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Findok · Richtlinien

UP-6660

5.5. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Art. 60 UZK in Verbindung mit Art. 35 UZK-DA)

geltende FassungRichtlinie2026-0.552.384gilt ab 01.07.2026

Inhaltsverzeichnis der UP-6660

Wortlaut laut Findok

5.5. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Art. 60 UZK in Verbindung mit Art. 35 UZK-DA) 1. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren. 2. Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte. 3. Für die Zwecke dieses Artikels sind "wesentliche Ersatzteile" Teile, a)ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und b)die charakteristisch für diese Waren sind, und c)die zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind. Hinweis: Von den vorgenannten Abschnitten XVI, XVII und XVIII sind folgende Waren erfasst: | Abschnitt XVI: | Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte | Abschnitt XVII: | Beförderungsmittel | Abschnitt XVIII: | Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 5.6. Neutrale Elemente und Umschließungen (Art. 60 UZK in Verbindung mit Art. 36 UZK-DA) 1. Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebiets ist, wird der Ursprung folgender Elemente nicht berücksichtigt: a)Energie und Brennstoffe, b)Anlagen und Ausrüstung, c)Maschinen und Werkzeuge, d)Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch in diese eingehen sollen. 2. Werden Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse gemäß der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zur KN, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates enthalten ist, für die Zwecke der Einreihung als Teil des Erzeugnisses behandelt, so werden sie bei der Bestimmung des Ursprungs nicht berücksichtigt, es sei denn, die nach Anhang 22-01 UZK-DA für die betreffenden Waren geltende Regel beruht auf einem prozentualen Wertzuwachs. 5.7. Verbindliche Ursprungsauskünfte zum Ursprung (vUA) Für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs können auf Antrag verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) gemäß den Artikeln 33 bis 35 UZK erteilt werden. vUA-Entscheidungen sind hinsichtlich des Ursprungs der Waren sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber der Entscheidung nach Maßgabe des Artikels 33 UZK verbindlich. Sie gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Für die Erteilung, Gültigkeit, den Verlust der Gültigkeit, den Widerruf sowie die Verwendung von vUA-Entscheidungen gelten die Artikel 33 bis 35 UZK.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.552.384
Stammnummer
84470
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF