Findok · Richtlinien
UP-6660
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Nachweise und Zollpräferenzbehandlung
geltende FassungRichtlinie2026-0.552.384gilt ab 01.07.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6660
Wortlaut laut Findok
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Nachweise und Zollpräferenzbehandlung
8.1. Grundsätzliches
Die Anwendung der Präferenz setzt voraus, dass der nichtpräferenzielle Ursprung der Ware in den USA sowie die unmittelbare Beförderung der Ware in die EU nachgewiesen werden.
Gemäß Artikel 59a UZK-IA erfolgt der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ein standardisierter Ursprungsnachweis ist nicht vorgesehen.
Der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs umfasst auch den Nachweis der unmittelbaren Beförderung der Waren oder - bei einer Beförderung über ein Drittland - den Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Artikel 59a UZK-IA.
8.2. Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs
Der Anmelder muss über ausreichende Nachweise verfügen, aus denen hervorgeht, dass die Ware ihren nichtpräferenziellen Ursprung in den USA hat. Von Dritten ausgestellte Unterlagen oder Erklärungen, wie beispielsweise "Made in USA"-Kennzeichnungen, Ursprungserklärungen auf Rechnungen oder Ursprungszeugnisse, stellen für sich allein keinen ausreichenden Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs dar. Erforderlichenfalls sind ergänzende Nachweise vorzulegen.
Welche Unterlagen und Informationen als Nachweis geeignet sind, richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
8.3. Nachweis der unmittelbaren Beförderung
Der Nachweis der unmittelbaren Beförderung aus den USA in die EU ist ein Bestandteil des Nachweises des nichtpräferenziellen Ursprungs gemäß Artikel 59a UZK-IA. Als geeignete Nachweise kommen insbesondere Transportdokumente (zB Konnossement, Luftfrachtbrief), vertragliche Unterlagen (zB Verkaufs- und Transportverträge), Verpackungslisten sowie Kennzeichnung der Waren oder Packstücke in Betracht.
Die entsprechenden Nachweise müssen dem Anmelder zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung vorliegen und den Zollbehörden auf Verlangen vorgelegt werden können.
Nähere Details siehe Abschnitt 6.1.
8.4. Beantragung der Präferenz
Die Anwendung der Präferenz ist im Rahmen der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen.
Hierzu sind in der Zollanmeldung die im TARIC vorgesehene Präferenzmaßnahme 142 und 145, der Präferenzartencode 300 sowie der Dokumentenartencode U190 anzugeben.
8.5. Prüfung durch die Zollbehörden
Die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenz erfolgt gemäß Artikel 61 Absatz 1 UZK.
Die Zollbehörden können vom Anmelder Nachweise zum nichtpräferenziellen Ursprung der Waren sowie zur unmittelbaren Beförderung verlangen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht oder als nicht ausreichend angesehen, wird die Präferenz nicht gewährt. Dies gilt auch dann, wenn zwar der nichtpräferenzielle Ursprung der Ware nachgewiesen werden kann, nicht jedoch die unmittelbare Beförderung gemäß Artikel 59a UZK-IA.
8.6. Belege
Siehe Abschnitt 8.2.
8.7. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege (Art. 51 UZK)
Der Anmelder hat die Unterlagen und Informationen, auf deren Grundlage die Anwendung der Präferenz beantragt wurde, gemäß Artikel 51 UZK mindestens drei Jahre für Zollkontrollen aufzubewahren.
Die Frist beginnt für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Ablauf des Jahres, in dem die Zollanmeldung angenommen wurde.
Erfolgt im Rahmen einer Zollkontrolle eine Berichtigung der buchmäßigen Erfassung oder wird ein Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet, sind die Unterlagen und Informationen nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 2 UZK über diesen Zeitraum hinaus aufzubewahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.552.384
- Stammnummer
- 84470
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF