeit). Die restlichen drei Einkunftsarten (Einkünfte aus
Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie die ersten drei Arten
der sonstigen Einkünfte) sind demgegenüber
Nebeneinkünfte. Nach dieser
Unterscheidung gehören Einkünfte nur dann zu den letzten drei
Einkunftsarten, wenn sie nicht im Rahmen einer der vier Haupteinkunftsarten
angefallen sind. Nebeneinkünfte sind daher sogenannte
subsidiäre Einkünfte,
innerhalb derer wiederum eine eigene Reihenfolge besteht (Subsidiarität
innerhalb der Nebeneinkünfte).
§ 25 EStG 1988 regelt die
zur den Haupteinkunftsarten zählenden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Abs. 1 Z 1 bis 5 leg. cit. enthält eine
taxative Aufzählung, was Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn) sind. Gemäß
§ 25 Abs.1 Z 3 lit. a EStG 1988
fallen u.a. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung unter diese
Einkunftsart.
Gemäß
§ 25 Abs.
2 EStG 1988 ist es bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1
unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob
ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst
Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Pensionen und Renten
müssen als zumeist langfristige Geldansprüche den veränderten
wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere der laufenden Geldentwertung und
den steigenden Einkommen angepasst werden, um den inneren Wert der
Sozialleistungen zu sichern.
Durch das
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000) erfolgt die
Wertsicherung der Pensionen ab 2001 in Form von Einmalzahlungen als sog.
"Wertausgleich".
§ 299a ASVG lautet:
(1) Zur
Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf
Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein
Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf
Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der
Verbraucherpreise nach Abs. 2 nicht erreicht.
(2) Die
Erhöhung der Verbraucherpreise ist .........
(3) Der
Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung,
die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt
werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen
höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Pensionserhöhung mit
dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung
entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Abs. 2) betragen. Die
Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch den
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
(§ 108 Abs. 5) festzulegen.
(4) Der
Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.
Mit Verordnung des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen (BGBl. II Nr.
439/2001) wurden der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die
Anpassungsrichtwertmesszahl sowie der Wertausgleich für das Jahr 2002
festgesetzt.
§ 2 Abs. 1 der Verordnung
lautet:
Allen
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf
Ausgleichszulage, die im Februar 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen
haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten)
für Februar 2002 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich eine
Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem
Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 10 525,17 € 1,8% des
Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren
Gesamtpensionseinkommen als 10 525,17 € gebührt die Einmalzahlung im
Ausmaß der Differenz von 305,23 € und der Erhöhung des
Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor.
Unterschreitet die so ermittelte Einmalzahlung den Betrag von 1 €, so ist
sie nicht auszuzahlen.
Wie aus dem Gesetzeswortlaut
des § 25 Abs. 1 EStG 1988 ersichtlich, verwendet der Gesetzgeber
für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit synonym den
Ausdruck Arbeitslohn.
Im Bereich der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit ist der Begriff des Arbeitslohnes weit
auszulegen. Dieser umfasst alle Einnahmen und geldwerten Vorteile, die dem
Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Hiebei ist es
unerheblich, ob es sich bei den Bezügen um einmalige, mehrmalige oder um
laufende Einnahmen handelt. Weiters ist es egal, ob ein Rechtsanspruch auf die
Bezüge besteht und unter welcher Form und Bezeichnung sie gewährt
werden. Zu Erfassen sind auch Beiträge, die dem Arbeitnehmer nicht vom
Arbeitgeber, sondern von einem Dritten im Hinblick auf seine
Arbeitnehmereigenschaft gewährt werden.
Nach Ansicht des UFS trifft das
Vorgesagte auch auf Pensionen zu. Die Auszahlung des Wertausgleiches soll eine
Wertsicherung der ASVG-Pension der Pensionen garantieren. Der auf diese
Wertsicherung zurückzuführende Mehrbetrag steht in einem derart engen
Zusammenhang mit der Pensionszahlung, dass er steuerlich deren Schicksal
teilt.
Der Bw. verkennt daher in
seinen Ausführungen, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht darauf
ankommt, ob Schuldner der gesetzlichen Pension einerseits und Schuldner des
Wertausgleiches andererseits ident sind, entscheidend ist vielmehr, dass die
Einmalzahlung des Wertausgleiches in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang
mit den Pensionseinkünften - und damit mit den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG - steht bzw. in
diesen überhaupt ihren Ursprung hat. Mit anderen Worten, ohne das Vorliegen
von Pensionseinkünften kann es auch nicht zur Auszahlung eines
Wertausgleiches kommen. Der angesprochene unmittelbare und untrennbare
Zusammenhang zwischen Pension und Wertausgleich ergibt sich überdies klar
und unmissverständlich aus dem vorstehenden Gesetzeswortlaut des
§ 299a ASVG sowie der vorzitierten Verordnung BGBl. II Nr. 439/2001
und werden aus diesem Grund vom UFS auch die Bedenken des Bw. in Bezug auf die
Zusammenfassung in einem einzigen Lohnzettel nicht geteilt. Unerheblich ist
dabei überdies, dass nicht die PVA, sondern der Bund den Aufwand für
den Wertausgleich zu tragen hat.
Aufgrund des eingangs
beschriebenen Subsidiaritätsprinzips kommt demnach die vom Bw. geforderte
Behandlung des Wertausgleiches als sonstige Einkünfte im Sinne des §
29 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht.
Aus vorstehenden Gründen
war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1816-W/03
- Stammnummer
- 8645
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF