Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3238-W/02
Ermittlung der Gegenleistung für den Erwerb einer Liegenschaft im Rahmen einer Betriebsübergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3238-W/02vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Anton Krautschneider, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Grunderwerbsteuer vom 23.
Oktober 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert
als die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG mit Euro
11.910,65 (2 % von einer Bemessungsgrundlage von Euro 595.532,58) festgesetzt
wird.
Soweit durch
diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach
Zustellung der Berufungsentscheidung fällig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 14. Dezember 2000 übergab
Frau Maria W das protokollierte Unternehmen "R" an ihre Söhne Herrn
Wolfgang W und Herrn Mag. Harald W (dem nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.).
Zum Betriebsvermögen gehörte ua. die Liegenschaft in P. In diesem
Schenkungsvertrag behielt sich Frau Maria W den Widerruf der Schenkung
vor.
Am 14. Dezember 2000 schlossen Herr Wolfgang W und Herr
Mag. Harald W zum Zwecke der gemeinsamen Fortführung des Unternehmens eine
Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer OHG unter der Firma "R" (im
Folgenden kurz R OHG).
Am 21. Juni 2001 widerrief Frau Maria W den
Schenkungsvertrag und wurde dieser Widerruf von ihren Söhnen auch
akzeptiert und anerkannt.
Mit Übergabsvertrag vom 21. Juni 2001 übergab
Frau Maria W das Unternehmen samt der Betriebsliegenschaft abermals an ihre
Söhne, allerdings verpflichteten sich die Söhne in Punkt IV des
Vertrages ("Kaufpreis, Gegenleistung") zu folgenden Leistungen gegenüber
der Übergeberin:
1. Bezahlung eines Betrages von S 1.800.000,00 in
monatlichen Raten von je S 15.000,00, beginnend mit 1. Juli 2001.
2. Bezahlung eines weiteren Betrages von S 14.000.000,00,
fällig in Teilbeträgen je nach Höhe der die Übergeberin
treffenden Einkommensteuerbelastungen bzw. ein allfälliger Restbetrag am
1.5.2006.
3. Zur Verfügungstellung eines Fahrzeuges in der
Klasse Mercedes CLK/320 an die Übergeberin und Tragen der Kosten dieses
Fahrzeuges (Versicherung, Service, Reparatur, Treibstoff, etc...) im
Höchstbetrag von S 50.000,00 pro Jahr. Dies für den Zeitraum
14.12.2000 - 31.12.2000 und danach für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Im Vertrag wurde festgehalten, dass diese Gegenleistung für
Gebührenzwecke mit einem Jahresbetrag von S 60.000,00 bewertet
wird.
Im Punkt V des Vertrages ("Vereinbarungen hinsichtlich
einzelner Unternehmensbestandteile") wurde ua. festgehalten, dass die
Dienstnehmer des Unternehmens von den Übernehmern mit allen Rechten und
Pflichten übernommen wurden, dass sämtliche zum Übergabsstichtag
bestehende Abfertigungs- und Urlaubsansprüche von den Übernehmern
übernommen werden und dass der Vertragsgegenstand mit den zum
Vertragsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen übernommen
wird.
In Punkt VII wurde als Verrechnungsstichtag der 14.
Dezember 2000 vereinbart.
In der Bilanz zum 13. Dezember 2000 werden Aktiva im
Gesamtbetrag von S 17.866.031,15 (darin enthalten S 6.104.855,00 für
Grundwert bebaute Grundstücke und Fabriksgebäude) und
Verbindlichkeiten in Höhe von S 7.804.811,72 und Rückstellungen in
Höhe von S 3.593.146,44 ausgewiesen.
Am 21. Juni 2001 legte die R OHG gegenüber Frau Maria
W eine als "Pro-Forma-Rechnung (Gutschrift) gem. § 4 (7) UStG" bezeichnete
Rechnung die auszugsweise folgenden Inhalt hat (alle Beträge in
S):
|
"Kaufpreis
lt. Übergabsvertrag vom 21.6.2001
|
|
|
ATS
1.800.000,00 zu 120 Raten a ATS 15.000,00 (2001 bis 2011)
|
|
1.800.000,00
|
ATS
14.000.000,00 in Raten
|
|
14.000.000,00
|
Nutzung PKW
(2001 bis 2010) p.m. ATS 10.000,00
|
|
1.210.000,00
|
Summe Kaufpreis
lt. Übergabsvertrag
|
|
17.010.000,00
|
zzgl.
Übernommene Verbindlichkeiten
|
|
|
Rückstellung
Abfertigung
|
|
408.810,51
|
Sonstige
Rückstellungen
|
|
3.184.335,94
|
Verbindlichkeiten
Lieferung und Leistungen
|
|
314.587,28
|
Verbindlichkeiten
Abgaben
|
|
1.354.258,66
|
Verbindlichkeiten
Belegschaft
|
|
1.679.284,53
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
|
|
4.456.681,25
|
Nettoveräußerungspreis
|
|
28.407.958,16
|
Davon nicht
umsatzsteuerbar
Mercedes
CLK
|
-
|
516.796,00
|
Entgelt gem.
§ 4 (7) UStG
|
|
27.891.162,16
|
Davon
umsatzsteuerfrei
|
-
|
5.092.769,41
|
Entgelt
steuerpflichtig
|
|
22.798.392,75
|
davon 20 %
Umsatzsteuer
|
|
4.559.678,55"
Dem Beiblatt zur
Schenkungssteuererklärung vom 15. Februar 2001 war eine Aufstellung mit der
Bezeichnung "Hilfswert zum 1.7.1998" angeschlossen. In dieser Aufstellung wurden
Aktiva von S 20.452.527,97 (darin enthalten S 4.919.103,00 Grundwert bebaute
Grundstücke und Fabrikgebäude) und Passiva in Höhe von S
10.735.465,02 ausgewiesen. Diese Beträge waren die Basis für das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien bei Ermittlung der
anteiligen Gegenleistung für den Erwerb der gegenständlichen
Liegenschaft. Als Verkehrswert der Liegenschaft wurde vom Finanzamt ein Betrag
in Höhe von S 13.585.000,00 (= 5-facher Einheitswert) angesetzt. Auf dieser
Grundlage wurde vom Finanzamt eine anteilige Gegenleistung für den Erwerb
der Liegenschaftshälfte durch den Bw. mit S 6.287.943,00
ermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2001
setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für den auf Grund des
Übergabevertrages vom 21. Juni 2001 erfolgten Erwerbes des
Hälfteanteiles an der Liegenschaft in P durch den Bw. mit 2 % von
S 6.287.943,00 (entspricht € 456.962,64) = S 125.759,00 (entspricht
€ 9.139,26) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass mit dem gegenständlichen Übergabsvertrag ein Unternehmen samt
Betriebsliegenschaft übertragen worden sei. Die Gegenleistung für die
beiden Objekte, Unternehmen und Betriebsliegenschaft betrage nach der im Vertrag
vorgenommenen Bewertung S 15.860.000,00. Diese Gegenleistung sei jedoch nicht
zur Gänze als Gegenleistung der Übergabe der Betriebsliegenschaft zu
werten, sondern lediglich mit deren betrieblichen Einheitswert (Hilfswert) im
Verhältnis zum Gesamtwert des Unternehmens. Gemäß der
Abgabenerklärung zum Schenkungsvertrag zur selben Steuernummer sei der
Gesamtwert des Unternehmens mit S 9.717.062,95 vidiert, der Einheitswert des
Gebäudes und der Liegenschaft betrage laut Bilanz S 4.919.103,00. Der auf
die Liegenschaft entfallende Teil der Gegenleistung sei somit mit S 50,62 %
anzunehmen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass zur Gesamtgegenleistung nicht nur der im
Übergabsvertrag aufgelistete Kaufpreis in Höhe von
S 16.220.000,00 (Jahresbetrag für PKW 60.000,00 kapitalisiert S
420.000,00) zähle, sondern auch die Passiven des übergebenen
Unternehmens. Die auf die Liegenschaft entfallende Gegenleistung sei durch
Gegenüberstellung der Gesamtgegenleistung von S 26.955.465,02 zum gesamten
Aktivvermögen von S 29.118.424,97 unter Ansetzung des Verkehrswertes der
Liegenschaft ermittelt worden.
Im daraufhin eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde keinerlei Vorbringen
erstattet.
Mit Vorhalt vom 23. Dezember 2003 setzte der
Unabhängigen Finanzsenat den Bw. davon in Kenntnis, dass er nach Einsicht
in den Veranlagungsakt der "R" OHG (insbesondere in die dort inneliegende
"Pro-Forma-Rechnung (Gutschrift) gem. § 4 (7) UStG" vom 21. Juni 2001) und
in den Veranlagungsakt von Frau Maria W (insbesondere in die dort inneliegende
Bilanz zum 13. Dezember 2000) davon ausgehe, dass die Gesamtgegenleistung
für die Übernahme der Aktiva des Betriebes S 32.558.826,21 und der
Verkehrswert aller übernommenen Wirtschaftsgüter S 25.346.176,15 (S
13.585.000,00 für die Betriebsliegenschaft und S 11.759.176,15
für die übrigen Wirtschaftsgüter) betrage und sich so eine
anteilige Gegenleistung je Erwerber (= Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer) von S 8.725.411,90 (entspricht € 634.100,41)
ergebe.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 23. Februar 2004
brachte der Bw. vor, dass die Betriebsliegenschaft samt den darauf befindlichen
Gebäuden durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen T mit einem
Gesamtwert von € 866.200,00 geschätzt und bewertet worden sei. Ein
höherer Verkaufspreis sei für die Liegenschaft nicht erzielbar. Im
Hinblick darauf werde beantragt als Gesamtwert aller übernommenen
Wirtschaftsgüter einen Betrag von € 1.720.772,66 (€
866.2000,00 zuzüglich S 11.759.176,15 = € 854.572,66) den Berechnungen
zugrundezulegen. Stelle man bei diesen Ansätzen die Gesamtgegenleistung von
S 32.558.826,21 (= € 2.366.142,18) den Gesamtverkehrswert aller
übernommenen Wirtschaftsgüter gegenüber, ergebe sich nach
Auflösung der Proportion:
€ 2366.142,18 : € 1.720.772,66 =
x : € 866.200,00 als anteilige Gegenleistung für die
Betriebsliegenschaft der Betrag von € 1.191.065,16 und somit als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des Bw. der Betrag von
€ 595.532,58. Es werde daher beantragt diese Bemessungsgrundlage der
Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Dazu wurde das Gutachten des
Sachverständigen T vom 22. August 2003 in Kopie vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Wird ein ganzes Unternehmen mit allen Aktiven, zu denen
auch Grundstücke gehören, und allen Passiven - gegen oder ohne
eine weitere Gegenleistung - übernommen, so besteht die Gegenleistung
aus den Passiven und einer etwaigen weiteren Gegenleistung (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz
1987, Rz 75 zu § 5 GrEStG).
Wird für ein Grundstück und rechtlich
selbständige Sachen (also kein Zubehör) ein Gesamtpreis vereinbart,
ist stets eine Aufteilung vorzunehmen, wobei der Gesamtpreis nach dem
Verhältnis aufzuteilen ist, in dem der Wert des Grundstückes zum Wert
der beweglichen Sache steht. Zur Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses
sind die Grundstücke und beweglichen Sachen mit dem Verkehrswert zu
bewerten. Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über die
Bewertung sind für die Abgabenbehörde nicht bindend; die Aufteilung
des Gesamtentgeltes ist nicht allein dem Gutdünken der Steuerpflichtigen
überlassen, die Abgabenbehörde kann von den Parteienangaben abgehen,
wenn diese den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (vgl. VwGH
27.9.1995, 93/16/0047).
Um die anteilige Gegenleistung für den Erwerb des
Grundstückes und damit die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer zu errechnen, muss somit zunächst die Höhe der
Gesamtgegenleistung ermittelt werden und anschließend dieser Betrag nach
dem Verhältnis der Verkehrswerte des Grundstückes und der übrigen
Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden.
Da im Übergabsvertrag als Verrechnungsstichtag der 14.
Dezember 2000 vereinbart wurde, ist für die Ermittlung der Gegenleistung
auf den gemeinen Wert der übernommen Aktiva und der übernommenen
Passiva zu diesem Stichtag abzustellen. Die vom Finanzamt vorgenommenen
Berechnungen gründen sich hingegen auf die vom Bw. vorgelegten "Hilfswerte
zum 1. Juli 1998". Aus der Bilanz zum 13. Dezember 2000 ergibt sich, dass von
den Übernehmern Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von S 7.804.811,72
übernommen wurden. Diese Verbindlichkeiten stellen jedenfalls einen Teil
der Gegenleistung für die übernommenen Aktiva dar.
Da aufschiebend bedingte Rechte bei der Ermittlung der
Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
VwGH 18.7.2002, 2002/16/0125), muss bei den Rückstellungen unterschieden
werden, ob im Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes dem Grunde nach bereits
eine entsprechende Verpflichtungen entstanden war und nur die Höhe ungewiss
war oder ob das Entstehen der Schuld vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängig war. Zu aufschiebend bedingten Lasten zählen nach
ständiger Rechtsprechung insbesondere Verpflichtungen aus
Abfertigungsvorsorgen sowie Rückstellungen für Gewährleistung und
Produkthaftung (vgl. VwGH 18.11.1993, 92/16/0193). Rücklagen und
Rückstellungen stellen keine Gegenleistung dar, wenn im Zeitpunkt der
Übergabe des Betriebes keine entsprechenden Verpflichtungen entstanden sind
(siehe Takacs, FJ-GVR 1994, S 17).
In der Bilanz zum 13. Dezember 2000 sind
Rückstellungen in Höhe von S 3.593.146,44 ausgewiesen, die sich
wie folgt zusammensetzen:
|
Rückstellungen für Abfertigungen
|
408.810,50
|
Rückstellung für Rechts- und
Beratungskosten
|
700.000,00
|
Rückstellung für Umsatzprovision
|
2.442.617,63
|
Rückstellung Altstoffrecycling
|
41.718,31
|
Gesamt
|
3.593.146,44
Wie bereits oben ausgeführt
handelt es sich bei Rückstellungen für Abfertigungen um aufschiebend
bedingte Lasten, weshalb der Betrag von S 408.810,50 nicht zur Gegenleistung
zählt.
Aus den Erläuterungen zur Bilanz ergibt sich, dass die
Rückstellungen für Rechts- und Beratungskosten für die
Erstellungen der Bilanzen 1998/1999, 1999/2000 und 2000 durch die Kanzlei S
gebildet wurden. Da die entsprechenden Aufträge zur Bilanzerstellung noch
durch Frau Maria W zu erfolgen hatten und im Zeitpunkt der Übergabe des
Betriebes an die Söhne lediglich die Höhe der Kosten ungewiss war,
sind die Rechts- und Beratungskosten bei Ermittlung der Gegenleistung zu
berücksichtigen. Ebenso sind die Umsatzprovisionen für
Warenverkäufe für den Zeitraum Juli bis Dezember 2000 und die Kosten
für Altstoff Recycling (ARA) dem Grund nach bereits vor dem
Übergabsstichtag entstanden, weshalb diese Beträge bei Ermittlung der
Gegenleistung anzusetzen sind.
Die im Übergabsvertrag übernommene Verpflichtung,
der Übergeberin ein Fahrzeug in der Klasse Mercedes CLK/320 zur
Verfügung zu stellen und Kosten dieses Fahrzeuges (Versicherung, Service,
Reparatur, Treibstoff, etc...) im Höchstbetrag von S 50.000,00 pro Jahr zu
tragen, wurde im Übergabsvertrag "für Gebührenzwecke" mit einem
Jahresbetrag von S 60.000,00 bewertet. Dagegen wird für die Nutzung des PKW
in der "Pro-Forma-Rechnung" vom 21. Juni 2001 und in den Erläuterungen zur
Bilanz der R OHG zum 30. Juni 2001 ein Betrag von S 1.210.000,00 (entspricht
einem Jahreswert von S 120.000,00) angesetzt. In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2001 für Frau Maria W wird für die
Nutzung des PKW ein Betrag von S 130.000,00 ausgewiesen. Da sich die
Übernehmer verpflichteten die Kosten für das Fahrzeug bis zu einem
Höchstbetrag von S 50.000,00 pro Jahr zu tragen, verbliebe bei einer
Gesamtbewertung der Nutzung des PKW mit S 60.000,00 pro Jahr nur ein Betrag von
S 10.000,00 für die eigentliche zur Verfügungstellung des PKW
Marke Mercedes CLK/320. Da der Listenpreis für einen PKW dieses Typs
derzeit rund € 54.000,00 beträgt und der Mercedes CLK im
Anlageverzeichnis der Bilanz der R OHG zum 30.6.2001 mit einem Wert zum
14.12.2000 von S 516.796,00 verzeichnet wurde, erscheint ein Bewertung der
Nutzung mit insgesamt jährlich S 60.000,00 jedenfalls zu niedrig und die
für Zwecke der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer vorgenommene Bewertung
mit insgesamt S 120.000,00 jährlich viel eher dem gemeinen Wert des
Nutzungsrechtes zu entsprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Gegenleistung im
Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Zur Gegenleistung
gehört demzufolge jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den
Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer
als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
empfängt. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei Grundstückslieferungen gesondert in
Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen sind (vgl VwGH 31.8.2000, Zl. 2000/16/0608).
Im gegenständlichen Fall stellte die Übergeberin
Umsatzsteuer in Höhe von S 4.559.678,55 in Rechnung, weshalb auch dieser
Betrag einen Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Unternehmens
inklusive Betriebsliegenschaft darstellt.
Der unabhängige Finanzsenat geht deshalb auf Grund der
ihm vorliegenden Unterlagen davon aus, dass sich die Gesamtgegenleistung
für die Übernahme der Aktiva des Betriebes wie Folgt
zusammensetzt:
|
120 Raten a S 15.000,00 (2001 bis
2011)
|
S
|
1.800.000,00
|
S 14.000.000,00 in Raten
|
S
|
14.000.000,00
|
Nutzung PKW (2001 bis 2010) jährlich S
120.000,00
|
S
|
1.210.000,00
|
Verbindlichkeiten
|
S
|
7.804.811,72
|
Sonstige Rückstellungen
|
S
|
3.184.335,94
|
Umsatzsteuer
|
S
|
4.559.678,55
|
Gesamtgegenleistung
|
S
|
32.558.826,21
Diese Höhe der
Gesamtgegenleistung legte auch die Bw. in ihrer Stellungnahme vom
23. Februar 2004 der weiteren Berechnung der anteiligen Gegenleistung
für die Betriebsliegenschaft zu Grunde.
In der Bilanz zum 13. Dezember 2000 wurde die Aktiva mit
insgesamt S 17.866.031,15 ausgewiesen. Darin sind die Grundstücke mit S
6.106.855,00 enthalten, sodass sich nach Abzug dieses Betrages für die
übrigen übergebenen Wirtschaftsgüter ein Wert von
S 11.759.176,15 ergibt. Auch diese Bewertung wurde vom Bw. in seiner
Stellungnahme vom 23. Februar 2004 der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu
Grunde gelegt.
Lediglich hinsichtlich der Höhe des Verkehrswertes der
Betriebsliegenschaft erhob der Bw. in seiner Stellungnahme vom 23. Februar
2004 Einwendungen. In dem von ihm vorgelegten Gutachten wurde der Verkehrswert
aus dem Ertragswert der Liegenschaft mit € 866.200,00 abgeleitet.
Demgegenüber setzte das Finanzamt den 5-fachen Einheitswert als
Verkehrswert der Liegenschaft an. Da im Hinblick auf die mannigfaltigen
Umstände, die den gemeinen Wert einer Liegenschaft zu beeinflussen imstande
sind, eine lineare Vervielfachung des Einheitswertes zur Ermittlung des gemeinen
Wertes völlig ungeeignet ist (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0093), ist der
nach der Ertragswertmethode ermittelt Verkehrswert von € 866.200,00
(entspricht S 11.919.171,86) für die Aufteilung der Gesamtgegenleistung
heranzuziehen.
Stellt man die Gesamtgegenleistung von S 32.558.826,21 dem
Gesamtverkehrswert aller übernommenen Wirtschaftsgüter von S
23.678.348,01(S 11.919.171,86 für die Betriebsliegenschaft und S
11.759.176,15 für die übrigen Wirtschaftsgüter) gegenüber,
so ergibt sich durch die Auflösung der Proportion:
32.558.826,21 : 23.678.348,01 = X :
11.919.171,86
als anteilige Gegenleistung für die
Betriebsliegenschaft (X) ein Betrag von S 16.389.413,86. Da die
Betriebsliegenschaft zur Hälfte vom Bw. und seinem Bruder übernommenen
wurde, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer je
Erwerber davon je 1/2 = S 8.194.706,93 (entspricht € 595.532,58) und
beträgt die Grunderwerbsteuer unter Anwendung des Steuersatzes
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG von 2 % S 163.894,14 (entspricht
€ 11.910,65).
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selber zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der
Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Berufungspunkten und besteht
bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein
Verböserungsverbot (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S. 232 u. 233). Es war daher
die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO insofern abzuändern, als die
Grunderwerbsteuer nunmehr mit € 11.910,65 festgesetzt wird.
Wien,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3238-W/02
- Stammnummer
- 8448
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF