Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1908-W/03
Substanzverlust aus ausländischem Investmentfonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1908-W/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Kanzlei Glaszer Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung Ges.m.b.H., gegen den
gemäß
§ 293b BAO berichtigten Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer für das
Jahr 2002 mit € 1.254,16 festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte für das Jahr 2002 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (als
Beteiligter an einer KEG) auch negative Einkünfte aus Kapitalvermögen
in Höhe von - € 15.730,97. Diese trug er unter der Kennzahl 361
("Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen")
ein.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung
erläuterte er diesen Betrag wie folgt:
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Fonds PRIMEO Select Fund
|
Steuerpflichtiger Substanzgewinn 0,46 x
11.844.094, Stk
|
€
5.448,28
|
Anteilige Kosten Wertpapierdepot
|
- €
1.027,62
|
Substanzverlust (effektiver Wertverfall
2002)
|
-
€ 20.151,63
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen (KZ
361)
|
-
€ 15.730,97
Einen entsprechenden Vorhalt des
Finanzamtes für den 23. Bezirk beantwortete der Bw. mit Schreiben vom 31.
Juli 2003 unter anderem wie folgt: Hinsichtlich des Primeo-Fonds habe er
die Werte aus der Datenbank der Website des BMfF zum Ansatz gebracht. Der
Kurswert des Fonds sei im Jahre 2002 zwar gestiegen (siehe auch
Substanzgewinne), jedoch notiere dieser Fonds im US $ und sei es daher zu einem
hohen Wertverlust auf Grund des Wechselkurses gekommen, welcher in der
Fondsrechnung nicht enthalten sein könne. Da jedoch dieser Kursverlust das
Depotkonto belastet habe, habe er ihn den Substanzgewinnen
gegenübergestellt.
In der Folge erließ das
Finanzamt am 12. September 2003 einen Bescheid, mit dem die Einkommensteuer
für das Jahr 2002 erklärungsgemäß (mit einer Gutschrift von
€ 110,00) festgesetzt wurde.
Am 3. Oktober 2003 erließ
das Finanzamt in Bezug auf die Einkommensteuer für das Jahr 2002 einen
Bescheid gemäß
§ 293b BAO. Darin heißt es, dass
dieser Bescheid nicht an die Stelle des Bescheides vom 12. September 2003 trete,
sondern diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend die
Einkünfte aus Kapitalvermögen berichtige. Die "nicht
endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen" wurden
nunmehr mit € 4.420,66 festgesetzt sowie die Einkommensteuer mit
€ 1.180,89 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 Berufung. Darin heißt es, dass bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensbesteuerung
hinsichtlich ihrer Systematik in uneinsichtiger Art und Weise durchbrochen
werde. Von nicht zugeflossenen Beträgen würden fiktive Einkünfte
abgeleitet, der vollen Einkommensteuer unterworfen und letztlich Steuer
vorgeschrieben, wo nicht einmal Geld geflossen sei. In Wahrheit stünden
dieser vorgeschriebenen Einkommensteuer keinerlei zugeflossenen Einkünfte
oder Gelder gegenüber, wodurch diese aus dem Vermögen getragen werden
müsse. Auch stehe dieser Einkommensteuer kein reales Einkommen
gegenüber. Dieser Systemdurchbrechung könne dann noch gefolgt
werden, wenn sich das nicht zugeflossene Einkommen in Gewinnen der Substanz des
Wertpapiers (Wertzuwachs) niederschlage. Komme es bei Wertpapieren aber
auch zu Kursverlusten, insbesondere in einer Fremdwährung, so fehle eine
entsprechende Regelung im EStG (bzw. in den Richtlinien). Eine komplett
widersinnige Besteuerung ergebe sich daher im vorliegenden Fall: a)
Zufluss = Null b) fiktive Erträge (Substanzgewinne!) =
5.448,28 c) tatsächlich eingetretener Wertverlust (Substanzverlust!)
= - 20.151,63
Im Endeffekt (unter Anrechnung der Depotgebühren)
würden € 4.420,66 der Besteuerung unterzogen, wobei der Bw. aber
einen Verlust von € 20.151,63 zu tragen habe. Gegen diese
gleichheitswidrige bzw. systemwidrige Behandlung richte sich die
gegenständliche Berufung. Es werde daher beantragt, entweder den Betrag von
€ 4.420,66 aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden oder den
tatsächlichen Verlust "in kompensandum" anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem gesamten Vorbringen des Bw. (sowohl in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung als auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli
2002 sowie in der Berufung) ist zu entnehmen, dass von ihm nicht bestritten
wird, dass der Substanzgewinn aus dem ausländischen Investmentfonds "PRIMEO
Select Fund" (gegründet unter dem Recht der Cayman Inseln) steuerpflichtig
ist. Bemängelt wird von ihm lediglich, dass diesbezüglich die
"Einkommensbesteuerung hinsichtlich ihrer Systematik in uneinsichtiger Weise
durchbrochen" werde.
Die geltende Rechtslage stellt sich grundsätzlich wie
folgt dar:
Ein Investmentfonds stellt eine Miteigentumsgemeinschaft
dar, wobei die Gemeinschaft an den im Fonds befindlichen Wertpapieren
Miteigentum erwirbt. Dieses Miteigentum wird durch das Investmentzertifikat
verbrieft. Aus der Miteigentumskonstruktion ergibt sich, dass die Erträge
aus den im Fonds befindlichen Wertpapieren den Anlegern anteilsmäßig
zuzurechnen und entsprechend ihrer Anteile zu versteuern sind
(Durchgriffsbesteuerung).
§ 40 Abs. 1 InvFG 1993 regelt den
Zuflusszeitpunkt für Investmentfonds unterschiedlich zu § 19 EStG
1988. Für den Zurechnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Weiterleitung an
den Anteilsinhaber entscheidend. Diese Weiterleitung findet entweder im
Zeitpunkt der Ausschüttung oder mit der Zurechnung des
ausschüttungsgleichen Ertrages statt. Bei den ausschüttungsgleichen
Erträgen handelt es sich um die gesetzliche Fiktion einer Ausschüttung
für steuerliche Zwecke. Unter diese Ausschüttungsfiktion fallen
sämtliche ordentlichen Erträge eines Investmentfonds. Das sind die
Erträge aus Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträgen. Substanzgewinne
im Sinne des § 40 Abs. 1 InvFG 1993 fallen grundsätzlich nicht
darunter. Eine Ausnahme besteht lediglich für Anteile an ausländischen
Investmentfonds, die kraft der gesonderten Bestimmung des § 42 Abs. 3 InvFG
1993 in Bezug auf die Ausschüttungsfiktion als sonstige Erträge
gelten.
Unter Substanzgewinne versteht man Gewinne aus der
Veräußerung von Vermögenswerten des Fonds, einschließlich
von Bezugsrechten. Maßgebend ist dabei der Differenzbetrag zwischen
Anschaffungskosten und Veräußerungserlös.
Substanzverluste können nur auf Ebene des Fonds
berücksichtigt werden. Substanzgewinne und Substanzverluste sind demnach
nur Gewinne und Verluste, die auf Fondsebene durch Kauf und Verkauf von
Wertpapieren realisiert werden. Nicht hingegen fallen darunter bloße
Wertänderungen des Anteils an einem Investmentfonds. Wertänderungen
des Anteilscheines sind ebenso wie Wertsteigerungen steuerlich nur dann
relevant, wenn sie innerhalb eines Jahres realisiert werden. Ein solcher Verlust
ist aber nur eingeschränkt mit anderen Spekulationsgewinnen steuerlich
verrechenbar.
So heißt es auch in der vom Bw. seiner Berechnung der
Höhe der Substanzgewinne zugrunde gelegten Datenbank der Website des BMfF
bezüglich der Substanzgewinne ausdrücklich, dass bei den ausgewiesenen
Beträgen (im gegenständlichen Fall € 0,46 pro Anteilschein)
sämtliche gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt worden seien,
insbesondere auch der Umstand, dass nur Substanzverluste abgezogen worden seien,
die auf Fondsebene eingetreten und damit steuerlich relevant seien.
Die vom Bw. begehrte steuerliche Anerkennung des
"Substanzverlustes" von € 20.151,63 ist nun nach dessen eigenem
Vorbringen lediglich buchhalterisch entstanden, weil es auf Grund des
Wechselkurses zu einem entsprechenden Wertverlust gekommen ist. Es liegt demnach
eindeutig ein nicht realisierter Kursverlust vor, der im Sinne der obigen
Ausführungen steuerlich unbeachtlich ist.
Die Berufung ist demnach als unbegründet abzuweisen,
wobei dem Einwand des Bw., die Regelungen seien "gleichheitswidrig" und
"unsystematisch", entgegengehalten werden muss, dass es nicht Aufgabe des
unabhängigen Finanzsenates ist, die Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid ist aber insofern
abzuändern, als sowohl der Bw. als auch das Finanzamt von Einkünften
aus Kapitalvermögen ausgegangen sind. Substanzgewinne ausländischer
Kapitalanlagefonds gelten jedoch gemäß
§ 42 Abs. 3 InvFG
als Einkünfte im Sinne des § 30 EStG 1988, wobei diese
Substanzgewinne ohne Abzug von Aufwendungen als Sondereinkünfte mit einem
Einkommensteuersatz von 25 % zu versteuern sind. In der
Einkommensteuererklärung ist hiefür die Kennzahl 409 vorgesehen. Im
Schriftsatz vom 31. Juli 2003 hat der Bw. zusätzlich bekanntgegeben, dass
er in seiner Steuererklärung Substanzgewinne ausländischer Unterfonds
in Höhe von € 8,36 "vergessen" habe. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände ergibt sich die im Spruch und aus dem beiliegenden
Berechnungsblatt ersichtliche Einkommensteuer von € 1.254,16.
Hingewiesen sei noch darauf, dass die gemäß
§ 97 Abs. 4
EStG 1988 mögliche "Tarifversteuerung" unter Beachtung sämtlicher
endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge sowie Substanzgewinne aus
inländischen Fonds zu einem für den Bw. ungünstigeren Ergebnis
führen würde.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
27. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 42 Abs. 3 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1908-W/03
- Stammnummer
- 8456
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF