Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0795-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0795-S/02vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mitsch Grebner Steuerberatungs OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der
Bw in den Jahren 1997, 1998 und 1999 für seine Tätigkeit jeweils
S 140.000,00 erhalten hat. Der die Leistungsbeziehung des
Gesellschaftergeschäftsführer betreffende Vorhalt sei von der Bw nicht
beantwortet worden (Aktenvermerk vom 13. Mai 2002). Der Prüfer
vertrat die Ansicht, dass der Alleingesellschafter aus seiner
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele, weshalb er im Sinne der Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Mai 2002 von
den im Prüfungszeitraum 1999 bis 2000 ausbezahlten
Geschäftsführerbezügen den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag den
Prüferfeststellungen entsprechend fest.
Dagegen wurde mit der Begründung Berufung erhoben, Hr.
GR sei nicht Dienstnehmer und stehe auch in keinem dienstnehmerähnlichen
Verhältnis zur GmbH. Er erhalte von der GmbH für die Durchführung
seiner Aufgaben keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Er fahre mit
seinem eigenen Auto für das Unternehmen jährlich
ca. 70.000 km. Die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb des
Fahrzeuges trage er alleine. Für seine Tätigkeit ersetze ihm die GmbH
jährlich S 140.000,00 und als Aufwandsersatz S 210.000,00.
Ursprünglich sei vereinbart gewesen, soferne es der wirtschaftliche Erfolg
des Unternehmens zulasse, einen Geschäftsführerbezug von
S 420.000,00 pro Jahr zuzüglich Ersatz des gesamten anfallenden
Aufwandes auszubezahlen. Da die GmbH einen Verlust erwirtschaftet habe, sei der
Bezug angepasst und auf S 140.000,00 herabgesetzt worden. Ebenso sei der
Aufwandsersatz von ursprünglich ca. S 300.000,00 auf
S 210.000,00 verringert worden. Aus dem Verhältnis der aufgewendeten
Zeit und des dafür erhaltenen Bezuges gehe eindeutig hervor, dass es sich
um keine dienstnehmerähnliche Entlohnung handle, sondern dass der
Geschäftsführer das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens
trage.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte begründend aus, dass sich aus der Tatsache, dass die
entgeltliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf
Dauer angelegt sei, sich nach der VwGH-Judikatur die Eingliederung in den
Betrieb der GmbH ableiten lasse. Bezüglich der Entlohnung existiere kein
schriftlicher Vertrag. Es stehe fest, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem Jahr 1993 eine Vergütung
in Höhe von jährlich S 140.000,00 (monatlich S 10.000,00
zuzüglich 13. und 14. Bezug) und einen Aufwandsersatz von
jährlich S 210.000,00 im Prüfungszeitraum erhalten habe. Die
Höhe der Vergütungen und des Aufwandsersatzes sei bis zum Jahr 2000
unabhängig vom Geschäftserfolg ausbezahlt worden, weshalb ein
Unternehmerwagnis nicht vorliege und eine regelmäßige Entlohnung
gegeben sei.
Fristgerecht stellte die Bw den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, und führte
ergänzend aus:
GR sei alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der GmbH. Es liege in seinem alleinigen Ermessen, ob
er Tätigkeiten für die Gesellschaft ausführt und in welchem
Umfang. Er bestimme alleine, ob er sich für geleistete oder auch nicht
geleistete Arbeiten eine Vergütung auszahle oder nicht. Erwirtschaftet die
Gesellschaft Gewinne, so bestimme er alleine, ob er sich eine
Gewinnausschüttung gewährt oder ob er die Überschüsse als
Geschäftsführerbezug entnimmt. Gewährt er sich Bezüge,
welche die Gesellschaft nicht aus eigenen Mitteln leisten könne, sondern
mit Fremdmitteln finanzieren müsse, so hafte er persönlich für
diese Bankkredite. Kein Dienstnehmer sei verpflichtet, für seine
Bezüge die Haftung zu übernehmen oder diese bei schlechtem
wirtschaftlichen Erfolg wieder zurückzuzahlen. Kein Dienstnehmer habe die
Möglichkeit selbst über die Art und den Umfang seiner
Arbeitsleistungen zu bestimmen. Tätigt ein Einzelunternehmer
Privatentnahmen für die nicht ausreichend Eigenmittel vorhanden sind, so
hafte er für die Fremdkredite. Nimmt der Geschäftsführer und
Alleingesellschafter für die Bezahlung der
Geschäftsführungstätigkeit Fremdmittel auf, so hafte er ebenfalls
mit seinem Privatvermögen dafür.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068, mit weiteren
Nachweisen).
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 16.9.2003,
2003/14/0057) spricht die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für die Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der
Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein
muss.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begegnet die
Beurteilung der Finanzbehörde erster Instanz, die Eingliederung des
Geschäftsführers ergebe sich im Berufungsfall aus der auf Dauer
angelegten Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführers im Bereich
der Unternehmensleitung, keinen Bedenken der Rechtsmittelbehörde.
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die
Bezahlung seiner Bezüge frei bestimmen und gestalten kann, sind die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.
Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren gleich
bleibende Bezüge (S 140.000,00) erhalten hat. Die Leistungsbeziehung
ist so gestaltet, dass der Geschäftsführer in jedem Fall einen
Mindestbetrag und bei entsprechend höheren Gewinnen eine höhere
Vergütung entnimmt.
Ein Mindestbezug steht aber der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070).
Entgegen der von der Bw vertretenen Auffassung ist das
Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten Mindestbetrag nicht
unterschreiten, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum einen
Aufwandsersatz in Höhe von S 210.000,00 erhalten hat.
Das Risiko von Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben hat den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer daher nicht
getroffen.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Es kann aber auch der Ansicht der Bw nicht gefolgt werden,
im Hinblick auf übernommene persönliche Haftungen des
Geschäftsführers für betriebliche Bankverbindlichkeiten bestehe
ein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers. Die Rechtsordnung billigt
der Bw als GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zu und ermöglicht infolge
des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem
Gesellschafter (auch Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
ist das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt
damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH 31.3.2003,
2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen). Auch der Einwand, er könne die
Gewinnausschüttung frei bestimmen, betrifft die Gesellschaftersphäre.
Die Bw vernachlässigt mit ihrem Vorbringen die für die steuerliche
Betrachtung erforderliche Trennung zwischen Gesellschafts- und
Geschäftsführersphäre (vgl. zB VwGH 20.3.2002,
2001/15/0155).
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Laufende Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall hat der
Geschäftsführer jährlich S 140.000,00 (monatlich
S 10.000,00 zuzüglich 13. und 14. Bezug) erhalten. Damit ist aber
eine laufenden Entlohnung im Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen
Rechtsprechung gegeben.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0795-S/02
- Stammnummer
- 8629
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF