Findok · Richtlinien
UP-6660
5.3. Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 33 und Anhang 22-01 UZK-DA)
geltende FassungRichtlinie2026-0.552.384gilt ab 01.07.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6660
Wortlaut laut Findok
5.3. Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 33 und Anhang 22-01 UZK-DA)
Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Art. 59 UZK zu umgehen.
Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.
5.4. Minimalbehandlung (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 34 UZK-DA)
Der Art. 34 UZK-DA enthält die nachfolgende Aufzählung von nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen die auch als Minimalbehandlung bezeichnet werden. Liegt eine Minimalbehandlung vor, gilt gemäß Art. 60 Abs. 2 UZK (wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung) als nicht erfüllt und es liegt damit kein nichtpräferenzieller Ursprung im Sinne des UZK vor.
Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.
Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt:
a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
c)Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d)Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
e)Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
f)einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
g)Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
h)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.
Beispiel:
Die Montage von Kameragehäusen und Objektiven zu gebrauchsfertigen Kameras und die Montage von Ferngläsern aus vormontierten Teilen ist als einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware anzusehen und damit liegt Minimalbehandlung im Sinne des Art. 34 lit. f UZK-DA vor.
Hinweis:
Bestimmte Tätigkeiten wie zB Design, Planen, Erstellen von Plänen, Projektierung und Kontrollen (Prüfen und Testen) sind nicht als Be- oder Verarbeitungen zu werten, wodurch sich auch die Frage der Minimalbehandlung nicht stellt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.552.384
- Stammnummer
- 84470
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF