Findok · Richtlinien
UP-6660
5. Nichtpräferenzielle Ursprungsbestimmung
geltende FassungRichtlinie2026-0.552.384gilt ab 01.07.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-6660
Wortlaut laut Findok
5. Nichtpräferenzielle Ursprungsbestimmung
5.1. Grundsätzliches
Bis zum Erlass von Präferenzursprungsregeln wird der Ursprung der Waren nach den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des UZK bestimmt.
Die Waren gelten daher für die Anwendung der Verordnung als Waren mit Ursprung in den USA, wenn sie die Voraussetzungen für den nichtpräferenziellen Ursprung nach den Bestimmungen des UZK sowie des UZK-DA und des UZK-IA erfüllen.
5.2. Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs (Ursprungsregeln)
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln stützen sich bei der Bestimmung des Ursprungslandes grundsätzlich auf zwei Herstellungskriterien:
die vollständige Gewinnung oder Herstellung (Art. 60 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 31 UZK-DA) oder, wenn zwei oder mehrere Länder beteiligt waren,
die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen, welche zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 32 UZK-DA).
Von den beiden vorgenannten Kriterien ist nur die vollständige Herstellung erschöpfend beschrieben. Die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung wird nur für bestimmte Waren des Anhanges 22-01 UZK-DA (Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt) genau festgelegt.
Für alle anderen Waren des internationalen Handels muss sie im konkreten Fall interpretativ bestimmt werden. Als Interpretationshilfe können die auf der Website der EK veröffentlichten Listenregeln herangezogen werden.
https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/rules-origin/nonpreferential-origin_en
5.2.1. In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Art. 60 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 31 UZK-DA)
Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:
a)in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
g)Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
h)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
i)Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet, werden können;
j)dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.
5.2.2. Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 32 und Anhang 22-01 UZK-DA)
In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder das durch diese Regeln ermittelt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.552.384
- Stammnummer
- 84470
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF