Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0182-Z1W/02
Beitragspflicht für Abfälle, Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen vom Abfallbegriff
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0182-Z1W/02vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn das Hauptzollamt zu Unrecht keinen Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG beantragt hat, berechtigt dies die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz. Diese hat Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht zuständig, einen Antrag nach § 10 ALSAG selbst zu stellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Wolfgang Berger, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 14. April 2000, GZ. 100/07800/99, betreffend
Altlastenbeitrag, entschieden:
Die
bekämpfte Berufungsvorentscheidung wird gemäß
§ 289 Abs.1
BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. August 1999, Zl. 100/06547/99 schrieb
das Hauptzollamt Wien der Bf. für die Deponierung von Abfällen auf der
von ihr betriebenen Deponie für die Quartale 1/93 bis 4/95 und für das
mehr als einjährige Ablagern von Abfällen auf dem Deponiegelände
der in den Quartalen 1/96 bis 4/96 erstmalig gelagerten Abfälle den
Altlastenbeitrag gemäß
§ 201 BAO in Verbindung mit
§§ 4, 6, 7 AlSAG in der Höhe von ÖS 11.930.600
(€ 867.030,52) zur Entrichtung vor.
In der vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen
Abgabenbescheides von der Bf. abgegebenen Stellungnahme wird unter anderem auch
vorgebracht, dass bis zum 30. April 1996 (Altlastensanierungsgesetznovelle 1996)
die Verwendung von Verfüllungsmaterial zur Verfüllung von
Schottergruben nicht beitragspflichtig sei.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung ficht die
Bf. diesen Bescheid zur Gänze an und bringt im wesentlichen vor, dass der
Abfallbegriff gemäß
§ 2 AlSAG nicht erfüllt sei, weil
Abfälle, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder
stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe) nicht als Abfälle
gelten.
Der Abgabentatbestand des Deponierens sei nicht
erfüllt, da eine Anlage die Abfälle nach der Absicht des Betreibers
nur vorübergehend aufnehmen soll, nicht als Deponie bezeichnet werden
könne. Es seien weder Abfälle gelagert worden, noch sei eine
langfristige Ablagerung geplant gewesen.
Als weiteren Berufungsgrund macht die Bf. Mangelhaftigkeit
des Verfahrens geltend und rügt die nicht erfolgte beantragte Einvernahme
des Leiters der Betriebstechnik als Zeugen sowie die Durchführung eines
Lokalaugenscheines mit gleichzeitiger Einsicht in im Betrieb befindlicher
Unterlagen und Urkunden zum Beweis für die gegebene
Wiederverwertungsabsicht, die letztlich auch mit einem Vertragsabschluss mit
einem Zementwerk verwirklicht werden konnte.
Die Bf. legte weitere Beweismittel vor.
Der Abgabentatbestand Lagern liege für 1996 deswegen
nicht vor, da keine Abfälle im Sinne des AlSAG gelagert worden seien,
weiters sei mit der am 1.Mai 1996 in Kraft getretenen Novelle zum
Altlastensanierungsgesetz das Lagern als das mehr als einjährige Lagern von
Abfällen, damit diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder
Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden, definiert worden. Im Falle
einer Bereithaltung oder einer Vorbereitung für eine stoffliche Verwertung
(Zementwerk) gelte diese Bestimmung nicht.
Schließlich wandte die Bf. noch die Anwendung eines
unrichtigen Beitragssatzes ein und beantragte der Berufung Folge zu geben. Unter
einem wurde die Aussetzung der Einhebung der Abgaben beantragt.
Mit Schreiben vom 31 Jänner 2000 legte die Bf. eine
Ergänzung der Berufung vor und brachte vor, dass ein Teil der Sande vor
1996 über dem Geländeniveau und im Bereich der Böschung
zwischengelagert worden sei, weil dieser für die stoffliche Verwertung bei
der Zementindustrie vorgesehen war. Der Umstand des Unterbleibens des Einbaus in
die Deponie beweise, dass die Altsande der Wiederverwertung zugeführt
werden sollen.
Das Hauptzollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2000 als
unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde
brachte die Bf. erneut vor, dass es sich bei den in Rede stehenden Sanden nicht
um Abfälle handle, da diese als Sekundärrohstoffe einer
Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden und
führte die äußeren Umstände aus denen die
Wiederverwertungsabsicht der Bf. erschlossen werden kann aus.
Erneut geltend gemacht wurde die Nichterfüllung des
Abgabentatbestandes Deponieren, fehlende und unrichtige Beweiswürdigung,
die Nichterfüllung des Abgabentatbestandes Lagern sowie die Anwendung eines
unrichtigen Beitragsatzes.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. betreibt in der KG O eine vom Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 12. Dezember 1996
wasserrechtlich bewilligte Deponie für Gießereisande.
Erstmalig wurde die wasserrechtliche Bewilligung für
die gegenständliche Deponie mit Bescheid vom 5. November 1986 erteilt.
Die Bf. hat für die dem Bescheid zu Grunde liegenden
Gießereisandmengen auf den werkseigenen Grundstücken Nr. xx und xx KG
O die Wiederverfüllung einer ausgebeuteten Schottergrube mit
Gießereisand betrieben.
Bezüglich des dem bekämpften Bescheid zu Grunde
liegenden Sachverhalts, der auch nicht bekämpft wird, darf auf den
Erstbescheid und die abgabenbehördlichen Feststellungen, welche in der
Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfungsstelle/Zoll des
Hauptzollamtes Wien vom 19. Juni 1998 festgehalten sind verwiesen
werden.
Die Abgabenvorschreibung erfolgte für die Deponierung
von Abfällen in den Quartalen 1/93 bis 4/95 und für den Zeitraum
erstes Quartal 1996 bis Ende 1996 für das mehr als einjährige Lagern
von Gießereisanden.
Im Beschwerdefall ist daher bis zum 30. April 1996 das
Altlastensanierungsgesetz in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/1996
anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs.4 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989
idF BGBl. Nr. 760/1992, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will
oder entledigt hat oder deren Behandlung als Abfall im öffentlichen
Interesse geboten ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Zi. 1 ALSAG gelten
Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder
stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe), nicht als Abfälle
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß
§ 2 Abs.8 ALSAG ist Deponieren im
Sinne dieses Bundesgesetzes das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer
Deponie.
Gemäß
§ 2 Abs. 9 ALSAG ist eine Deponie im
Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht
länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer
Abfallbehandlung oder Verwertung zuzuführen.
Nach § 3 Abs. 1 Zi. 1 ALSAG in der oben genannten
Fassung unterliegt das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen
dem Altlastenbeitrag.
§ 6 Zi. 3 bestimmt den Beitrag für alle
übrigen Abfälle je angefangene Tonne ab 1. Jänner 1993 mit S
60.-und ab 1. Jänner 1995 mit S 90.-.
Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1995, V 169/94 , Slg Nr. 14.154
hob der Verfassungsgerichtshof den Erlass der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie zur Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 vom 7. April 1993,
auf welchen sich auch der angefochtene Bescheid stützt ( hier handelt
es sich zwar um keine mineralischen Baurestmassen), als gesetzwidrig auf und
sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 15. Juni 1996 in Kraft
trete.
Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert den oben
angeführten Erlass in seinem Erkenntnis vom 20. März 2003, GZl.
98/17/0018, in welchem er sich auf das oben angeführte
Verfassungsgerichtshoferkenntnis bezieht, als Rechtsverordnung und stellt hiezu
die Gesetzwidrigkeit mangels Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
fest.
Wie § 6 Zi. 3 ALSAG durch die Anordnung einer eigenen
Beitragskategorie für alle übrigen Abfälle verdeutlicht,
unterliegen diese der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Altlastenbeitrages.
Dies freilich nur unter der - auch durch die
Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 nicht geänderten -
Voraussetzung, dass Abfallstoffe der Kategorie alle übrigen Abfälle,
deponiert und nicht gemäß
§ 2 Abs. 5 Zi. 1 ALSAG als
Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung
zugeführt werden.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 20. März 2003 aus, dass eine Wiederverwendung der
Abfallstoffe zur Verfüllung von Schottergruben kein Deponieren von Abfall
sein kann, ergebe sich bereits aus der oben wiedergegebenen Legaldefinition
dieses Rechtsbegriffes, weil Schottergruben keine Anlagen seien , die zur
langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet worden sind (so in § 2
Abs. 9 die Legaldefinition der Deponie). Sohin liegen keine
beitragsabgabepflichtigen Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes
vor.
Gemäß dem oben zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes hat der unter Fristsetzung aufgehobene Erlass der
Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie vom 7. April 1993 keine
Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof, weil dieser nach Art. 89
Abs. 1 B-VG nicht an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sei. Dies
gilt nach Ansicht der erkennenden Behörde in gleicher Weise für den
Unabhängigen Finanzsenat, der wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt,
auch nicht Adressat der als Erlass ergangenen Verwaltungsverordnung
ist.
Für diese Mengen ist in einem Verfahren nach § 10
ALSAG zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung vom Abfallbegriff des § 2
Abs. 5 Zi. 1 Anwendung zu finden hat.
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 1.
Mai 1996 (ab 1. Mai 1996 trat die Novelle zu Altlastensanierungsgesetz in Kraft
) erfolgte die Vorschreibung des Altlastenbeitrages für das mehr als
einjährige Lagern von Abfällen.
Die Bf. brachte im durchgeführten Verfahren wiederholt
vor, dass die Gießereisande einer stofflichen Verwertung in der
Zementindustrie zugeführt werden sollten und legte schließlich einen
konkreten Vertrag vor, nach dem ab 1. Jänner 1998 die Gießereisande
einer stofflichen Verwertung in einem Zementwerk zugeführt
werden.
Für den Fall der Verfüllung einer Schottergrube
gilt das Vorgesagte sinngemäß.
Für diese Mengen ist in einem Verfahren nach § 10
ALSAG zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung vom Abfallbegriff des § 2
Abs. 5 Zi. 1 Anwendung zu finden hat.
Nach Inkrafttreten der Novelle zum
Altlastensanierungsgesetz BGBl. I Nr. 201/1996 am 1. Mai 1996 stellt sich die
Rechtslage wie folgt dar:
Gemäß
§ 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem
Altlastenbeitrag das langfristige Ablagern von Abfällen (Zi. 1) sowie das
Lagern von Abfällen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im
Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4
des Abfallwirtschaftgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt.
§ 2 Abs.5 Zi. 1 ALSAG normiert, dass Abfälle, die
einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, keine
Abfälle darstellen.
Ausgenommen davon sind unter anderem Verfüllungen von
Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen.
Gemäß den Begriffsbestimmungen des Absatzes 7
des § 2 ALSAG ist Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes das mehr als
einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine
thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet
werden.
Die Bf. brachte wiederholt vor, die Gießereisande in
Zukunft - ab 1. Jänner 1998 kam es zu einem Vertrag zur Verwertung
der Sande in der Zementindustrie- einer Verwertung in der Zementindustrie
zuführen zu wollen.
Durch die aktenkundige stoffliche Wiederverwertung der
Abfälle gilt die Jahresfrist der Bestimmung über das Lagern nicht, da
es sich weder um eine thermische Verwertung noch eine Behandlung
handelt.
Im durchzuführenden Verfahren nach § 10 ALSAG
wird festzustellen sein, ob durch die von der Bf. dargelegte und
schließlich konkretisierte stoffliche Verwertung, Abfälle im Sinne
des ALSAG vorliegen und ob die Ausnahmebestimmung vom Abfallbegriff des § 2
Abs. 5 Zi. 1 Anwendung zu finden hat.
Gemäß
§ 10 ALSAG in der derzeit geltenden
Fassung hat die Behörde ( § 21 ) in begründeten
Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder
des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
|
1.
|
ob eine Sache Abfall ist,
|
2.
|
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag
unterliegt,
|
3.
|
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit
vorliegt,
|
4.
|
welche Abfallkategorie gemäß
§ 6 Abs.1
vorliegt,
|
5.
|
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
gemäß
§ 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden,
|
6.
|
welcher Deponietyp gemäß
§ 6 Abs.4
vorliegt.
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt nach der
vorliegenden Beweislage und dem Akteninhalt ein Zweifelsfall im Sinne der oben
angeführten Gesetzesbestimmung zu den Punkten 1, 2 und 4 vor.
Gemäß
§ 289
Bundesabgabenordnung kann unter den dort aufgeführten Voraussetzungen die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Beschwerde (Berufung) durch Aufhebung
der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§115
Abs.1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden können.
Gemäß
§ 20 BAO
müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen) sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommender Umstände zu treffen.
Nach § 9 ALSAG obliegt die
Erhebung des Altlastenbeitrages dem Hauptzollamt, welches in begründeten
Zweifelsfällen, wie bereits oben ausgeführt einen
Feststellungsbescheid im Sinne des § 10 ALSAG beantragen kann. Zentrale
Frage im durchzuführenden Rechtsbehelfsverfahren ist, ob wie bereits
ausgeführt, die Ausnahmebestimmung vom Abfallbegriff des § 2 Abs. 5
Zi. 1 ALSAG Anwendung zu finden hat. Eben diese Feststellung beinhaltet unter
anderem der angeführte Feststellungsbescheid, welcher durch das
Hauptzollamt Wien zu beantragen sein wird. Ein begründeter Zweifelsfall im
Sinne der Bestimmung des § 10 ALSAG liegt vor.
Vom Inhalt dieses
Feststellungsbescheides ist abhängig, ob ein anders lautender Bescheid
erlassen werden kann.
Die Durchführung dieser
Ermittlungen - Beantragung der Erlassung des Feststellungsbescheides-
durch die erkennende Behörde ist im § 10 ALSAG gesetzlich nicht
vorgesehen.
Es erscheint daher
zweckmäßig, die Beschwerde durch Aufhebung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde
erster Instanz zu erledigen. Gründe der Billigkeit sprechen nicht gegen
diese Entscheidung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abfällestoffliche Verwerungmehr als einjähriges Lagern von AbfällenAufhebung unter ZurückverweisungFeststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0182-Z1W/02
- Stammnummer
- 8441
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF