Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0071-I/04
Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-I/04vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 und 2001
entschieden: Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhen der Abgabe werden wie folgt
festgesetzt:
|
Kalenderjahr
|
Bemmessungsgrundlage
|
Einkommensteuer
|
€
|
S
|
€
|
S
|
2000
|
45.958,30
|
632.400
|
15.119,72
|
208.051,90
|
2001
|
38.632,88
|
531.600
|
12.206,71
|
167.968,00
Nach
Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich
Øfür das Kalenderjahr 2000 eine
Gutschrift in Höhe von 779,71 € (10.729 S) und
Øfür das Kalenderjahr 2001 eine
Gutschrift in Höhe von 1.128,03 € (15.522 S).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 begehrte der Bw. u. a.,
Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes P.,
welcher seit 4. Oktober 1999 die Akademie für Physiotherapie am Allg.
öffentlichen Krankenhaus W. besuchte, als außergewöhnliche
Belastung von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abzuziehen.
Die auswärtige Ausbildung in W. war für den Sohn des Bw. erforderlich
geworden, weil er lt. Schreiben vom 21. April 1999 auf Grund des
Aufnahmeprüfungsergebnisses und der begrenzten Ausbildungsplätze am
Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in I. für den zweiten
Teil der Aufnahmeprüfung an der Akademie für den Physiotherapeutischen
Dienst nicht mehr eingeladen werden konnte.
Mit den Bescheiden vom 20. September 2001 und vom
20. November 2002 führte das Finanzamt die Veranlagungen zur
Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2000 und 2001 durch, ohne
Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes P. als
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. In der diesbezüglichen
Begründung führte es jeweils aus, dass Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Da eine solche im vorliegenden Fall gegeben sei, wären die geltend
gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.
Gegen diese Bescheide richten sich die Berufungen, in denen
zunächst eingewendet wird, dass der bekämpfte Bescheid keinerlei
Aufschluss darüber gäbe, für welches Kind die Aufwendungen
für die auswärtige Berufsausbildung nicht berücksichtigt wurden,
ein Umstand, der angesichts der Tatsache, dass dem Bw. in den Streitjahren
derartige Aufwendungen für jeweils insgesamt zwei Kinder erwachsen sind,
umso schwerer wiegt. Allerdings vermutete der Bw. zutreffend, dass es sich bei
den vom Finanzamt nicht berücksichtigten Aufwendungen um jene handelt,
welche die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes P. verursachte. Hiezu
führte er im Wesentlichen aus, dass dieser Sohn sich im Kalenderjahr 1999
dem Verfahren zur Aufnahme an die Akademie für den Physiotherapeutischen
Dienst am Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in I. unterzogen
habe, jedoch - wie sich aus dem Schreiben des Ausbildungszentrums vom 21.
April 1999 ergäbe - auf Grund des Aufnahmeprüfungsergebnisses
und der begrenzten Ausbildungsplätze für den zweiten Teil der
Aufnahmeprüfung nicht mehr habe eingeladen werden können. Wenn
für ca. 350 Interessenten gerade 25 Ausbildungsplätze zur
Verfügung stünden, könne von einer
Ausbildungsmöglichkeit nicht
gesprochen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in
der für die Streitjahre geltenden Fassung gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zunächst wird festgehalten, dass der Bw. im Recht ist,
wenn er vermeint, die Begründung des bekämpften Bescheides sei
insofern mangelhaft, als der Name jenes Kindes nicht angeführt ist, dessen
vom Bw. getragene Berufsausbildungskosten nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt wurden. Da der Bw. jedoch vom Beginn des
Rechtsmittelverfahrens an richtig vermutete, dass es sich hiebei um die von
seinem Sohn P. verursachten Aufwendungen handelt, konnte eine
diesbezügliche Klarstellung durch den Unabhängigen Finanzsenat
unterbleiben.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass - außer
in I. - im Umkreis von 80 km vom Wohnort des Sohnes des Bw. keine
Ausbildungsmöglichkeit zum Physiotherapeuten besteht, und dass sich der
Sohn P. des Bw. im Kalenderjahr 1999 zunächst um einen Ausbildungsplatz an
der Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst am Ausbildungszentrum
West für Gesundheitsberufe in I. bewarb, jedoch auf Grund des
Aufnahmeprüfungsergebnisses und der begrenzten Anzahl an
Ausbildungsplätzen zum zweiten Teil der Aufnahmeprüfung nicht mehr
eingeladen werden konnte. Am 4. Oktober 1999 begann er seine Ausbildung zum
Physiotherapeuten an der Akademie für Physiotherapie am A. ö.
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz in W. und setzte
diese in den Kalenderjahren 2000 und 2001 weiter fort.
Bei diesem unbestrittenen Sachverhalt stand dem Sohn P. des
Bw. innerhalb des Einzugsbereiches seines Wohnortes aber keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann von einer "entsprechenden
Ausbildungsmöglichkeit" nicht gesprochen werden, wenn die ausbildende
Institution dem Bewerber keinen Ausbildungsplatz zuweist bzw. ihn sogar zur
Ablegung des zweiten Teiles der Aufnahmeprüfung nicht
zulässt.
Für den Sohn P. des Bw. bestand somit innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit zum
Physiotherapeuten, sodass die durch die Ausbildung in W. verursachten Kosten als
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 8
EStG 1988 anzusehen und für die Kalenderjahre 2000 und 2001 in Höhe
von jeweils 18.000 S (1.500 S x 12 Monate) zu berücksichtigen
sind.
Die Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000 ergibt daher
Folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 650.365,00
S
-
außergewöhnliche Belastungen lt. obigen Ausführungen - 18.000,00
S
Einkommen 632.365,00
S
Die
Einkommensteuer beträgt
0% für die ersten 50.000 S 0,00 S
21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S
31% für die weiteren 200.000 S 62.000,00
S
41% für die
restlichen 332.400 S 136.284,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 208.784,00
S
- allgemeiner Absetzbetrag - 1.176,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 202.108,00
S
+ Steuer für
die sonstigen Bezüge +5.943,90 S
Einkommensteuer 208.051,90 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 218780,46 S
Gutschrift
(gerundet) 10.729,00 S
Für das
Kalenderjahr 2001 ergibt daher die
Veranlagung Folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 549.621,00
S
-
außergewöhnliche Belastungen lt. obigen Ausführungen - 18.000,00
S
Einkommen 531.621,00
S
Die
Einkommensteuer beträgt
0% für die ersten 50.000 S 0,00 S
21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S
31% für die weiteren 200.000 S 62.000,00
S
41% für die
restlichen 231.600 S 94.956,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 167.456,00
S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 750,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 162.706,00
S
+ Steuer für
die sonstigen Bezüge + 5.262,00 S
Einkommensteuer 167.968,00 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 183.489,98 S
Gutschrift
(gerundet) 15.522,00 S
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-I/04
- Stammnummer
- 8630
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF