Findok · Erlässe & Informationen
2026-0.817.113
Information zu der am 01. Oktober 2026 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)
geltende FassungInfo2026-0.817.113vom 01.10.2026
Wortlaut laut Findok
Am 1. Oktober 2026 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/551 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 geändert wurde.
Die Positionen und KN-Codes
ex 1301 (Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame).)
Nur der färbende Zusatzstoff E904, einschließlich Schellack tierischen Ursprungs, der in der Lebensmittelindustrie verwendet wird.
ex 2008 19 (Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse, auch miteinander vermischt)
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex 2106 90 55 (Glucose- und Maltodextrinsirup)
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind (z. B. schäumende Kaffeeweißer).
ex 2933 (Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e))
Nur isolierte Peptide tierischen Ursprungs.
ex 3002 13 (Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf)
Nur Blut tierischen Ursprungs oder aus Blut tierischen Ursprungs gewonnene Erzeugnisse.
ex 3002 14 (Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf)
Nur Blut tierischen Ursprungs.
ex 3002 15 (Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf)
Nur Blut tierischen Ursprungs.
ex 3105 90 (Andere Düngemittel)
Nur Düngemittel, die tierische Folgeprodukte enthalten.
ex 3821 (Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen)
Nur wenn tierische Folgeprodukte enthalten sind.
ex 3823 (Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole)
Nur Lebensmittelzusatzstoffe tierischen Ursprungs.
ex 3824 (Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen)
Nur tierischen Ursprungs.
wurden in die Liste der Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgenommen (siehe VB-0320 Anlage 1).
Die Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) bereits berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Oktober 2026
Normen und Schlagworte
- DVO 2021/632, ABl. Nr. L 132 vom 19.04.2021 S. 24
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- 2026-0.817.113
- Stammnummer
- 84690
- Gültig
- 01.10.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF