Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3725-W/02
Aussetzung der Einhebung, Zurückweisung mangels Darstellung der Ermittlung der auszusetzenden Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3725-W/02vom 02.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Alfred Pribik, gegen den Bescheid des Finanzamtes 12., 13. und 14. Bezirk
und Purkersdorf betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 23.11.2001 erhob die Bw. durch ihren
Rechtsvertreter Berufung gegen mehrere Bescheide des Finanzamtes und stellte
gleichzeitig einen "Antrag gemäß
§ 212a BAO die Einhebung der
bekämpften Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen."
Dieser Antrag enthielt keine Darstellung der für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbeträge, sondern nur den Hinweis, dass bei zu erwartender
Stattgabe der Berufung "die veranlagten Mehrsteuern zur Gänze" entfallen
würden. Weitere Angaben betreffend Art und Höhe der auszusetzenden
Abgaben fehlten.
Mit Bescheid vom 4.6.2002 wies das FA für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf diesen Antrag unter Hinweis auf § 212a Abs.
3 BAO zurück. Dagegen erhob die Bw. am 5.7.2002 eine Berufung und stellte
gleichzeitig neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Die Berufung
wurde damit begründet, dass der Umfang der Abgaben mit "die veranlagten
Mehrsteuern zur Gänze" dem Gesetz gemäß dargestellt worden sei,
da dieser Umfang ja aktenkundig und durch den Betriebsprüfungsbericht exakt
beschrieben sei. Der neuerliche Antrag auf Aussetzung enthält eine
Aufzählung der in Betracht kommenden Abgabenbeträge unter Angabe von
Art, Höhe und Zeitraum.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes an die Abgabenbehörde 2. Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs.3 BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Gesetzesstelle
nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß
§
212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
aus den Akten möglich ist; die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages
muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (siehe VwGH vom
18.2.1999, 98/15/0017 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Antrag enthielt
weder einen ziffernmäßigen Hinweis auf die Höhe der
auszusetzenden Abgaben, geschweige denn die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages.
Angemerkt wird, dass laut
aktueller Abfrage des Abgabenkontos am 20. August 2003 hinsichtlich der Bw. das
Konkursverfahren eröffnet worden ist. Hinsichtlich der von der
verfahrensgegenständlichen Berufung umfassten Abgaben wurde die Aussetzung
der Einbringung gemäß
§ 231 BAO verfügt, sodass ein
Rechtsschutzinteresse der Bw. an einer Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nicht mehr besteht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3725-W/02
- Stammnummer
- 8458
- Gültig
- 02.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF