Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0751-W/03
Säumniszuschlag trotz Vertrauen auf Guthaben am Abgabenkonto, grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0751-W/03vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer - angesichts der außergewöhnlich hohen Zahllast - eine Umsatzsteuervoranmeldung einreicht, ohne sich vom Vorhandensein eines ausreichenden vermuteten Guthabens am Abgabenkonto zu überzeugen, nimmt in Kauf, dass die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 10. März 2003
betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 10. März 2003 wurde ein erster
Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer Dezember 2002 in Höhe von
793,55 € verhängt.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 14. März 2003 wurde ausgeführt, dass im Zuge der
Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt davon
ausgegangen worden sei, dass das beim Finanzamt erliegende Guthaben ausreichen
würde, die Umsatzsteuerzahllast für den Monat Dezember 2002
abzudecken, weshalb von der sofortigen Entrichtung der Umsatzsteuer abgesehen
worden sei.
Unmittelbar nach
Übermittlung der Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 25. Februar 2003 sei das
Missgeschick erkannt worden und die Entrichtung des Steuerrückstandes von
39.677,45 € veranlasst worden. Zudem sei die Bw. in dieser Zeit
übersiedelt und die verspätete Umsatzsteuerabfuhr auch auf diesen
Umstand zurückzuführen. Es werde ersucht, das Versehen zu
entschuldigen und den Bescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. April 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass der überwiegende Teil der Abgabenschuld mit
erheblicher Verspätung entrichtet wurde und der Säumniszuschlag daher
dem Grunde und der Höhe nach zu Recht festgesetzt worden sei. Es wurde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Säumniszuschlag eine
objektive Säumnisfolge sei und grundsätzlich die Säumnis ohne
Berücksichtigung der Begleitumstände, die im Einzelfall zur
Säumnis geführt haben, objektiv festzustellen sei.
Im Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 28. April 2003 wird
ausgeführt, dass den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes
Verschulden getroffen habe. Die Verspätung sei auf einen Irrtum
zurückzuführen, der überdies noch im Zusammenhang mit einer
Betriebsübersiedlung stehe. Da die Bw. stets bemüht gewesen sei, die
Abgaben gewissenhaft und rechtzeitig zu entrichten und sie an der Säumnis
kein grobes Verschulden treffe, somit die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7
BAO voll zutreffen, wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt und
die Zustimmung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung
erteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Nach
Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach
Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats ein. Dass der überwiegende Teil der in Rede stehenden
Umsatzsteuervorauszahlung zu spät entrichtet wurde, ist unbestritten.
Strittig ist allein, ob die Bw. ein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft. Festgestellt wird, dass weder der Berufungsvorentscheidung noch dem
Vorlagebericht ein Hinweis zu entnehmen ist, dass ein eigener Antrag nach §
217 Abs. 7 BAO eingebracht worden wäre, über den die
Abgabenbehörde erster Instanz noch zu entscheiden hätte.
Ein grobes Verschulden ist nur
dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung
einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als
wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar
erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, §
308 RZ 15).
Bei
Begünstigungstatbeständen - wie ihn § 217 Abs. 7 BAO, auf
den sich die Bw. bezieht, darstellt - tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Am Abgabenkonto der Bw. hat
seit der steuerlichen Erfassung per 8. Mai 2002 bis zum Termin der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 laufend ein Guthaben bestanden,
das sich zwischen zumindest 415,22 € (21. August 2002) und maximal
10.087,82 € am 18. Dezember 2002 bewegte, wobei die
Umsatzsteuervoranmeldungen im selben Zeitraum regelmäßig geringe
Gutschriften bzw. ausnahmsweise für November 2002 eine geringe Zahllast in
Höhe von 409,19 €, die im Guthaben am Abgabenkonto Deckung fand,
beinhalteten.
Für die
Umsatzsteuervoranmeldung des Monats Dezember 2002 wurde jedoch eine Zahllast von
49.356,08 € errechnet, als Umsatzsteuervorauszahlung ein bisher nie da
gewesener außergewöhnlich hoher Betrag, der jedenfalls auffallen
hätte müssen, da ein Umsatzsteuerbetrag in dieser Höhe
außerhalb jeder bisherigen Routine in der die steuerlichen Agenden
betreffenden Buchhaltung der Bw. anzusehen war.
Wer eine Überweisung
tätigt, ohne sich vom Vorhandensein eines ausreichenden
"vermuteten" Guthabens am Abgabenkonto zu überzeugen, nimmt in
Kauf und findet sich damit ab, dass die gesetzlichen Säumnisfolgen
eintreten. Dass eine "Kontoüberziehung" nachteilige Folgen nach
sich zieht, ist jedem im Geschäftsleben stehenden Abgabepflichtigen wohl
bekannt. Gerade der Umstand, dass die in Rede stehende Zahllast
unverhältnismäßig höher war als die der vorangegangenen
Monate, hätte die Bw. veranlassen müssen, sich vom Vorhandensein eines
ausreichenden Guthabens durch Einsichtnahme in das Abgabenkonto oder vorhandene
Buchungsmitteilungen etc. zu erkundigen. Diese Unterlassung kann von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - entgegen der Auffassung der Bw.
- nicht als entschuldbarer Irrtum qualifiziert werden, sondern stellt eine
auffallende Sorgfaltsverletzung und somit ein grobes Verschulden dar, das die
Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht zu verhindern
vermag.
Wenn behauptet wird, dass die
Bw. zu dieser Zeit auch übersiedelt sei, darf nicht außer acht
gelassen werden, dass eine Übersiedlung kein unvorhergesehenes Ereignis
darstellt, sondern im Normalfall geplant abläuft. Übrigens wurde die
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2002 zumindest rechtzeitig (wenn auch ohne
Entrichtung) eingebracht. Dabei hätte jedenfalls für die rechtzeitige
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung Vorsorge getroffen werden müssen,
um Säumnisfolgen zu vermeiden, zumal die lohnabhängigen Abgaben in
diesem Zeitraum per Überweisung entrichtet wurden, was beweist, dass die
Übersiedlung in diesem Fall keine ausreichende Entschuldigung für die
nicht zeitgerechte Entrichtung anderer Abgaben darstellen kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0751-W/03
- Stammnummer
- 8617
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF