Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0098-W/04
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag, Steuerschuld kraft Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-W/04vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens
für 2000 vom 6. Mai 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerverfahrens für 2000 wird bewilligt.
Die Umsatzsteuer wird für
2000 festgesetzt mit 711,90 €
(9.796,00 S).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Berufungsentscheidung
betreffend Umsatzsteuer 2000 vom 12. März 2003 wurden Einnahmen in
Höhe von netto 72.556,52 S als gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 steuerfreie Umsätze (als
Kleinunternehmerin) angesetzt. Die Umsatzsteuer wurde für 2000 in Höhe
von 14.511 S (20% von 72.556,52 S) als Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 (Steuerschuld kraft Rechnung)
festgesetzt.
Am 17. April 2003 reichte die
Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerverfahrens für 2000 beim Finanzamt ein, in welchem sie um Abzug
der Vorsteuern für 2000 in Höhe von 2.176,29 S ersuchte. Sie
führte als Begründung an, eine Rücksprache mit der
Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer habe ergeben, dass der vorletzte Satz
ihres Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (welcher lautet "Ich möchte ersuchen,
dass Sie bei dieser Berechnung die abziehbare Vorsteuer in Höhe von
2.176,29 S berücksichtigen") eventuell als Antrag auf Regelbesteuerung
im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG 1994 ausgelegt werden
könne.
Mit Bescheid vom 6. Mai
2003 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmsantrag vom 17. April 2003 im
Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Erklärung im Sinne des
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 müsse ausdrücklich erfolgen und
könne nur bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden.
Im gegenständlichen Fall sei die Rechtskraft mit dem Ergehen der
Berufungsentscheidung vom 12. März 2003 bereits
eingetreten.
Die von der Bw. gegen den
Abweisungsbescheid vom 6. Mai 2003 eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2003 als unbegründet
abgewiesen.
Gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates (Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO) vom 4. Februar 2004 wurde der Bw. die Behebung
folgender ihrem Wiederaufnahmsantrag anhaftender Mängel innerhalb einer
Frist von vier Wochen aufgetragen:
Angabe
der Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO (im konkreten
Fall: die neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO);
Angabe,
wann ihr diese Wiederaufnahmsgründe bekannt geworden sind;
Angabe,
weshalb sie an der Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im
abgeschlossenen Verfahren kein grobes Verschulden
trifft.
Mit Schreiben
vom 25. Februar 2004 ergänzte die Bw. ihren Wiederaufnahmsantrag durch
folgende Ausführungen:
"Wie mir Anfang April 2003
bekannt wurde, entsprechen jene von mir im Kalenderjahr 2000 ausgestellten
Rechnungen mit der Überschrift "Provisionsrechnung" nicht den Vorschriften
des § 11 UStG 1994, da die Art der Leistung zu ungenau bezeichnet ist
bzw. überhaupt fehlt. Diese Rechnungen weisen in Summe einen Nettobetrag
von ATS 23.576,52 und eine darauf entfallende Vorsteuer in der Höhe von
zusammen ATS 4.715,32 aus. Sie sind weder dem Finanzamt noch dem
unabhängigen Finanzsenat vor Ergehen der Berufungsentscheidung vom
12. März 2003 vorgelegen. Daher handelt es sich für die
Abgabenbehörde um neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO. An der nicht rechtzeitigen Geltendmachung dieser
Rechnungsmängel trifft mich kein grobes Verschulden, da ich steuerlich
nicht vertreten bin und mir derartige Feinheiten, dass eine Umsatzsteuerschuld
kraft Rechnung eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Rechnung
voraussetzt, bisher nicht bekannt waren.
Ich beantrage daher die
Herabsetzung meiner Umsatzsteuerschuld um ATS 4.715,32."
Eine ausdrückliche
Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG 1994
(Regelbesteuerungsantrag) wurde von der Bw. in der Zwischenzeit, am
12. Juni 2003, beim Finanzamt eingereicht.
Die im Schreiben vom
25. Februar 2004 angesprochenen Rechnungen enthalten den Namen und die
Anschrift der Bw. als leistende Unternehmerin, den Namen und die Anschrift des
Leistungsempfängers, die Bezeichnung "Provisionsrechnung", die Angabe
"Provision", den Leistungszeitraum, das Rechnungsdatum, das Leistungsentgelt
sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Es handelt sich hiebei um
neun Rechnungen über Umsätze in Höhe von insgesamt
23.576,52 S und darauf entfallende Steuerbeträge in Höhe von
4.715,32 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303a
Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1),
auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrages notwendig sind;
d) bei einem auf § 303
Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren notwendig sind.
Entspricht der
Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat
die Abgabenbehörde gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO dem
Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Auf Grund des
Mängelbehebungsauftrages vom 4. Februar 2004 wurde seitens der Bw. mit
Schreiben vom 25. Februar 2004 ihr Wiederaufnahmsantrag vom 17. April 2003
inhaltlich ergänzt.
Nach der Rechtsprechung
entsteht eine Steuerschuld kraft Rechnung nur dann, wenn die Rechnung den
formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 zur Gänze entspricht
(vgl. z.B. VwGH 13.5.2003, 99/15/0238).
Der im Schreiben vom
25. Februar 2004 angeführte Umstand, dass ein Teil der von der Bw.
ausgestellten Rechnungen nicht dem § 11 UStG 1994 entspricht, war den
Abgabenbehörden vor Ergehen der Berufungsentscheidung vom
12. März 2003 nicht bekannt. Die betreffenden Rechnungen stellen daher
neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
dar.
Nach § 303
Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Ein grobes Verschulden an der
Nichtgeltendmachung der betreffenden Tatsachen liegt im gegenständlichen
Fall nicht vor, da die Bw. steuerlich nicht vertreten ist und ihr die
gesetzlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht im
Detail bekannt waren.
Da die Kenntnis der
gegenständlichen Rechnungsmängel zu einem im Spruch anders lautenden
Bescheid geführt hätte, war der Berufung stattzugeben.
Gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO war mit der Bewilligung der Wiederaufnahme die
abschließende Sachentscheidung (Umsatzsteuerbescheid 2000) zu
verbinden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
4. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-W/04
- Stammnummer
- 8530
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF