Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4562-W/02
Kunsttherapie und Montessoriausbildung einer Kindergärtnerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4562-W/02vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schreibt der Arbeitgeber eine Ausbildung in Kunsttherapie und eine Ausbildung in der Montessori-Pädagogik vor, und übernimmt er in Folgejahren auch die entsprechenden Kosten, können die im ersten Jahr entstanden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Amerhauser Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gemeinsam mit der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 gab die Berufungswerberin (Bw.) hinsichtlich der geltend gemachten
Werbungskosten die entsprechende Aufgliederung ab.
Neben diversen Arbeitsmitteln,
machte sie auch Ausgaben für Weiterbildung und Seminare geltend. Es handelt
sich diesbezüglich um einen Einführungskurs für Kunsttherapie
inklusive Nächtigung, Kilometergeld, und ein Seminar in Lilienfeld.
Im Einkommensteuerbescheid
wurden diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt, mit der
Begründung, dass die
beantragten Kosten für die Ausbildung in Kunsttherapie, sowie die Kosten
für die dazu erforderlichen Arbeitsmaterialien und die Ausgaben für
das Seminar in Lilienfeld in keinem unmittelbaren und ausschließlichen
Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als
Kindergärtnerin stünden.
Nach verlängerter
Rechtsmittelfrist brachte die Bw. eine Berufung ein, in der sie ausführte,
dass die meisten der
beantragten Kosten für Aus- und Weiterbildung, sowie die Kosten für
die dazugehörigen Arbeitsmaterialien mangels unmittelbaren Zusammenhangs
mit der beruflichen Tätigkeit nicht anerkannt worden seien. Es handle sich
diesbezüglich um die Kunsttherapie, das Seminar in Lilienfeld und die
Superversion im Gesamtbetrag von 26.633,90 öS.
Bei der Kunsttherapie
handle es sich um keine Aus- sondern um eine Weiterbildung, wie anhand der
beigelegten Broschüre ersichtlich sei. Diese Kunsttherapie werde sie im
Folgejahr fortsetzen und werde der Dienstgeber ein Drittel der Kosten
übernehmen. Auch würde das AMS die restlichen 2/3 der Kosten ab 2002
übernehmen. Damit sei der unmittelbare berufliche Zusammenhang
nachgewiesen. Weiters würde auch auf Seite 5 der Broschüre auf die
Zielgruppe "Kindergärtnerin" verwiesen.
Die Materialkosten
seien deshalb von Nöten, da für Aktivitäten mit Kindern das
Material und die Methode erst ausprobiert werden müsse. Sie habe im
Kindergarten mit den Kindern hinsichtlich der kunsttherapeutischen
Aktivitäten "learning by doing" betrieben.
Das Seminar in
Lilienfeld sei vom Ehepaar Wild veranstaltet worden, das eine der Jetztzeit
angepasste Montessori-Pädagogik entwickelt habe. Auch ihr nunmehriger
Dienstgeber der MVM arbeite mit den Ansätzen der Ehegatten Wild. Dieser
Verein stehe auch in regem Kontakt mit verschiedenen Einrichtungen, die den
alternativ-pädagogischen Weg gewählt hätten. Somit bestehe auch
hier der 100%ige Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit.
Auch die Kosten der Supervision seien berufsbezogen
und im Interesse ihres Dienstgebers. Ab Herbst werde die Teilnahme an diesen
Kursen seitens ihres Dienstgebers im Sechswochenrythmus verpflichtend sein.
In der am 5. 11. 2002
erlassenen abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt
begründend aus :
gemäß
§ 16
EStG 1988 führen Fortbildungskosten bei einem Steuerpflichtigen nur dann zu
Werbungskosten, wenn in den besuchten Seminaren berufsspezifisches Wissen
vermittelt werde, bzw. wenn die erworbenen Kenntnisse nur für die
Berufsgruppe des Steuerpflichtigen interessant sind. Die Weiterbildung in der
Kunsttherapie sei zwar geeignet berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu
verbessern, es läge jedoch keine berufsspezifische Fortbildung im Sinne des
Gesetzes vor, da diese Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen
besucht werden. Die beantragten Kosten stellten daher nicht abzugsfähige
Kosten der privaten Lebensführung dar.
In ihrem Vorlageantrag brachte
die Bw. vor, dass in der Berufungsvorentscheidung auf wesentliche Argumente in
der Berufung nicht eingegangen worden sei.
Nach RZ 359 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 gelte es als Hinweis auf die berufliche
Notwendigkeit, wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für
die Teilnahme an einem Seminar trage. Dies habe sie bei zwei Seminaren
ausführlich dargestellt. Der berufliche Zusammenhang sei bei allen drei
Veranstaltungen gegeben.
Seitens des UFS wurde
der steuerliche Vertreter der Bw. ersucht, die in der Berufung dargestellten
Sachverhalte hinsichtlich der Kostenübernahme seitens des Dienstgebers
nachzuweisen, die Kursbelege und die Zahlungsbestätigungen nachzuweisen und
bekannt zu geben, ob die Bw. ausgebildete Kindergärtnerin sei oder als
Helferin beschäftigt werde.
In der
Vorhaltsbeantwortung teilte die Bw. mit, dass es für die Seminare keine
Programme gäbe, sie legte jedoch Unterlagen vor, in denen die Ziele und die
Wirkungsweisen der Supervision erläutert wurden, ebenso wie eine
Bestätigung des MVM aus der hervorgeht, dass die Bw. ab September 2002 im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu der Teilnahme an den Supervisionen verpflichtet
ist. Weiters übermittelte Sie das Seminaranmeldungsformular von Mauricio
und Rebeca Wild, auf dem die Ziele dieses Seminars kurz zusammengefasst sind. Im
Sommer 2001 habe sie dieses, als pädagogische Weiterbildung anzusehende
Intensivseminar in Lilienfeld besucht. Letztlich übermittelte sie eine
Bestätigung des AMS (Arbeitsmarktservice) Mödling vom 5.12.2001, aus
der ersichtlich ist, dass der Kindergarten für die Bw. für die
Weiterbildungsmaßnahme "Multimediale Kunsttherapie" für
den Zeitraum vom 6.12.2001 bis zum 31.10.2004 eine Förderung erhalten
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. hat im Jahr 1998 ihre
Ausbildung als Kindergärtnerin beendet.
Vom Jänner 2001
bis Ende Juni arbeitete sie im C-Kindergarten. Am 3.9.2001 begann sie ihre
Arbeit beim MVM. Für diese Arbeit besuchte die Bw. diverse
Fortbildungsveranstaltungen. Für alle diese Veranstaltungen gelang es ihr
den Nachweis zu erbringen, dass diese mit ihrer beruflichen Tätigkeit in
unmittelbaren Zusammenhang stehen und von ihrem Arbeitgeber unterstützt
werden.
Im besonderen gilt
dies für das Seminar von Mauricio und Rebeca Wild. Ebenso auch für die
Weiterbildungsmaßnahme "Multimediale Kunsttherapie",
hinsichtlich der der Arbeitgeber eine Förderung des AMS Mödling
erhalten wird, aber auch für die Supervision, deren Teilnahme für die
Bw., lt. Mitteilung ihres Arbeitgebers, verpflichtend ist.
Aus diesen Gründen war der
Berufung statt zu geben.
Wien,
4. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4562-W/02
- Stammnummer
- 8615
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF