Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0817-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0817-S/02vom 23.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mitterdorfer + Pira + Daurer GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1996 bis 1998
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom
1. Dezember 2000 festgesetzten Abgaben bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass der Geschäftsführer an der Bw zu 75 %
beteiligt ist. Für seine Tätigkeit erhielt er monatliche Beträge
in gleich bleibender Höhe (1996: S 46.487,00 mtl.; 1997: S 48.238,00 mtl.;
1998: S 49.488,00 mtl.). Insgesamt habe der Geschäftsführer in den
Streitjahren Bezüge in Höhe von S 557.850,00 (1996),
S 578.850,00 (1997) und S 593.850,00 (1998) erhalten. Der
Geschäftsführer sei in der Art eines Arbeitnehmers tätig. Der
Gesellschafter erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im
Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967
Dienstnehmer sei.
Da Hr. HW den von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten PKW Mercedes auch privat nutzte, wurde von der Bw für Zwecke der
Einkommensermittlung für Herrn HW ein halber Sachbezugswert (0,75 %) als
Eigenverbrauch berücksichtigt.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der gesamte
Sachbezugswert bei Berechnung der Beitragsgrundlage gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 anzusetzen sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 23. Februar 2000
von den Geschäftsführerbezügen den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag den Prüferfeststellungen entsprechend fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete sich die Bw
dem Grunde nach gegen die Vorschreibung der Abgaben für die
Geschäftsführerbezüge und im Besonderen gegen die Vorschreibung
des erhöhten Sachbezuges und begründete dies im Wesentlichen wie
folgt:
Herr HW übe seine Tätigkeit als
Geschäftsführer weisungsungebunden aus, dh. er unterstehe keiner
Leitung und verrichte seine Tätigkeit selbständig, wähle Zeit und
Ort selbständig aus, sei keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften
unterworfen und sei an keine Arbeitszeit und an keinen Arbeitsort gebunden und
trage das volle Unternehmerrisiko, dh. er hafte einerseits persönlich
für Kredite und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, andererseits habe er
keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Gehaltes im Krankheitsfalle bzw. im Falle
der Insolvenz. Der Geschäftsführer könne seine Arbeit delegieren,
Hilfskräfte heranziehen, Personal einstellen bzw. entlassen, er habe keinen
Anspruch auf Abfertigung, Urlaub, im Falle seiner Abwesenheit habe er für
Vertretung zu sorgen.
Die an ihn auszuzahlende Vergütung sei abhängig
vom Erfolg der Gesellschaft, bei eintretenden finanziellen Schwierigkeiten der
Gesellschaft wird er auf die Bezahlung seiner Bezüge zu verzichten haben.
Herr HW ist bei der gewerblich selbständigen Sozialversicherung
pflichtversichert und trage seine Beiträge selbst. Ein DB- und
DZ-pflichtiges Dienstverhältnis sei daher nicht gegeben.
Über Vorhalt des Finanzamtes gab die Bw noch
ergänzend bekannt, dass das Büro samt Aufwand von der Gesellschaft
getragen werden und Auslagenersätze nicht erfolgen
würden.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung, indem es den weiteren halben Sachbezugswert aus der
Beitragsgrundlage ausschied, im Übrigen aber die Berufung als
unbegründet abwies.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Streitjahre § 57 Abs.
7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068, mit
weiteren Nachweisen).
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 16.9.2003,
2003/14/0057) spricht die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für die Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der
Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein
muss.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begegnet die
Beurteilung der Finanzbehörde erster Instanz, die Eingliederung des
Geschäftsführers ergebe sich im Berufungsfall aus der auf Dauer
angelegten Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführers im Bereich
der Unternehmensleitung, keinen Bedenken der Rechtsmittelbehörde.
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos führt die
berufungswerbende Gesellschaft ins Treffen, die Bezüge seien vom Ergebnis
des Unternehmens abhängig und im Falle von eintretenden finanziellen
Schwierigkeiten werde Herr HW auf die Bezahlung seiner Bezüge zu verzichten
haben. Damit führt die Bw ihre Berufung jedoch nicht zum Erfolg. Bei der
Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt, kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Die über den gesamten
Streitzeitraum in etwa gleich bleibende monatliche Entlohnung blieb von der Bw
unbestritten. Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren in etwa gleich
bleibende Bezüge (1996: S 557.850,00; 1997: S 578.850,00;
1998: S 593.850,00) erhalten hat.
Es ist auch nicht klar ersichtlich, nach welchen Kriterien
das Geschäftsführerhonorar in konkreter Ausformung der
"Erfolgsabhängigkeit" zu bemessen ist. Eine konkrete
Rückzahlungsverpflichtung im Falle eines Verlustes wurde nicht behauptet.
In welchem Umfang die von der Bw eingewendete "Erfolgsabhängigkeit"
für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum
schlagend geworden wäre, konnte die Bw nicht dartun.
Die Leistungsbeziehung ist so gestaltet, dass der
Geschäftsführer in jedem Fall einen Mindestbetrag entnimmt.
Ein Mindestbezug steht aber der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070).
Das Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten
Mindestbetrag nicht unterschreiten, ist noch nicht ein solches, wie es für
Unternehmer eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001,
2001/14/0051).
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer für die betrieblichen und auch
für private Fahrten ein gesellschaftseigener PKW zur Verfügung
gestellt wurde. Ferner wurden die mit der Tätigkeit verbundenen
Büroaufwendungen von der Gesellschaft getragen.
Das Risiko von Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben hat den
Gesellschafter-Geschäftsführer daher nicht getroffen.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Es kann aber auch der Ansicht der Bw nicht gefolgt werden,
im Hinblick auf übernommene persönliche Haftungen des
Geschäftsführers für betriebliche Bankverbindlichkeiten bestehe
ein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers. Die Rechtsordnung billigt
der Bw als GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zu und ermöglicht infolge
des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem
Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
ist das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt
damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH 31.3.2003,
2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen). Die Bw vernachlässigt mit ihrem
Vorbringen die für die steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung
zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre (vgl. zB VwGH
20.3.2002, 2001/15/0155).
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum ein
ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Laufende Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall hat der
Geschäftsführer monatliche Beträge erhalten (1996:
S 46.487,00 mtl.; 1997: S 48.238,00 mtl.; 1998: S 49.488,00 mtl.). Damit
ist aber eine laufende Entlohnung im Sinne der oben zitierten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2000
entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg,
23. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0817-S/02
- Stammnummer
- 8628
- Gültig
- 23.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF