Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0033-Z1W/03
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Abgabeneinhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0033-Z1W/03vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Hermann Aflenzer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Linz vom 22. Oktober 2002, GZ. 500/17044/2002/51,
betreffend Aussetzung der Einhebung, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 29. August 2001,
Zl. 500/90346/26/98, des Hauptzollamtes Linz kam es dem Bf. gegenüber
zu einer Nachforderung von Abgaben gemäß Artikel 220 ZK.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Linz vom 11. März 2002, Zl. 500/03478/1/2002/51, wurde der Antrag
des Bf. vom 21. Februar 2002 um Aussetzung der Einhebung
abgewiesen.
Über die Berufung gegen
diesen Bescheid vom 15. April 2002 entschied das Hauptzollamt Linz mit
Bescheid vom 7. Mai 2002, Zl. 500/06346/2002/51,
abweisend.
Auf diesen Bescheid bezieht sich
ein weiterer Antrag der Bf. um Aussetzung der Einhebung vom 19. Juni 2002.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid
des Hauptzollamtes Linz vom 5. Juli 2002, Zl. 500/10263/1/2002/51,
zurückgewiesen.
Die mit Eingabe vom
9. Oktober 2002 als Beschwerde bezeichnete Berufung gegen diesen Bescheid
wurde vom Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom 22. Oktober 2002,
Zl. 500/17044/2002/51, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 25. November 2002. Mit Schreiben vom
25. Februar 2004 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. mit, dass
auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet
wird.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für
den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Artikel 244 ZK:
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Artikel 245 ZK:
Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den
Mitgliedstaaten erlassen.
§ 212a Abs. 1
BAO:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag
des Abgabenpflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar
oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 3
BAO:
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Die nationalen Bestimmungen
über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der
Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese
Artikel 244 ZK nicht entgegenstehen oder Artikel 244 ZK keine Regelung
enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird
(VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Artikel 244 ZK regelt nur
die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach diesen
Bestimmungen sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die
Aussetzung nach Artikel 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Artikel 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es
gelten daher nach § 2 Absatz 1 ZollR-DG die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach
Artikel 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Artikel 244
ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch
bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind.
Einem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung kann begrifflich nur näher getreten werden, wenn überhaupt
eine vollziehbare Entscheidung vorliegt. Vollziehbar sind alle Entscheidungen,
die einen durchsetzbaren Inhalt haben. Beschränkt sich eine Entscheidung
aber auf eine bloße Negation, wie die Ablehnung eines Antrages auf Erlass
einer Entscheidung, ist sie hingegen nicht vollziehbar (Witte, RZ. 7 zu
Artikel 7 ZK).
Dem vorliegenden Antrag auf
Aussetzung der Abgabeneinhebung liegt eine Berufungsvorentscheidung zugrunde,
mit welcher die Berufung gegen einen vorhergehenden Abweisungsbescheid im
Aussetzungsverfahren als unbegründet abgewiesen worden war. Dieser Bescheid
stellt keine vollziehbare Entscheidung im Sinne der vom Senat übernommenen
vorgenannten Auslegung dar. Dies lässt sich schon daraus erkennen, dass er
keine Vollziehung im Sinne der Umsetzung einer Entscheidung durch eine konkrete
Verwaltungshandlung nach sich zieht.
Dazu kommt, dass die Aussetzung
der Vollziehung nach Artikel 244 Unterabsatz 2 ZK beim
Abgabepflichtigen ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (siehe
Schwarz/Wockenfoth, Kommentar zum Zollrecht, Rz. 10 zu Artikel 244
ZK). Dem Rechtsschutzbedürfnis des Bf. wird aber schon dadurch entsprochen,
dass gemäß
§ 212a Absatz 4 BAO die gegen die oben
erwähnte Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2002 gerichtete Berufung
kraft Gesetzes ohnedies zu der von ihm im Ergebnis begehrten Hemmung der
Einbringung führt. Für die Aussetzung der Vollziehung des
Abweisungsbescheides im Sinne des Artikels 244 ZK bestand daher auch aus
diesem Grund kein Raum.
Es war daher zu prüfen, ob
der Antrag auf Aussetzung nach den nationalen Bestimmungen, die wie oben
ausgeführt nur insofern anwendbar sind, als damit der
gemeinschaftsrechtlich gebotene Mindestrechtsschutzstandard nicht unterschritten
wird, zulässig war. Gemäß
§ 212a Absatz 3 zweiter
Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen,
wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Dies gilt selbst dann, wenn der
Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist
(VwGH 18.2.1999, 97/15/0143).
Im gegenständlichen Fall hat
der Bf. weder im Antrag auf Aussetzung noch in der Berufung den hierfür
maßgeblichen Betrag genannt. Selbst in der Beschwerdeschrift
beschränkt er sich auf Einwendungen gegen die Abgabenvorschreibung in dem
dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren und lässt
jegliche Aussage hinsichtlich des relevanten Abgabenbetrages
vermissen.
Der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung wurde daher seitens des Hauptzollamtes Linz mit Bescheid vom
5. Juli 2002, Zl. 500/10263/1/2002/51, im Ergebnis zu Recht
gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO
zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher alleine
aus diesem Grund abzuweisen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des
Aussetzungsantrages zu Recht erfolgte. Ein näheres Eingehen auf die in der
Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen den Nachforderungsbescheid war
daher mangels Relevanz auf das Rechtsbehelfsverfahren betreffend die
Zurückweisung entbehrlich.
Der Rechtsansicht des
Hauptzollamtes Linz, bezüglich des (zusätzlich) ins Treffen
geführten Zurückweisungsgrundes der "entschiedenen Sache"
vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bereits vorliegende Entscheidung in
materieller Rechtskraft erwachsen sein muss, um einem neuerlichen (wiederholten)
Antrag entgegen zu stehen. Das Vorliegen einer bereits rechtskräftigen
Entscheidung hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen
Aussetzungsantrages des Bf. ist den vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht zu
entnehmen.
Einer meritorischen Erledigung
dieses Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz stand
aber schon die Tatsache entgegen, dass er die zwingend geforderte Darstellung
der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
nicht enthielt, sodass er alleine aus diesem Grund gemäß
§ 212a Absatz 3 BAO zurückzuweisen war.
Da wie oben ausgeführt im
vorliegenden Fall auch nach den Bestimmungen des Artikels 244 ZK eine
Aussetzung der Vollziehung nicht vorgesehen ist und beim Beschwerdeführer
mangels Vorliegens einer vollziehbaren Entscheidung im Sinne der zitierten Norm
kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, stellt die gemäß
Artikel 245 ZK in Anwendung der nationalen Verfahrensbestimmungen des
§ 212a Absatz 3 BAO erfolgte Zurückweisung auch keine
Verletzung des dem Gemeinschaftsrecht inhärenten Rechtsschutzgedankens dar.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0033-Z1W/03
- Stammnummer
- 8437
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF