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Findok · Erlässe & Informationen

2026-0.493.615

Konsultationsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten bezüglich des Ausdrucks „qualifizierte staatliche Einrichtung“

geltende FassungErlass2026-0.493.615vom 16.06.2026

Wortlaut laut Findok

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet zu Abu Dhabi am 22. September 2003, zuletzt geändert durch das am 1. Juli 2021 zu Dubai unterzeichnete Protokoll (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) und auf den Absatz mit der Überschrift "Zu Artikel 10" des Protokolls zum Abkommen, haben die zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Arabischen Emirate die folgende Konsultationsvereinbarung erzielt: In Bezug auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens bedeutet der Ausdruck "qualifizierte staatliche Einrichtung", in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC), die eine Einrichtung oder Institution ist, die unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der nationalen oder lokalen Verwaltung oder ihrer Gebietskörperschaften steht. Diese Konsultationsvereinbarung tritt ab dem Datum der späteren der beiden Unterzeichnungen in Kraft und findet Anwendung hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf Dividenden, die nach diesem Datum gezahlt werden. Wien, den 9. Juni 2026 Dubai, den 10. April 2026 Bundesministerium für Finanzen, 16. Juni 2026

Normen und Schlagworte

DBA-VAEKonsultationsvereinbarungAbu Dhabi National Oil CompanyADNOCQualifizierte Staatliche Einrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
2026-0.493.615
Stammnummer
84442
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF