Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0229-Z2L/02
Qualifikation einer Berufung gegen den Abgabenbescheid in Bezug auf einen gesondert ergangenen Bescheid über die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0229-Z2L/02vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr.Johannes Stieldorf, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 2 .September 1998., GZ. 100/64604/96-15,
betreffend Abweisung des Antrages Auf Aussetzung der Vollziehung
gemäß Artikel 244 Zollkodex,(ZK),i.V.m.§ 212a
Bundesabgabenordnung,(BAO), zum Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
14 .Januar 1998,Zl: 100/64604/03/96, entschieden:
Der
Spruch des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien
zu Zl: 100/64604/03/96 als
unzulässig zurückzuweisen ist und hat daher insofern zu lauten: Der
Antrag der Bf. vom 27 .Mai 1998 auf Aussetzung der Vollziehung der
Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 14 .Januar 1998,Zl: 100/64604/03/96,
wird gemäß Artikel 244 Zollkodex,(ZK),in Verbindung mit Artikel 245
ZK und § 212a Bundesabgabenordnung ,(BAO), als unzulässig
zurückgewiesen.
Im
übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14 .Januar 1998,Zl: 100/64604/03/96,
wurden der Bf. gemäß
§ 105
Zollrechts-Durchführungsgesetz,(ZollR-DG), Verwaltungsabgaben in der
Höhe von ATS: 555,00.-vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung
eingelegt.
Am 27.Mai 1998 wurde zu diesem -mittlerweile
rechtskräftigen- ,Bescheid ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gestellt.
Mit Bescheid vom 26 .Juni 1998 wurde dieser Antrag als
unzulässig zurückgewiesen, weil gegen den zugrunde liegenden
Sachbescheid kein Rechtsmittel erhoben worden war.
Dagegen erhob die Bf. durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und brachte darin Widersprüchlichkeit
und Aktenwidrigkeit vor. Da im Spruch als bezogener Bescheid für das
Aussetzungsbegehren der Abgabenbescheid (Festsetzung der Zollschuld),Zl:
100/64604/96-2 ,und in der Begründung der unter Subzahl 3 erlassene
Bescheid über die Festsetzung der Verwaltungsabgaben angeführt worden
war.
In der Begründung der im Spruch dieses Bescheides
angeführten Berufungsvorentscheidung wurde festgestellt, dass sich das mit
dem bekämpften Bescheid zurückgewiesene Aussetzungsbegehren, auf den
Bescheid über die Festsetzung der Verwaltungsabgaben (Subzahl: 3)
bezieht.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Voraussetzung
für die Aussetzung der Vollziehung, die Einbringung eines Rechtsmittels
gegen den zugrunde liegendenden Sachbescheid wäre, und im
gegenständlichen Fall diese Voraussetzung fehlen würde.
Dagegen erhob die Bf. durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen
nachstehendes aus:
Die mit Bescheid vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben
wären als Nebengebühren zu den mit den bekämpften Abgabenbescheid
vorgeschriebenen Eingangsabgaben anzusehen.
Die Erhebung der Berufung gegen den Bescheid in der
Hauptsache würde sich auch als Berufung gegen die Nebensache qualifizieren.
Eine eigene Berufung müsse nicht eingebracht werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den
Fällen nach Artikel 244 Abs.2, sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Artikel 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
Bundesabgabenordnung,(BAO),ist de Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht
oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß ,wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten
wird.
Im Sinne des § 85 Abs.1
BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten - daher auch Rechtsmittel-
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs.3 leg.cit. -schriftlich
einzureichen.
Gemäß
§ 250 BAO
lit.a-d muss die Berufung enthalten:
die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine
Begründung.
Im
Spruch des Zurückweisungsbescheides wird als bezogener Bescheid eindeutig
der unter Subzahl zwei erlassene Bescheid ,über die Festsetzung der
Eingangsabgaben ,angeführt. Gegen diesen Bescheid ist Berufung eingelegt
worden, über welche zum Zeitpunkt der Erledigung dieses
Aussetzungsantrages, bereits mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen worden
ist. Zu dem bezogenen Bescheid wäre der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Die Zurückweisung des
Aussetzungsantrages wird damit begründet, dass gegen den Bescheid
über die Festsetzung der Verwaltungsabgaben kein Rechtsmittel eingebracht
worden ist.
Bei eindeutigem Spruch eines
Bescheides ist dessen Begründung nicht zur Ergänzung oder
Abänderung heranzuziehen.(VwGH,27 .April
1995,92/17/0288).
Der Aussetzungsbescheid war
daher in seinem Spruch abzuändern.
Der Berufungsantrag soll die
Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der
Berufungswerber den Bescheid zuschreiben will. (VwGH, 20 .Januar
1993,92/13/0192).
Die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest
bestimmbaren Inhalt haben.(VwGH 10 März 1994,93/15/0137),wobei sich
die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss.(VwGH 14 .August 1991,
89/17/0174).
Bei der Beurteilung von
Anbringen kommt es auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende
Ziel des Parteienschrittes an.(VwGH 29 .Januar 1996,94/16/0158).
Bei einem eindeutigen Inhalt
eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach aussen auch andeutungsweise
nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht
maßgeblich.(VwGH 20.Februar 1998,96/15/0127).
Zum Inhalt der Berufung gegen
den, die Zollschuld geltend machenden, Bescheid wird auf die in der
Berufungsentscheidung vom 3 .März 2004, GZ:ZRV/0087-Z2L/02: enthaltenen
Darstellungen verwiesen.
Diese Berufung richtet sich nur
gegen die Festsetzung der Zollschuld. Es kommt damit mit keinem Wort zum
Ausdruck , dass die Bf. gegen die ,mit gesonderten Bescheid vorgeschriebenen,
Verwaltungsabgaben berufen wollte.
Wenn es auch in der Absicht der
Bf. gelegen sein mag, eine solche Berufung zu erheben, so ist dieser
Parteienwille für die Abgabenbehörde in keiner Weise erkennbar oder
erschließbar.
Von einem Vorliegen einer
Berufung gegen die Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105 ZollR-DG kann
nicht ausgegangen werden.
Es wird sowohl im zweiten
Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer
angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht, als auch im Absatz 1 des
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung
abhängig gemacht.
Eine Grundvoraussetzung
für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis
im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Abgabenschuld.
Diese Grundvoraussetzung ist im
gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Der Beschwerde war daher der
Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5 .März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der VollziehungBerufung gegen AbgabensbescheidZusammenhang mit NebengebührenbescheidInhalt der Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0229-Z2L/02
- Stammnummer
- 8616
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF