Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0177-W/03
Gefährdung der Einbringlichkeit bei zu geringen Monatsraten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0177-W/03vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf.wegen Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 5. Dezember
2003 gegen den Bescheid vom 14. November 2003 des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk betreffend Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für
den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
vom 6. September 2000 wurde der Bf. des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
für schuldig erkannt und über ihn nach § 33 Abs. 5
sowie gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG unter
Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
14. Juni 2000 eine (Zusatz-) Geldstrafe in der Höhe von S 125.000,00
(entspricht € 9.084,10) verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25
Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit S 5.000,00 (entspricht € 363,00)
bestimmt.
Auf dem Strafkonto des Bf.
haften derzeit € 8.108,05 (ATS 112.000,00) zuzüglich
Nebengebühren in Höhe von € 1.737,05 aus.
Zur Abstattung des
Strafrückstandes wurden vom Bf. seit dem 11. Juli 2001 monatliche
Raten in Höhe von € 36,00 geleistet. Anlässlich der
Überwachung des Strafvollzuges wurde seitens der Finanzstrafbehörde
erster Instanz festgestellt, dass die für die Abstattung der über den
Bf. verhängten Geldstrafe gewährte Ratenbewilligung seit dem Januar
2003 abgelaufen ist. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 wurde der
Bf. daher aufgefordert, den aushaftenden Rückstand auf dem Strafkonto
einzuzahlen oder ein neuerliches Ratenansuchen - im Hinblick auf die Höhe
des aushaftenden Rückstandes mit allerdings deutlich höheren Raten
- einzubringen.
In der Folge ersuchte der Bf.
mit Eingabe vom 4. November 2003 um Bewilligung, den aushaftenden
Strafrückstand in weiteren monatlichen Raten von € 36,00
entrichten zu dürfen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er nur
mehr einen Notstand von nicht ganz € 200,00 monatlich erhalte und
seine Frau die Mindestpension von € 600,00 bekomme. Da die
Lebenskosten dauernd ansteigen, das Einkommen aber dasselbe bleibe, suche er
deshalb neuerlich um Raten von € 36,00 an, welche er nach
Möglichkeit einhalten werde. Das er nicht mehr zahlen könne und auch
dieses nur nach äußerster Sparsamkeit, werde wohl einzusehen
sein.
Mit Bescheid vom
12. November 2003 hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung
abgewiesen, dass die aushaftende Geldstrafe uneinbringlich sei, da die
Abstattung des Rückstandes bei Beibehaltung der bisherigen
Zahlungshöhe einen Zeitraum von mehr als 227 Monaten erfordern würde,
wobei die bisher aushaftenden Kosten und noch hinzutretende Stundungszinsen
nicht berücksichtigt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
fristgerechte Beschwerde vom 5. Dezember 2003. Dabei bringt der Bf. im
wesentlichen vor, es sei verständlich, dass er nicht mehr als monatlich
€ 36,00 zahlen könne. Doch sei es trotzdem im Sinne des Staates
von Vorteil noch ein paar Jahre dieses Geld zu bekommen, anstatt ihn
einzusperren und auf das Geld zu verzichten bzw. noch Geld dafür
auszugeben, um ihn hinter Gitter zu bringen. Wobei man doch immer wieder lese,
dass die Haftanstalten noch nie so voll und hoffnungsvoll überfüllt
gewesen seien. Außerdem sei ihm zwei Jahre lang das Ratengesuch bewilligt
und nicht als uneinbringlich angesehen worden. Er habe die Raten auch immer
bezahlt. Es werde daher ersucht, menschlich zu handeln und das Ratengesuch zu
bewilligen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung
und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Der Grundgedanke der Bestimmung
des § 212 BAO liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der
Einbringlichkeit eines Abgaben- (Straf-)rückstandes gegenüber der
allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins
eintretenden Beschwernis des Schuldners.
§ 212 BAO
verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub gefährdet wird. Dieses Stundungshindernis liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.10.1987, Zl.
87/140/0130) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit
durch die Stundung selbst verursacht wird, auch im Falle bereits bestehender
Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (ebenso
VwGH 8.2.1989, Zl. 88/13/0100).
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für
einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen,
wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (VwGH 18.1.1984,
Zl. 83/13/0142).
Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller
aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen
(VwGH 26.1.1989, Zl. 88/16/0183).
Im
gegenständlichen Fall hat der Bw. lediglich seine derzeitige (schlechte)
wirtschaftliche Situation als Begründung für den Antrag um
Zahlungserleichterung angeführt, jedoch nicht konkret und nachvollziehbar
dargelegt, dass die Einbringlichkeit des Strafrückstandes nicht
gefährdet sei. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im Ermessen
(§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz
taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den
Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.
Da
bei derartigen Begünstigungstatbeständen der Grundsatz der amtswegigen
Sachverhaltsermittlung gegenüber der den Abgabepflichtigen bzw. den
Bestraften treffenden Offenlegungspflicht in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung Beantragende von sich aus all jene Umstände einwandfrei
und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen, auf die die Begünstigung
gestützt werden kann. Es sind daher vom Begünstigungswerber jedenfalls
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch
der
Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe (Geldstrafe) überzeugend
darzulegen.
Eine Gefährdung der
Einbringlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es bereits zu einem
tatsächlichen Abgabenausfall gekommen sein muss, sondern vielmehr, dass
anhand von Anhaltspunkten tatsächlicher Art eine Tendenz zur Nichtbezahlung
erkennbar ist. Anhaltspunkte solcher Art liegen insbesondere bei Einkommens- und
Vermögenslosigkeit sowie bei Überschuldung bzw. drohender
Insolvenzgefahr des Antragstellers vor und stehen der Gewährung von
Ratenzahlungen jedenfalls entgegen.
Der Besch
werdeführer hat im
gegenständlichen Verfahren lediglich dargelegt, die noch aushaftende
Geldstrafe nicht in einem Betrag entrichten zu können und dass es
fiskalisch gesehen günstiger sei noch ein paar Jahre wie bisher geringe
Ratenzahlungen zu erhalten, anstatt Geld für die Haftunterbringung
auszugeben. Den entscheidungswesentlichen Umstand, dass die Erstbehörde in
ihrer Bescheidbegründung von einer Gefährdung der Einbringlichkeit
ausgegangen ist, hat der Einschreiten jedoch nicht ansatzweise zu
entkräften versucht.
Wie die Finanzstrafbehörde
erster Instanz zutreffend ausführt, wäre bei der angebotenen
Ratenhöhe von € 36,00 pro Monat ohne Berücksichtigung von
Nebengebühren die Geldstrafe erst in etwa 227 Monaten bzw. mehr als 18,5
Jahren abbezahlt. Die Bezahlung eines Betrages von € 8.108,05 bei
derart geringen Monatsraten lässt größte Zweifel an der
Einbringlichkeit des ganzen Strafrückstandes begründet erscheinen,
zumal der gesamte Strafrückstand bei Weiterzahlung von Raten in Höhe
von € 36,00 infolge der anfallenden Nebengebühren - wie
sich auch bisher gezeigt hat - nicht verringert. Auch im Hinblick auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die
beantragten verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als
ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der
Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe
in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen. Insbesondere weist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Januar 2004,
Zl. 2001/16/0371 darauf hin, dass bei Gewährung von
Zahlungserleichterungen in einer Art , dass der Strafanspruch niemals
erfüllt werden kann, dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit
hinausliefe.
Da es sich bei den
Tatbestandsvoraussetzungen der erheblichen Härte einerseits und der
mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit andererseits um kumulative
Merkmale handelt, erübrigt sich im Anlassfall auch eine Prüfung, ob
und inwieweit die sofortige (volle) Bezahlung des noch aushaltenden
Strafbetrages eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs.1 BAO nach
sich ziehen würde. Es kommt daher bei einer von vornherein feststehenden
Uneinbringlichkeit auf das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung der
Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht an.
Angesichts dieser
Sachverhaltslage bleibt der Behörde für eine Ermessensentscheidung im
Sinne der zitierten Norm kein Raum. Sie ist vielmehr verpflichtet, das
Ratengesuch schon aus Rechtsgründen als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
3. März 2004
HR
Dr. Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0177-W/03
- Stammnummer
- 8489
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF