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UFSZ2L ZRV/0087-Z2L/02
Zulässigkeit der Geltendmachung der Zollschuld gegenüber dem Warenempfänger wegen Verletzung der Gestellungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0087-Z2L/02vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Johannes Stieldorf, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 26 .Juni 1998, GZ. 100/64604/96-6, betreffend
Geltendmachung der Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs.3
letzter Anstrich i.V.m.§ 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz,(ZollR-DG), entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben Die Eingangsabgaben werden mit €: 0,00.-
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14 .Januar 1998 wurde gegenüber
der Bf. die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 ZK i.V.m. § 2
Abs.1 ZollR-DG in der Höhe von ATS: 29.372,00(Zoll: ATS: 20.904.-,00,
Einfuhrumsatzsteuer :8.468,00.-) wegen der Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung von 1 Palette Käse am 28 .Juni 1995, welche mit
Versandanmeldung T1-333/000/750327/01/5 vom 19 .Juni 1995 beim Grenzzollamt
Nickelsdorf in das Versandverfahren übergeführt worden war, geltend
gemacht.
Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus,
dass es sich bei der streitverfangenen Ware um eine Gemeinschaftsware handeln
würde, welche ihr, im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, frei
Haus zugestellt werden hätte sollen.
Alleine die Annahme dieser Ware mache sie nicht zum
Zollschuldner, da sie lediglich an finnischer Ware interessiert gewesen
wäre, diese als solche bestellt hätte, und ihr vom finnischen
Produzenten auch augenscheinlich in Finnland produzierte Ware zugestellt worden
wäre. Sie selbst habe die auszuliefernde Ware nicht nach Österreich
eingeführt. Die Überwachung des Zollverfahrens würde ausserhalb
ihrer Ingerrenz liegen.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen,
und dazu im Wesentlichen angeführt, dass zum Beweis des
Gemeinschaftscharakters einer über ein Drittland beförderten
Nichtgemeinschaftsware die Vorlage eines Versandpapieres T2L,einer Rechnung oder
eines Beförderungspapieres mit der Kurzbezeichnung T2L notwendig gewesen
wäre.
Da diese Beweismittel nicht beigebracht worden waren,
wäre für die Waren zu Recht ein externes Versandverfahren, mit
Bestimmungszollstelle: Hauptzollamt Wien eröffnet worden. Durch die Annahme
der sich im Versandverfahren befindlichen Waren würde die in Artikel 96 ZK
normierte Gestellungspflicht des Hauptverpflichteten auch für die Bf.
gelten.
Daher habe die Nichtgestellung der Waren die
Zollschuldentstehung des Warenempfängers nach sich gezogen.
Dagegen erhob die Bf. ,durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter ,unter Anführung der Berufungsgründe, fristgerecht
Beschwerde und führte dazu weiter aus, dass sie alles ihr nur zumutbare
unternommen habe, den Gemeinschaftscharakter der streitverfangnen Ware zu
beweisen. Es wäre nicht gelungen den Versender zur Herausgabe der
entsprechenden Unterlagen zu veranlassen. Es gehe nicht an ,dass sie die
Erfolgshaftung für die Nachlässigkeiten anderer übernehmen
müsse um letztlich dadurch die Unterbehörde von ihrer
Ermittlungspflicht zu entlasten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sinne des Artikel 91 ZK ist das externe
,gemeinschaftliche Versandverfahren ein Zollverfahren mit welchem
Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei Zollstellen im EG-Zollgebiet, unter
Beibehaltung ihrer Nichtgemeinschaftseigenschaft, befördert werden. Dabei
stehen die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Durch die Inanspruchnahme
dieses Verfahrens entfällt die sofortige Entrichtung der Eingangsabgaben
beim Eintritt der Waren in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft.
Gemäß Artikel 96 Abs.1 Buchstabe a und b hat der
Hauptverpflichtete, als Inhaber des externen Versandverfahrens, die Waren
innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, und die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist unbeschadet dieser
Pflichten ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt
und weiß, dass sie dem gemeinschaftsrechtlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender
Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am 15 .Juni 1995 wurde aus Finnland über Ungarn
kommend 1 Palette Käse zu 872 kg mit Carnet TIR 14276595 dem Grenzzollamt
Nickelsdorf gestellt. Da auf diesem Papier der Vermerk T2L ,wodurch diese
Lieferung als innergemeinschaftliche gekennzeichnet worden wäre, fehlte,
wurde in der Annahme, eine Nichtgemeinschaftsware vor sich zu haben, von der R,
als Hauptverpflichteter mit Versandschein WE.Nr:333/000/750327/01/5, das externe
gemeinschaftliche Versandverfahren mit Bestimmungsort Hauptzollamt Wien
eröffnet. Als Warenempfänger schien die Bf. auf. Als letzter Tag der
Gestellungsfrist wurde der 27 .Juni 1995 genannt. Am 19 .Juni 1995
übernahm die Bf. die aus Ungarn gelieferte Ware und bestätigte die
Annahme mit Unterschrift auf dem ihr ausgehändigten CMR-Frachtbrief,
welchem ein die Ware als Zollgut auswesender Vermerk fehlte. In der Folge wurde
diese Ware vom Bf. dem Hauptzollamt Wien nicht gestellt.
Zunächst wird der Vollständigkeit halber
festgestellt, dass aufgrund der in Artikel 314 Abs.2
Zollkodex-Durchführungsverordnung,(ZK-DVO), in der Fassung bis 1 .Juli
2001, bzw. der Artikel 412c Abs.1 und 315-318 ZK-DVO ,in der nunmehr geltenden
Fassung, enthaltenen Bestimmungen die Zollbehörde nur die bereits in der
bekämpften Berufungsvorentscheidung angeführten Beweismittel für
das Vorliegen einer Gemeinschaftsware gelten lassen darf.
Dadurch wird sowohl der behördliche Ermittlungspflicht
als auch dem im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung eine Grenze gesetzt.
Im gegenständlichen Fall konnten die geforderten
Nachwese für das Vorliegen einer Gemeinschaftsware nicht beigebracht
werden. Für die streitverfangenen Waren wurde daher zu Recht ein externes
gemeinschaftliches Versandverfahren ,mit Versandanmeldung T1, eröffnet.
Dieser Formularsatz umfasst die Nummern 1,4,5 und 7,wobei die Nummer 1 die
Urschrift ist ,welche bei der Abgangzollstelle verbleibt. Die übrigen
Blätter begleiten die Ware und sind bei der Gestellung vorzulegen. Das
Blatt Nr.7 verbleibt letztlich beim Empfänger.
Im gegenständlichen Fall findet sich kein Hinweis
darauf, dass der Warenempfänger diese Blätter tatsächlich
erhalten hat. Sicher ist, dass der von ihm unterfertigte CMR-Frachtbrief keinen
Hinweis darüber enthielt, dass es sich bei der übernommenen Ware um im
Versandverfahren befindliche gehandelt hat. Dieses Papier wäre der Bf. in
der gleichen Form zugekommen, wenn diese Ware ,wie mit dem Versender vereinbart,
tatsächlich als innergemeinschaftliche Lieferung angekommen
wäre.
Nach dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die
Bf. die Ware im Bewusstsein, dass diese dem Versandverfahren unterliegt, an sich
genommen hat.
Aus den in Artikel 96 ZK enthaltenen Bestimmungen folgt
,dass erst wenn der Warenempfänger die Waren im Bewusstsein annimmt, dass
diese sich im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, diesen auch, neben
dem Hauptverpflichteten, die Verpflichtung die Ware der Zollbehörde
fristgerecht zu gestellen, trifft. Erst in diesem Fall wird der
Warenempfänger gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten gesamtschuldnerisch
zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet.
Aus den aufgezeigten Gründen ist im vorliegenden Fall
keine Gestellungspflicht für den Warenempfänger entstanden. Die
Zollschuld wurde diesem gegenüber daher zu Unrecht geltend gemacht.
Letztlich muss der Vollständigkeit halber festgestellt
werden, dass die in Artikel 379 Abs.2 ZK-DVO ,in der damals geltenden Fassung,
gebotene dreimonatige Frist gegenüber dem Hauptverpflichteten, zur
Beibringung entsprechender Nachweise über die ordnungsgemäße
Beendigung des Versandverfahrens bzw. des tatsächlichen Ortes der
Zuwiderhandlung, welche auch für die Erhebung der Eingangsabgaben
maßgeblich war, seitens der Zollbehörde nicht eingehalten
wurde.
Der Beschwerde war daher, mangels Entstehung einer
Zollschuld für die Bf. Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
3 März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 91 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 314 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 314c Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 315 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 316 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 317 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 318 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
externesgemeinschaftliches VersandverfahrenGemeinschaftswareNachweis für das Vorliegen einer GemeinschaftswareHauptverpflichteterAnmelderGestellungspflichtZollschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0087-Z2L/02
- Stammnummer
- 8611
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF