Findok · Erlässe & Informationen
2026-0.493.615
Konsultationsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten bezüglich des Ausdrucks „qualifizierte staatliche Einrichtung“
geltende FassungErlass2026-0.493.615vom 16.06.2026
Wortlaut laut Findok
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet zu Abu Dhabi am 22. September 2003, zuletzt geändert durch das am 1. Juli 2021 zu Dubai unterzeichnete Protokoll (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) und auf den Absatz mit der Überschrift "Zu Artikel 10" des Protokolls zum Abkommen, haben die zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Arabischen Emirate die folgende Konsultationsvereinbarung erzielt:
In Bezug auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens bedeutet der Ausdruck "qualifizierte staatliche Einrichtung", in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC), die eine Einrichtung oder Institution ist, die unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der nationalen oder lokalen Verwaltung oder ihrer Gebietskörperschaften steht.
Diese Konsultationsvereinbarung tritt ab dem Datum der späteren der beiden Unterzeichnungen in Kraft und findet Anwendung hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf Dividenden, die nach diesem Datum gezahlt werden.
Wien, den 9. Juni 2026
Dubai, den 10. April 2026
Bundesministerium für Finanzen, 16. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004
- Art. 26 Abs. 3 DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004
- Anlage 1 DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004
- Art. 10 Abs. 1 lit. c DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004
DBA-VAEKonsultationsvereinbarungAbu Dhabi National Oil CompanyADNOCQualifizierte Staatliche Einrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 2026-0.493.615
- Stammnummer
- 84442
- Gültig
- 16.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF