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Findok · Erlässe & Informationen

2026-0.475.107

Liste der Steuerhoheitsgebiete, mit denen Informationen aus einem Mindeststeuerbericht (GIR) im Zuge des automatischen Informationsaustausches ausgetauscht werden (Stand: 1. Juni 2026)

geltende FassungInfo2026-0.475.107vom 08.06.2026

Wortlaut laut Findok

In Österreich gelegene Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit konsolidiertem Gesamtumsatz von mindestens EUR 750 Mio. müssen gemäß § 69 MinBestG jährlich einen Mindeststeuerbericht (GIR) einreichen. Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und hat die in § 73 MinBestG und Anlage 1 der MinBestG-Durchführungsverordnung vorgesehenen Angaben zu enthalten. Der Mindeststeuerbericht ist gemäß § 72 MinBestG grundsätzlich innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres der Unternehmensgruppe beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen. Abweichend davon beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 MinBestG darstellt. Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts endet nicht vor dem 30. Juni 2026. Informationen aus einem von der inländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14 MinBestG) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45 MinBestG) zentral in Österreich eingereichten Mindeststeuerbericht werden gemäß § 73a MinBestG im Wege des automatischen Informationsaustausches den ausländischen zuständigen Behörden jener Steuerhoheitsgebiete übermittelt, mit denen eine aktive Austauschbeziehung besteht. Mit den Ländern der EU ist die Rechtsgrundlage für diesen automatischen Informationsaustausch die RL (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC). Im Verhältnis zu Steuerhoheitsgebieten außerhalb der EU erfolgt ein diesbezüglicher automatischer Informationsaustausch mit jenen Staaten und Jurisdiktionen, für die einerseits das Amtshilfeübereinkommen (BGBl. III Nr. 193/2014, AHÜ) in Kraft ist, die die mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (BGBl. III Nr. 17/2026, GIR-MCAA) unterzeichnet haben und die die Voraussetzungen für den Austausch auf Basis des § 8 GIR-MCAA erfüllen. Besteht mit einem Steuerhoheitsgebiet auf dieser Grundlage (DAC oder AHÜ/GIR-MCAA) für ein Geschäftsjahr eine aktive Austauschbeziehung, können die Informationen aus einem dort von der obersten Muttergesellschaft oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit zentral eingereichten Mindeststeuerbericht durch die ausländische Finanzverwaltung an Österreich übermittelt und von Österreich in Empfang genommen werden. Wurde der Mindeststeuerbericht fristgerecht im Ausland eingereicht und zum vorgesehenen Übermittlungszeitpunkt vom anderen Staat auch tatsächlich an Österreich übermittelt, entfällt die Verpflichtung zur (lokalen) Einreichung eines Mindeststeuerberichts in Österreich gemäß § 70 Abs. 1 MinBestG. An die Stelle der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten oder die benannte örtliche Einheit tritt in diesem Fall die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der ausländischen Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen ("Mitteilung 2"). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über Österreichs aktive Austauschbeziehungen betreffend Mindeststeuerberichte für ab dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre (Stand: 1. Juni 2026): | Nr | Austauschstaaten und -jurisdiktionen* | Rechtsgrundlage | 1 | Australien | AHÜ/GIR-MCAA | 2 | Barbados** | AHÜ/GIR-MCAA | 3 | Belgien | DAC | 4 | Bulgarien | DAC | 5 | Dänemark | DAC | 6 | Deutschland | DAC | 7 | Finnland | DAC | 8 | Frankreich | DAC | 9 | Gibraltar | AHÜ/GIR-MCAA | 10 | Griechenland | DAC | 11 | Großbritannien | AHÜ/GIR-MCAA | 12 | Irland | DAC | 13 | Italien | DAC | 14 | Japan*** | AHÜ/GIR-MCAA | 15 | Kanada | AHÜ/GIR-MCAA | 16 | Korea | AHÜ/GIR-MCAA | 17 | Kroatien | DAC | 18 | Liechtenstein | AHÜ/GIR-MCAA | 19 | Luxemburg | DAC | 20 | Niederlande | DAC | 21 | Norwegen | AHÜ/GIR-MCAA | 22 | Polen | DAC | 23 | Portugal | DAC | 24 | Rumänien | DAC | 25 | Schweden | DAC | 26 | Schweiz** | AHÜ/GIR-MCAA | 27 | Slowakei**** | DAC | 28 | Slowenien | DAC | 29 | Spanien | DAC | 30 | Südafrika | AHÜ/GIR-MCAA | 31 | Tschechien | DAC | 32 | Türkei** | AHÜ/GIR-MCAA | 33 | Ungarn | DAC | 34 | Zypern***** | DAC Erläuterungen: * Es besteht mit sämtlichen auf der Liste genannten Ländern und Jurisdiktionen in Bezug auf den Austausch der Mindeststeuerberichte Gegenseitigkeit; d.h. die Informationen aus den Mindeststeuerberichten können sowohl übermittelt als auch empfangen werden. ** Mit Barbados, Schweiz und Türkei besteht derzeit (Stand: 1. Juni 2026) formell noch keine aktive Austauschbeziehung. Nach eigenen Angaben verfügen diese Länder aber bereits über die technischen Voraussetzungen für die Einreichung und den Austausch/Empfang von Mindeststeuerberichten. Aus österreichischer Sicht kann daher bei einer fristgerechten zentralen Einreichung des Mindeststeuerberichts für das Geschäftsjahr 2024 bzw. 2024/2025 in einer dieser Jurisdiktionen und fristgerechten Abgabe der Mitteilung 2 im Inland eine lokale Einreichung des Mindeststeuerberichts im Inland unterbleiben, sofern die Austauschbeziehung spätestens bis zum jeweils vorgesehenen Übermittlungszeitpunkt (für das Geschäftsjahr 2024 somit der 31. Dezember 2026) formell aktiviert und der Bericht fristgerecht ausgetauscht wird. Dies entspricht einer Einigung auf Ebene der OECD.1 *** Japan wendet seine Income Inclusion Rule (IIR; PES) auf Unternehmensgruppen an, deren Geschäftsjahre an oder nach dem 1. April 2024 beginnen. Eine zentrale Einreichung in Japan ist nur für Geschäftsjahre möglich, die an oder nach dem 1. April 2024 beginnen.2 **** Nach eigenen Angaben ist eine zentrale Einreichung des Mindeststeuerberichts in der Slowakei derzeit nicht möglich. Ein Empfang von Informationen aus zentral in Österreich eingereichten Mindeststeuerberichten soll nach Angaben der Slowakei jedoch spätestens Ende Dezember 2026 möglich sein. ***** Nach eigenen Angaben und einer Information der EU-Kommission ist eine zentrale Einreichung des Mindeststeuerberichts in Zypern seit dem 31. Mai 2026 möglich. Zypern wird bis zum 31. Dezember 2026 in der Lage sein, Informationen aus Mindeststeuerberichten mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen.3 1 Siehe OECD (2026), Global Minimum Tax: Support for Central GloBE Information Return Filing and Exchange (2024 Reporting Fiscal Year), abrufbar unter https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/global-minimum-tax/support-for-central-gir-filing-and-exchange-2024-reporting-fiscal-year.pdf. Siehe auch Frage 4 der FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz (Teil 3), abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Internationales-Steuerrecht/faqs-zum-mindestbesteuerungsgesetz-%28teil-3%29.html. 2 Siehe OECD (2026), Global Minimum Tax: Support for Central GloBE Information Return Filing and Exchange (2024 Reporting Fiscal Year), 5 FN 4. 3 Siehe dazu European Commission, Frequently Asked Question on Pillar 2 Directive - Cyprus IIR treatment 2024 (29. Mai 2026), abrufbar unter https://taxation-customs.ec.europa.eu/news/pillar-2-global-minimum-tax-directive-new-faq-available-2026-05-29_en. Bundesministerium für Finanzen, 8. Juni 2026

Normen und Schlagworte

MindestbesteuerungInformationsaustauschDAC 9MindeststeuerberichtCentral FilingGIR-MCAA

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
2026-0.475.107
Stammnummer
84432
Gültig
08.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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