Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2169-W/02
Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2169-W/02vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fallen nach dem unentgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft umfangreiche Reparaturarbeiten an, die für einen gedachten Erwerber als rückgestauter Reparaturbedarf kaufpreismindernd gewesen wären, sind diese Aufwendungen bei Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Walter Stingl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat
jeweils Dreiviertelanteile dreier Liegenschaften (H-gasse, T-gasse, G-gasse) von
Todes wegen erworben, aus denen sie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt. Zusammen mit den Viertelanteilen, die sie bereits davor
besessen hatte, ist sie somit nunmehr Alleineigentümerin obiger
Liegenschaften. Die Bw. beantragte unter Vorlage dreier Gutachten, der Bemessung
der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zugrunde zu
legen.
Während die Gutachten von
Sach- und Ertragswert ausgehen und den Ertragswert dreifach gewichten,
berücksichtigte das Finanzamt ausschließlich den Ertragswert und kam
so auf eine niedrigere AfA-Bemessungsgrundlage.
In der Berufung bringt die Bw.
vor, nach Ansicht von Immobilienexperten läge der Schätzwert aller
drei Liegenschaften an der unteren Grenze des Marktwertes. Überdies seien
noch Entwicklungsmöglichkeiten zur Ertragserhöhung im Fall des
Mieterwechsels vorhanden; dieser Umstand sei durch Einbeziehung des Sachwertes
in die Verkehrswertermittlung berücksichtigt worden. Es hätte aber
ebenso ein Zuschlag zum Ertragswert erfolgen können, womit der gleiche
Verkehrwert ermittelt worden wäre. Es werde somit beantragt, die AfA lt.
Gutachten zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist dem Finanzamt
grundsätzlich Recht zu geben, wenn es - Judikatur- und Literaturmeinungen
folgend (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz 109 zu § 6) - den Ertragswert als
taugliche Basis zur Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten heran gezogen
hat.
Es kommt allerdings auch dem
Einwand der Bw. Berechtigung zu, dass in den Liegenschaften noch
Entwicklungspotential vorhanden ist, was auch in den höheren
Mieterlösen der Jahre nach dem Erwerb zum Ausdruck kommt. Es ist somit
vertretbar, den Gutachten folgend eine Sachwertkomponente anzusetzen (vgl.
Stabentheiner, LBG, S 92).
Allerdings ist in Rechnung zu
stellen, dass nach dem Erwerb in allen drei Objekten umfangreiche
Reparaturarbeiten getätigt wurden, die für einen gedachten Erwerber
als rückgestauter Reparaturbedarf kaufpreismindernd gewesen wären
(vgl. Stabentheiner, a.a.O., S 91). Es wurde aber im zweitinstanzlichen
Verfahren glaubhaft gemacht, dass die Reparaturen zum Teil wegen der
heranstehenden Verpflichtung zur Auflösung der steuerfreien Beträge
nach § 116 Abs. 5 EStG vorgezogen wurden. Die zeitnah durchzuführenden
und somit kaufpreisbeeinflussenden Kosten wurden im Einvernehmen mit dem
steuerlichen Vertreter griffweise mit
ATS 300.000 (H-gasse)
ATS 600.000 (T-gasse) und
ATS 600.000 (G-gasse)
angesetzt.
Auch das Finanzamt hat dagegen
keine Einwände erhoben.
Im Einzelnen ergeben sich somit
folgende AfA-Beträge:
|
H-gasse:
|
|
|
|
AfA-Bemessungsgrundlage lt.
Erklärung
|
4,653.619
-
300.000 4,353.619
|
x
2% = 87.074
|
davon
¾= 65.305 + AfA
alt 450
65.755
(€
4.779)
|
T-gasse:
|
|
|
|
AfA-Bemessungsgrundlage lt.
Erklärung
|
4,270.151
-
600.000 3,670.151
|
x
2% = 73.403
|
davon
¾= 55.052 + AfA
alt 698
55.750
(€
4.052)
|
G-gasse:
|
|
|
|
AfA-Bemessungsgrundlage lt.
Erklärung
|
4,519.716
-
600.000 3,919.716
|
x
2% = 78.394
|
davon
¾= 58.796 + AfA
alt 772
59.568
(€
4.329)
|
|
H-gasse
|
T-gasse
|
G-gasse
|
Summe
|
AfA lt. Erklärung
|
70.255
|
64.633
|
67.796
|
|
AfA lt. obiger
Berechnung
|
65.755
|
55.750
|
59.568
|
|
Differenz
|
4.500
|
8.883
|
8.228
|
21.611
(€
1.571)
Der Überschuss aus
Vermietung und Verpachtung erhöht sich somit von ATS 134.477 auf ATS
156.088 (€ 11.343,36).
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2169-W/02
- Stammnummer
- 8477
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF